Währungsabsicherung Musterklauseln

Währungsabsicherung. Mit der Währungsabsicherung soll das Exposure der ETC-Wertpapiere in Bezug auf Wechselkursschwankungen zwischen der Währung der ETC-Wertpapiere und der Währung des betreffenden Metalls verringert werden. Die Währung des betreffenden Metalls wird als „Metallwährung“ bezeichnet. Die Währungsabsicherung erfolgt durch Abbildung des Effekts eines fiktiven Terminverkaufs der Metallwährung und eines entsprechenden Terminkaufs der Währung, auf die die ETC-Wertpapiere lauten. Aus der Währungsabsicherung können sich Gewinne oder Verluste für die Emittentin ergeben. Entsprechende Gewinne oder Verluste spiegeln sich in einer Erhöhung oder Verringerung des Metallanspruchs je ETC-Wertpapier wider und haben somit Auswirkungen auf den Wert je ETC-Wertpapier. Das Währungsabsicherungsgeschäft wird zwischen der Emittentin und Deutsche Bank AG in ihrer Funktion als Programmkontrahent abgeschlossen. In dieser Rolle schließt sie mit der Emittentin eine Ausgleichsvereinbarung für Metalllieferungen an die oder von der Emittentin ab, um eine Anpassung jeglicher von der Emittentin realisierten Wechselkursgewinne oder -verluste widerzuspiegeln. Werden Wechselkursgewinne erzielt und erhöht sich folglich der Metallanspruch je ETC-Wertpapier, liefert der Programmkontrahent eine zusätzliche Menge an Metall, deren Wert dieser Erhöhung entspricht. Ergeben sich Verluste und verringert sich folglich der Metallanspruch je ETC-Wertpapier, ist die Emittentin im Rahmen der Ausgleichsvereinbarung verpflichtet, dem Programmkontrahenten Metall zu liefern, dessen Wert dieser Verringerung entspricht. Sämtliche Zahlungen erfolgen in Form von Metall und werden regelmäßig (üblicherweise monatlich) vorgenommen.
Währungsabsicherung. Eine Beschreibung der Risiken in Bezug auf die Fonds, die in Bezug auf bestimmte Anteilsklassen eine Währungsabsicherungsmethode anwenden, finden Sie im Abschnitt „Währungsabsicherungsmethode von Anteilsklassen“ unter „Fonds“.
Währungsabsicherung. Die Gesellschaft darf für jeden Fonds zum Zwecke der Absicherung von Währungsrisiken über ausstehende Engagements in Devisenterminkontrakten, Devisen-Futures, verkauften Kaufoptionen und gekauften Verkaufsoptionen auf Währungen und Währungsswaps verfügen, die an einer Börse notiert sind oder an einem regulierten Markt gehandelt werden oder mit hoch bewerteten Finanzinstituten abgeschlossen wurden. Vorbehaltlich des Einsatzes der unten beschriebenen Währungsabsicherungstechniken dürfen Engagements in einer einzelnen Währung den Gesamtwert der Wertpapiere und anderen Vermögenswerte, die vom jeweiligen Fonds in dieser Währung gehaltenen werden (oder anderen Währungen, die in ähnlicher Weise wie diese Währung schwanken) nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang kann sich die Gesellschaft in Bezug auf den jeweiligen Fonds folgender Währungsabsicherungstechniken bedienen: - durch Proxy-Hedging, d. h. eine Technik, bei der ein Fonds eine Absicherung der Referenzwährung eines Fonds (oder einer Benchmark oder des Wechselkursrisikos der Vermögenswerte des Fonds) gegenüber dem Risiko aus einer Währung durch Verkauf (oder Kauf) einer anderen Währung erreicht, vorausgesetzt, dass diese Währungen ähnlichen Schwankungen unterliegen. Die Richtlinien, nach denen bewertet wird, ob eine Währung sich in einer substantiell ähnlichen Weise gegenüber einer anderen Währung entwickelt, umfassen Folgendes: i) die Korrelation zwischen der einen und der anderen Währung ist über einen signifikanten Zeitraum hinweg erwiesenermaßen über 85 %; ii) die beiden Währungen sind gemäß ausdrücklicher Absicht der Regierungen für die Teilnahme an der Europäischen Währungsunion ab einem bestimmten Datum vorgesehen (was beinhalten würde, den Euro selbst als Proxy für die Absicherung von Schuldscheinpositionen zu verwenden, die auf andere Währungen lauten, welche an einem bestimmten zukünftigen Datum Teil des Euro werden sollen); und iii) die als Absicherungsvehikel gegenüber der anderen Währung benutzte Währung ist Teil eines Devisenkorbes, gegenüber welchem die Zentralbank für diese Währung explizit ihre Währung innerhalb einer Bandbreite verwaltet, die entweder stabil ist oder sich anhand einer vorbestimmten Rate bewegt. - Cross-Hedging, d. h. eine Technik, bei der ein Fonds eine Währung, deren Risiko er ausgesetzt ist, verkauft und gleichzeitig größere Bestände einer anderen Währung, deren Risiko der Fonds auch ausgesetzt sein kann, kauft, wobei der Level der Basiswährung dadurch unverändert b...
