Wohneigentumsförderung Musterklauseln

Wohneigentumsförderung. 1. Ein Versicherter kann alle fünf Jahre, spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen, längstens bis drei Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, oder bis zum Ein- tritt des Vorsorgefalles Invalidität, einen Betrag aus seinem Altersguthaben für Wohneigentum zum Eigenbedarf (Erwerb und Erstellung von Wohneigentum, Beteiligungen an Wohneigentum oder Rückzahlung von Hypothekardarlehen) vorbeziehen oder verpfänden.
Wohneigentumsförderung. 19.1 Versicherte können ihr Sparkapital im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Wohneigentum für den eigenen Bedarf einsetzen.
Wohneigentumsförderung. Ein Vorbezug oder eine Verpfändung für Wohneigentum zu Eigenbedarf ist mög- lich. Massgebend sind die gesetzlichen Bestimmungen und das Reglement über die Wohneigentumsförderung.
Wohneigentumsförderung. Art. 65 Finanzierung von Wohneigentum
Wohneigentumsförderung. 1. Versicherte können bis drei Jahre vor dem ordent- lichen Rücktrittsalter zur Finanzierung von Wohn- eigentum für den Eigenbedarf
Wohneigentumsförderung. Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.
Wohneigentumsförderung. Verpfändung
Wohneigentumsförderung. 1 Die versicherte Person kann ihre Mittel der beruflichen Vorsorge bis drei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter zur Finanzierung von Wohneigentum für den Eigenbedarf vorbeziehen oder verpfänden. Voraussetzungen und Um- fang des Anspruchs richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Zwecks Information für die versicherten Personen erstellt der Stiftungsrat Richtlinien zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.
Wohneigentumsförderung. Die Kooperationspartner wollen die Finanzierbarkeit des Wohneigentums erleichtern. Wir prüfen dafür die Möglichkeit zum preis-differenzierten Verkauf von städtischen Grundstücken sowie alternative For- men der Zurverfügungstellung von Baugrund (Erbpacht/Genossenschaftsmodelle).
Wohneigentumsförderung. Der Vorsorgenehmer hat die Möglichkeit, nach Massga- be der Verordnung über die steuerliche Abzugsberech- tigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3), Vorsorgekapitalguthaben zum Erwerb von Wohneigentum für den eigenen Bedarf sowie zum Auf- schub der Amortisationen von darauf lastenden Hypo- thekardarlehen zu beziehen oder zu verpfänden. Bezü- ge zu Wohneigentumsförderungszwecken können alle fünf Jahre geltend gemacht werden.