Weltweit Musterklauseln

Weltweit. Die Versicherung erlischt jedoch, falls der Halter sein Domi- zil von der Schweiz ins Ausland verlegt oder das deklarierte Fahrzeug im Ausland immatrikuliert wird bzw. dort ein Flag- genzertifikat erhält. Sie erlischt spätestens mit Ablauf des Ver- sicherungsjahres, in welchem eine solche Änderung erfolgt. Verlangt der Versicherungsnehmer die vorherige Aufhebung, so wird seinem schriftlichen Begehren mit Wirkung ab des- sen Eingang bei der Gesellschaft entsprochen, frühestens je- doch auf den Zeitpunkt der Annullierung des schweizerischen Schiffsausweises.
Weltweit. ◼ Private Haftpflichtversicherung, ◼ Bewegliches Multimedia-Material, ◼ Reise: Annullation, Gepäck und Assistance, ◼ Sachschäden, ◼ E-protection (beschränkt auf einige europäische Länder, je nach Leistung).
Weltweit. Sie haben außerhalb der Geltungsbereiche nach Abs. 1 und 2 im vereinbarten Umfang Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 Euro (Versicherungssumme weltweit). Dies gilt unter folgenden Voraussetzungen: – Der Versicherungsschutz ist nicht auf deutsche Behörden oder deutsche Gerichte beschränkt (siehe die gleiche Aus- nahme in Abs. 2) und – Ihr Versicherungsfall muss dort während eines maximal einjährigen Aufenthalts eingetreten sein oder Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen aus einem über das Internet abgeschlossenen Vertrag wahr. Sie haben keinen Versicherungsschutz im Zusammenhang mit – dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilnutzungsrechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen; – rassistischen, extremistischen, pornografischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellun- gen; – einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Weltweit. Brussels Worldwide Services BVBA Boulevard de la Xxxxxx 00 X-0000 Xxxxxxx · Xxxxxxx Telefon: +00-0 000 00 00 Telefax: +00-0 000 00 00 xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xxx
Weltweit. Im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort und Premium gilt der Versicherungsschutz weltweit, ansonsten nur wenn ge- sondert vereinbart.
Weltweit. Sie haben außerhalb der Geltungsbereiche nach Abs. 1 und 2 im vereinbarten Umfang Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 Euro (Versicherungssumme weltweit). Dies gilt unter folgenden Voraussetzungen: Der Versicherungsschutz ist nicht auf deutsche Behörden oder deutsche Gerichte beschränkt (siehe die gleiche Aus- nahme in Abs. 2) und Ihr Versicherungsfall muss dort während eines maximal einjährigen Aufenthalts eingetreten sein oder Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen aus einem über das Internet abgeschlossenen Vertrag wahr. Sie haben keinen Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. (Beispiel: Sie erwerben im Ausland eine Immobilie. Sie gewähren im Ausland ein Darlehen, welches zu Ihren Gunsten durch eine Hypothek gesichert ist.) einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind.
Weltweit. Auch weltweit wird keine positive Entwicklung bei den Treibhausgasemissionen erreicht obwohl die Windkraft exponentiell ausgebaut wird (Versiebzehnfachung der installierten WKA-Nennleistung zwi- schen 2002 und 2017) und bis Ende 2017 Windkraftanlagen mit einer Gesamtnennleistung von Dennoch steigen die Treibhausgasemissionen in der Erdatmosphäre weiter stark an (LE QUÉRÉ et al. 2018) und erreichten 2018 weltweit einen neuen Höchststand (WORLD METEOROLOGICAL ORGANIZATION 2018, siehe Abb. 18) Abb. 18: Der Anstieg der wesentlichen Treibhausgase Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4) und Distickstoffmonoxid (N2O) in der Erdatmosphäre zwischen 1985 und 2018 (WORLD METEOROLOGICAL ORGANIZATION 2018). Auch 2019 wurden neue Höchstwerte bei den Treibhausgasen erreicht (WORLD METEOROLOGICAL ORGA- NIZATION 2019): „Es gibt keine Anzeichen für eine Verlangsamung des Trends, geschweige von einem Rückgang der Treibhausgaskonzentrationen“, kommentiert der WMO-Generalsekretär Xxxxxxx Xxxxxx die aktuellen Zahlen bei deren Veröffentlichung am 25. November 2019. Dabei werden Treibhausgasemissionen jenseits von CO2 vielfach unterschätzt. So haben XXXXXXXX et al. (2019) belegt, dass die Emissionen von Distickstoffmonoxid (N2O), dessen Treibhauswirksamkeit 298-mal so groß ist wie die von Kohlendioxid (CO2), und das hauptsächlich durch Stickstoffausbrin- 48 Angabe in CO2-Äquivalent. Zur Berechnung der Treibhausgasemissionen werden in Österreich die Emissionswerte in CO2-Äqui- valent entsprechend der Angaben im IPCC Fourth Assessment Report (2007) umgerechnet. gung in der Landwirtschaft entsteht, um 64 % über den in den Berichten des Weltklimarates (IPCC) angegeben Werten liegen. Es gibt jedenfalls kein öffentliches Interesse an der Windkraftnutzung – ganz im Gegenteil – und schon gar nicht ein öffentliches Interesse, das das Interesse an der Biodiversitätserhaltung und -wie- derherstellung oder die Tötung von durch die FFH- und Vogelschutzrichtlinie geschützten Arten auch nur ansatzweise rechtfertigen könnte. Der Verlust an Biodiversität schreitet sehr rasch voran und ist inzwischen lebensbedrohend für die menschliche Existenz auf dem Planeten. Die Energiepolitik der Mitgliedstaaten darf die sonstigen Umweltziele und -bestimmungen der Gemein- schaft, wie sie in der Vogelschutz-, FFH-, Wasserrahmenrichtlinie etc. definiert sind, nicht aushebeln. Sie hat vielmehr die Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt zu berücksichtigen (Urteil des EuGH vom 21. Juli 2011 in der Rechts...
Weltweit. Wo ist der Versiche- Weltweit, jedoch nicht in dem Land, in dem die versicherte