Währungsabsicherung. Die Verwaltungsgesellschaft kann von Zeit zu Zeit nach ihrem alleinigen Ermessen und ohne Mitteilung an die Anteilsinhaber durch Absicherungsmaßnahmen abgesicherte Klassen auflegen, die auf eine andere Währung als die Basiswährung eines Fonds lauten. Sofern im maßgeblichen Nachtrag nicht anders angegeben, sind durch Absicherungsmaßnahmen abgesicherte Klassen in folgenden Währungen verfügbar, unter dem Vorbehalt, dass für keinen der Fonds eine durch Absicherungsmaßnahmen abgesicherte Klasse in der Basiswährung dieses Fonds verfügbar sind: AUD, CHF, RMB, GBP, USD, SEK, CAD, NZD, EUR und HKD. Das Währungsrisiko solcher Klassen wird in der Regel in der Basiswährung abgesichert. Auch wenn nicht unbedingt für jede Klasse eines Fonds Absicherungsstrategien eingesetzt werden (z. B. für eine Klasse, deren Klassenwährung dieselbe ist wie die Basiswährung), sind die Finanzinstrumente, die zur Umsetzung solcher Strategien verwendet werden, Vermögenswerte/Verbindlichkeiten des gesamten betreffenden Fonds. Die Gewinne/Verluste aus den betreffenden Finanzinstrumenten und deren Kosten werden jedoch ausschließlich der betreffenden Klasse zugerechnet. Die Anlageverwaltung beschränkt die Absicherung auf den Umfang des Währungsrisikos der durch Absicherungsmaßnahmen abgesicherten Klassen, und die Anlageverwaltung versucht sicherzustellen, dass diese Absicherung 105 % des der betreffenden Anteilsklasse zuzurechnenden Nettoinventarwerts nicht überschreitet und 95 % desselben nicht unterschreitet. Die Anlageverwaltung überwacht die Absicherung, um sicherzustellen, dass sie annähernd 100 % beträgt, und überprüft die Absicherung, um sicherzustellen, dass Positionen, die wesentlich über oder unter 100 % des Nettoinventarwerts der betreffenden Klasse liegen, nicht in den nächsten Monat vorgetragen werden. Zu stark und zu schwach abgesicherte Positionen können aufgrund von Faktoren entstehen, die außerhalb der Kontrolle der Gesellschaft liegen. Das Kontrahentenrisiko in Bezug auf Währungsabsicherungsgeschäfte wird stets in Einklang mit den Anforderungen der OGAW-Vorschriften und der Zentralbank stehen. Klassen, die auf eine andere Währung als die Basiswährung lauten, werden voraussichtlich generell nicht durch Absicherungsstrategien gehebelt sein, und Absicherungsgeschäfte auf Anteilsklassenebene werden nicht für spekulative Zwecke eingesetzt. Das Währungsrisiko eines Fonds, das sich aus den von einem Fonds gehaltenen Vermögenswerten ergibt, und auch Währungsgeschäfte, die ein Fonds ...
Währungsabsicherung. Die State Street Europe Limited wurde vom Anlageverwalter mit der Erbringung von Währungsabsicherungsleistungen für bestimmte währungsabgesicherten Klassen gemäß dem Währungsabsicherungsvertrag beauftragt. Die State Street Europe Limited ist für die Durchführung von Devisentransaktionen für bestimmte währungsabgesicherte Klassen entsprechend den vom Anlageverwalter festgelegten Richtlinien verantwortlich. Die State Street Europe Limited ist eine am 1. August 1997 in England gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited liability company) und letztlich eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der State Street Corporation.
Währungsabsicherung. Bei den Anteilsklassen bei welchen der Buchstabe "H" an dritter Stelle der Bezeichnung der jeweiligen Anteilslasse steht, handelt es sich um Anteilsklassen, bei welchen eine systematische Währungsabsicherung betrieben wird (vgl. geänderter Verkaufsprospekt Ziff. 1.4.4). Bei allen anderen Anteilsklassen handelt es sich um Anteilsklassen, bei welchen auf Anteilsklassenebene keine Währungsabsicherung betrieben wird.
Währungsabsicherung. Ein Teilfonds kann Devisen auf der Grundlage von Kassa- oder Terminkursen kaufen und verkaufen, um bestimmte Anteilsklassen gegen Währungsrisiken zwischen der Basiswährung und der Währung, auf die die jeweilige abgesicherte Anteilsklasse lautet, abzusichern, wie näher im Abschnitt „Abgesicherte Anteile“ im Prospekt beschrieben. Ein Devisenterminkontrakt begründet eine Verpflichtung zum Kauf oder Verkauf einer bestimmten Währung an einem zukünftigen Termin zu einem Preis, der zum Zeitpunkt des Kontraktabschlusses festgelegt wird.

