Wohneigentumsförderung Musterklauseln

Wohneigentumsförderung. 1. Ein Versicherter kann alle fünf Jahre, spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen, längstens bis drei Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, oder bis zum Ein- tritt des Vorsorgefalles Invalidität, einen Betrag aus seinem Altersguthaben für Wohneigentum zum Eigenbedarf (Erwerb und Erstellung von Wohneigentum, Beteiligungen an Wohneigentum oder Rückzahlung von Hypothekardarlehen) vorbeziehen oder verpfänden. 2. Der Versicherte darf bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe seiner Austrittsleistung beziehen oder verpfänden. Hat der Versicherte das 50. Altersjahr überschritten, darf er höchs- tens die Austrittsleistung, auf die er im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätte, oder (wenn dieser Betrag höher ist) die Hälfte der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen. 3. Im Einzelnen richten sich der Vorbezug und die Verpfändung sowie die Rückzahlung nach den Bestimmungen von Artikel 30a ff. BVG und von Artikel 1 ff. WEFV. Der Bundesrat legt die Min- destbezugshöhe wie auch die Höhe der Rückzahlung fest. Die Rückzahlung wird im gleichen Ver- hältnis dem BVG-Altersguthaben gutschrieben, wie dieses beim Vorbezug herabgesetzt wurde. Lässt sich der Anteil des Altersguthabens nach BVG beim Vorbezug nicht mehr feststellen, hat die Pensionskasse das Bundesrecht anzuwenden. 4. Der Versicherte kann schriftliche Auskunft verlangen über den Betrag, der ihm für Wohneigen- tum zur Verfügung steht und über die Leistungskürzung, die mit einem solchen Bezug verbunden wäre. Die Pensionskasse hat den Versicherten auf die Möglichkeit zur Deckung der entstehen- den Versicherungslücken und auf die Steuerpflicht aufmerksam zu machen. Auf Wunsch des Versicherten vermittelt die Pensionskasse eine Zusatzversicherung. 5. Der Versicherte hat der Pensionskasse alle Urkunden einzureichen, die für die Regelung des Vor- bezugs oder der Verpfändung notwendig sind. Bei verheirateten Versicherten bzw. Versicherten in eingetragener Partnerschaft hat der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner dem Vorbezug oder der Verpfändung mit beglaubigter Unterschrift zuzustimmen. 6. Ein Vorbezug oder eine Pfandverwertung reduzieren das Altersguthaben um den vorbezogenen oder pfandverwerteten Betrag. Entsprechend reduzieren sich die versicherten (anwartschaftli- chen) Altersleistungen. Rückzahlungen des vorbezogenen oder pfandverwerteten Betrags wer- den dem Alterskonto des Versicherten gutgeschrieben. Die ganze oder teilweise Rückzahlung ist bis z...
Wohneigentumsförderung. 19.1 Versicherte können ihr Sparkapital im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Wohneigentum für den eigenen Bedarf einsetzen. 19.2 Der Stiftungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Wohneigentumsförderung. Ein Vorbezug oder eine Verpfändung für Wohneigentum zu Eigenbedarf ist mög- lich. Massgebend sind die gesetzlichen Bestimmungen und das Reglement über die Wohneigentumsförderung.
Wohneigentumsförderung. 1. Versicherte können bis drei Jahre vor dem ordent- lichen Rücktrittsalter zur Finanzierung von Wohn- eigentum für den Eigenbedarf a. einen Vorbezug ihres erworbenen Altersgut- habens verlangen oder b. den Anspruch auf Freizügigkeits- oder Vor- sorgeleistungen verpfänden. 2. Vorbezug oder Verpfändung dürfen den Betrag der jeweiligen Freizügigkeitsleistung bis zum Alter 50 nicht übersteigen. Ältere Versicherte dürfen einen Betrag bis zur Hälfte der Freizügigkeitsleistung oder den Betrag, auf den sie im Alter 50 Anspruch gehabt hätten, vorbeziehen oder verpfänden. Die weiteren Voraussetzungen sowie Rechte und Pflichten werden im Merkblatt «Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge» geregelt. 3. Die PKG informiert die Versicherten über die Fol- gen des Vorbezugs oder der Verpfändung. 4. Versicherte, welche seit mehr als zwei Jahren ge- mäss Art. 44 freiwillig weiterversichert sind, können die Austrittsleistung weder zur Finanzierung von Wohneigentum für den Eigenbedarf vorbeziehen noch verpfänden.