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  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Datenschutzhinweise Entsprechend Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) informieren wir Sie über die Ver- arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie diese Hinweise allen mitversicherten Perso- nen (z. X. Xxxxxxxxxx) zur Kenntnis.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Datenschutzhinweis Potenzielle Anleger und Anteilinhaber werden auf den Datenschutzhinweis der Gesellschaft hingewiesen, der als Nachtrag zum Zeichnungsvertrag zur Verfügung gestellt wird (der „Datenschutzhinweis“). Der Datenschutzhinweis beschreibt, wie die Gesellschaft personenbezogene Daten über Personen verarbeitet, die in die Teilfonds investieren und die beantragen, in die Teilfonds zu investieren. Der Datenschutzhinweis erklärt auch, wie die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Verwaltungsratsmitglieder, leitende Angestellte und wirtschaftlich Berechtigte von institutionellen Anlegern verarbeitet. Die Gesellschaft kann den Datenschutzhinweis von Zeit zu Zeit aktualisieren. Die neueste Version des Datenschutzhinweises kann unter xxxxx://xxx.xxx.xxx/xxxxxxx-xxxxxx-xxxxxxxx aufgerufen werden und ist auf Anfrage an xxxxxxx@xxx.xxx oder an Data Protection, Man Group plc, Xxxxxxxxx xxxxx, 0 Xxxx Xxxx, Xxxxxx XX0X 0XX, Xxxxxxxxxxxxxx, auch von der Man Group erhältlich. Durch die Unterzeichnung des Zeichnungsvertrags wird davon ausgegangen, dass potenzielle Anleger den Datenschutzhinweis erhalten haben.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Datenschutzklausel 1. Der Vermieter und seine Lizenzpartner sind jeweils verantwortliche Stellen im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Datenschutzrechts nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). 2. Die personenbezogenen Daten des Mieters und des Fahrers werden zum Zwecke der Anbahnung, Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertrages von dem Vermieter verarbeitet. 3. Eine werbliche Verwendung für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich Empfeh- lungswerbung) des Vermieters und dessen Lizenzgebers erfolgt nur auf Basis der Rechtsgrundlage einer entsprechend erteilten Einwilligung gem. Art. 6 Abs.1 lit. a. Der Mieter, sowie der Fahrer können jederzeit eine erteilte Einwilligung zur etwaigen Verarbeitung oder Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung für die Zukunft widerrufen. Der Widerruf der Einwilligung ist unter Angabe des umseitig genannten Vermieters zu richten an: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx. 4. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsab- wicklung erforderlich ist. So zum Beispiel an das Kreditkartenunternehmen des Mie- ters zum Zwecke der Abrechnung, an beteiligte Haftpflicht- und Kaskoversicherer oder an zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung von Unfallschäden. Eine dar- über hinaus gehende Verwendung bedarf einer gesonderten gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mie- ters/Fahrers (siehe Punkt 3). 5. Der Mieter/Fahrer kann als Betroffener im Sinne des Datenschutzrechtes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen folgende Rechte geltend machen: - Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO, § 34 Bundesdatenschutzgesetz BDSG) - Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO) - Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO, § 35 BDSG), - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO) - Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) - Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) Außerdem besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO, § 19 BDSG). Eine entsprechende Anfrage bzw. ein Begehren des Mieters / Fahrers nach Berichti- gung, Sperrung oder Löschung der personenbezogenen Daten ist über die im Miet- vertrag genannten Kontaktdaten oder über jede Stelle, welche die Daten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gespeichert hat, möglich. Weiterhin verweisen wir auf die gültigen „Datenschutzhinweise für Kunden“, die jederzeit unter folgenden Link xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxx_xxxx_ kunden.html zur Kenntnis genommen werden können. Bei weiteren Fragen zum Datenschutz können Sie sich an folgenden Kontakt wen- den: xxxx@xxxxxxxx.xx

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Schutzumfang Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban- des deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensiche- rungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn (i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Na- mensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und (ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden ha- ben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert wer- den kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Rege- lungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Ge- samtrechtsnachfolge übergeht.