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  • Sicherungsübereignung Die Bank erwirbt an den ihr zum Einzug eingereichten Schecks und Wechseln im Zeitpunkt der Einreichung Sicherungseigentum. An diskontierten Wechseln erwirbt die Bank im Zeitpunkt des Wechselankaufs uneingeschränktes Eigentum; belastet sie diskontierte Wechsel dem Konto zurück, so verbleibt ihr das Sicherungseigentum an diesen Wechseln.

  • Sicherungsabtretung Mit dem Erwerb des Eigentums an Schecks und Wechseln gehen auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die Bank über; ein Forderungsübergang findet ferner statt, wenn andere Papiere zum Einzug eingereicht werden (zum Beispiel Lastschriften, kaufmännische Handelspapiere).

  • Datensicherung Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten nach den allgemein anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik (zumindest täglich) zu sichern, insbesondere, wenn Probleme auftreten oder Wartungsarbeiten bevorstehen oder auf Anweisung eines Supportmitarbeiters. AMTANGEE weist den Kunden hiermit auf das Erfordernis der angemessen rollierenden Datensicherung hin. Bei einem von AMTANGEE zu vertretendem Datenverlust haftet AMTANGEE höchstens in Höhe des bei Vorhandensein von Sicherungskopien erforderlichen Reproduktionsaufwandes.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versiche- rungsschein angegebenen Beginn der Versicherung. Es erstreckt sich grundsätzlich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht der Zeitraum vom Beginn der Versicherung bis zum vereinbarten Beginn der Renten- zahlung nicht ausschließlich aus ganzen Versicherungs- jahren, wird das erste Versicherungsjahr so verkürzt, dass alle folgenden Versicherungsjahre zwölf Monate umfassen.

  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.

  • Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.

  • Qualitätssicherung 11 Grundlagen und Ziele § 12 Maßnahmen und Indikatoren (1) Ausgehend von Ziffer 2 der Anlage 5 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses Disease-Management-Programms (DMP) Maßnahmen und Indikatoren gemäß Anlage 9 zur Erreichung der Ziele zugrunde gelegt. (2) Zu den Maßnahmen gehören gemäß Ziffer 2 der Anlage 5 der DMP-A-RL insbe- sondere: - Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. Reminder- systeme) für Versicherte und Leistungserbringer, - strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentationsdaten für die teil- nehmenden DMP-koordinierenden Ärzte gemäß § 3 mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; die regelmäßige Durchführung von struktu- rierten Qualitätszirkeln kann ein geeignetes Feedbackverfahren für teilneh- mende Leistungserbringer sein, - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Leistungs- erbringer und eingeschriebenen Versicherten. (3) Zur Auswertung werden die in Anlage 2 i. V. m. Anlage 6 DMP-A-RL fixierten di- agnosespezifischen Indikatoren herangezogen, die sich aus den Dokumentatio- nen und den Leistungsdaten der Krankenkassen ergeben. (4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach An- lage 9 Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartner in der Regel jährlich zu veröffentlichen.

  • Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungs- berechnung. a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). b) Für Kunstgegenstände (siehe § 13.1 a) dd) und Antiquitäten (siehe § 13.1 a) ee) ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert). d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt (siehe § 13.2) ist, werden bei der Ermittlung des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berücksichtigt.