Common use of Xxxxx Clause in Contracts

Xxxxx. Krebs im Sinne der Bedingungen ist ein feingeweblich (histologisch) nachgewiesener bösartiger Tumor, der durch unkontrolliertes Wachstum sowie das Eindringen in anderes Gewebe mit Tendenz zur Metastasenbildung gekennzeichnet ist. Unter den Begriff "Krebs" fallen auch die Tumorformen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems einschließlich Leukämie, Lymphome und Morbus Hodgkin. Die ärztliche Diagnose muss durch Vorlage des feingeweblichen (histologischen) - bzw. für Blutkrebs (Leukämien) oder Lymphome blutzellnachweislichen (zytologischen) -Befundes bestätigt sein. Besondere Wartezeit bei einer Krebserkrankung und Leistungsausschlüsse: a) Es besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn - erstmalige Symptome innerhalb der ersten drei Monate nach Zahlung des ersten Beitrages auftreten; oder - eine Diagnose von Krebs innerhalb der ersten drei Monate nach Zahlung des ersten Beitrages erfolgt; oder - nach einer innerhalb der ersten drei Monate nach Zahlung des ersten Beitrages eingetretenen Krebserkrankung zu einem späteren Zeitpunkt Tochtergeschwülste (Metastasen) auftreten. b) Frühformen von Krebserkrankungen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Diese sind medizinisch wissenschaftlich wie folgt definiert: - Morbus Hodgkin und Non-Hodgkin-Lymphome der Klasse 1 (Ann Arbor Klassifikation). - Frühformen der Leukämie (außer der Krankheitsform der so genannten chronisch lymphatischen Leukämie), wenn keine generalisierte Ausbreitung von Leukämiezellen, beispielsweise aus dem Knochenmark, im Blut vorliegt. - Chronische lymphatische Leukämie mit Schweregrad unterhalb von RAI Klasse 1 oder Binet Klasse A-1. - Carcinoma-in-situ oder prae-maligne Formen. - Frühformen des Muttermundkrebses wie Zervixdysplasie der CIN-Klassifikationen CIN-1, CIN-2 und CIN-3 und der PAP-Klas- sifikationen PAP-1 bis PAP-4. - Frühformen des Hautkrebses und maligner Melanome, die ein histologisch nachgewiesenes Tumorstadium I oder II der TNM Klassifikation oder eine Eindringtiefe von weniger als 1,5 Millimetern nach der Breslow-Methode haben. Liegt aber eine Fernmetastasenbildung vor, so werden wir leisten. (b) oder einer anderen vergleichbaren Klassifikation). - Frühformen des Schilddrüsenkrebs oder Blasenkrebs als papilläre Mikrokarzinome. c) Ferner fallen - unabhängig vom Stadium - das Kaposi-Sarkom und andere Tumore bei gleichzeitig bestehender HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung nicht unter den Versicherungsschutz.

Appears in 5 contracts

Samples: Kundeninformationen Für Eine Fondsrente Vario, Kundeninformationen Für Eine Garantrente Vario, Kundeninformationen Für Eine Klassikrente

Xxxxx. Krebs im Sinne der Bedingungen ist ein feingeweblich (histologischhisto- logisch) nachgewiesener bösartiger Tumor, der durch unkontrolliertes unkon- trolliertes Wachstum sowie das Eindringen in anderes Gewebe mit Tendenz zur Metastasenbildung gekennzeichnet ist. Unter den Begriff "Krebs" fallen auch die Tumorformen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems einschließlich einschließ- lich Leukämie, Lymphome und Morbus Hodgkin. Die ärztliche Diagnose muss durch Vorlage des feingeweblichen (histologischenhistologi- schen) - bzw. für Blutkrebs (Leukämien) oder Lymphome blutzellnachweislichen blut- zellnachweislichen (zytologischen) -Befundes bestätigt sein. Besondere Wartezeit bei einer Krebserkrankung und LeistungsausschlüsseLeistungs- ausschlüsse: a) Es besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn - erstmalige Symptome innerhalb der ersten drei Monate nach Zahlung des ersten Beitrages auftreten; oder - eine Diagnose von Krebs innerhalb der ersten drei Monate nach Zahlung des ersten Beitrages erfolgt; oder - nach einer innerhalb der ersten drei Monate nach Zahlung des ersten Beitrages eingetretenen Krebserkrankung zu einem ei- nem späteren Zeitpunkt Tochtergeschwülste (Metastasen) auftreten. b) Frühformen von Krebserkrankungen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Diese sind medizinisch wissenschaftlich wissenschaft- lich wie folgt definiert: - Morbus Hodgkin und Non-Hodgkin-Lymphome der Klasse 1 (Ann Arbor Klassifikation). - Frühformen der Leukämie (außer der Krankheitsform der so genannten chronisch lymphatischen Leukämie), wenn keine generalisierte Ausbreitung von Leukämiezellen, beispielsweise bei- spielsweise aus dem Knochenmark, im Blut vorliegt. - Chronische lymphatische Leukämie mit Schweregrad unterhalb unter- halb von RAI Klasse 1 oder Binet Klasse A-1. - Carcinoma-in-situ oder prae-maligne Formen. - Frühformen des Muttermundkrebses wie Zervixdysplasie der CIN-Klassifikationen CIN-1, CIN-2 und CIN-3 und der PAP-Klas- sifikationen Klassifikationen PAP-1 bis PAP-4. Bestimmungen zu den schweren Krankheiten bei der Dread Disease-Option (Stand 01.01.2017) - Frühformen des Hautkrebses und maligner Melanome, die ein histologisch nachgewiesenes Tumorstadium I oder II der TNM Klassifikation oder eine Eindringtiefe von weniger weni- ger als 1,5 Millimetern nach der Breslow-Methode haben. Liegt aber eine Fernmetastasenbildung vor, so werden wir leisten. (a) T1 (b) oder einer anderen vergleichbaren Klassifikation). - Frühformen des Schilddrüsenkrebs oder Blasenkrebs als papilläre Mikrokarzinome. c) Ferner fallen - unabhängig vom Stadium - das Kaposi-Sarkom und andere Tumore bei gleichzeitig bestehender HIV-Infektion Infek- tion oder AIDS-Erkrankung nicht unter den VersicherungsschutzVersicherungs- schutz.

Appears in 1 contract

Samples: Kundeninformationen Für Eine Garantrente Vario