Wohneigentumsförderung. Der Vorsorgenehmer hat die Möglichkeit, nach Massga- be der Verordnung über die steuerliche Abzugsberech- tigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3), Vorsorgekapitalguthaben zum Erwerb von Wohneigentum für den eigenen Bedarf sowie zum Auf- schub der Amortisationen von darauf lastenden Hypo- thekardarlehen zu beziehen oder zu verpfänden. Bezü- ge zu Wohneigentumsförderungszwecken können alle fünf Jahre geltend gemacht werden.
Wohneigentumsförderung. Der Versicherte kann einen Teil oder das gesamte individuelle Sparguthaben für die Wohneigentumsförderung vorbeziehen. Der Mindestbetrag des Vorbezugs ist jedoch gemäss BVG auf CHF 20’000 festgelegt.
Wohneigentumsförderung. Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.
Wohneigentumsförderung. Die Kooperationspartner wollen die Finanzierbarkeit des Wohneigentums erleichtern. Wir prüfen dafür die Möglichkeit zum preis-differenzierten Verkauf von städtischen Grundstücken sowie alternative For- men der Zurverfügungstellung von Baugrund (Erbpacht/Genossenschaftsmodelle).
Wohneigentumsförderung. Dienstleistungen im Hinblick auf einen Vorbezug oder eine Verpfändung ohne Durchführung Anfrage/Berechnung kostenlos Vorbezug Durchführung eines Vorbezuges pro Fall CHF 400.- Beim 2. Vorbezug bei der Asga CHF 200.- Übertragung der Veräusserungsbeschränkung von der alten Liegenschaft auf die neue Liegenschaft CHF 200.- Verpfändung Durchführung einer Verpfändung pro Fall CHF 200.- Die Gebühr wird erst bei der erstmaligen Verpfändung erhoben. Tritt eine versi- cherte Person - welche das Altersguthaben bereits bei der früheren Pensionskasse verpfändet hatte - bei der Asga neu ein, wird keine Gebühr erhoben. Vorbezug mit gleichzeitiger Verpfändung CHF 500.- Gebühren, Abgaben und sonstige Kosten an Dritte, die im Zusammenhang mit ei- nem Vorbezug oder einer Verpfändung anfallen (zum Beispiel Anmerkung Grund- buch, Hinterlegung Anteilscheine usw.), sind durch die versicherte Person zusätz- lich zu tragen.

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  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Stornierung Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung-Zahlungsverzug bei Raten), ist der Club berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Club vorbehalten.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

  • Lagerung 15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benötigt. 15.2 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in dessen eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, in fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege von Lagerhallen und anderen Lagerflächen, der Zufahrten auf den Betriebsflächen und die Sicherung des Gutes, insbesondere gegen Diebstahl, zu sorgen. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, die z. B. über die gesetzlichen Brandschutzvorschriften hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. 15.4 Mangels abweichender Vereinbarung 15.4.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit dem Beginn der Entladung des Fahrzeugs durch den Spediteur und die Auslieferung des Gutes endet mit dem Abschluss der Verladung durch den Spediteur, 15.4.2 erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystem des Spediteurs, 15.4.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung des Auftraggebers führt der Spediteur weitere physische Inventuren gegen Aufwandserstattung durch. 15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des Gutes, wenn ihm angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle nach Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke sowie äußerlich erkennbare Schäden gemäß § 438 HGB durchzuführen. 15.6 Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen durch geeignetes Personal des Spediteurs durchzuführen. 15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen am Gut hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen. § 471 Abs. 2 HGB bleibt unberührt. 15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.