Tod Musterklauseln

Tod. Der Tod muss amtlich bescheinigt sein und durch eine Krankheit oder einen Unfall verursacht worden sein.
Tod. Stirbt die versicherte Person auf der Reise, organisiert die HanseMerkur auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die Überführung der verstorbenen Person zum Bestattungsort und übernimmt hierfür die Kosten.
Tod. Stirbt die versicherte Person auf einer Reise, werden alternativ folgende Leistungen erbracht:
Tod. Wir intervenieren unter der Bedingung, dass der Tod als ausschließliche Folge des Unfalls eintritt. Bei der Formel „Einzelperson“ erstatten wir die Bestattungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 EUR an die Person, die nachweisen kann, dass sie diese bezahlt hat. Bei der Formel „Familie“ zahlen wir den Betrag von 50.000 EUR pro versichertem Opfer an die gesetzlichen Erben. Unter keinen Umständen können die Begünstigten eine Entschädigung für Schäden verlangen, die dem versicherten Opfer eines versicherten Unfalls während der Tage entstanden sind, die es vor seinem Tod weitergelebt hat.
Tod. Bei einem Todesfall, der infolge eines gedeckten Schadensfalls spätestens zwei Jahre nach dem Unfall eintritt, zahlt die Gesellschaft den Schadensersatz an die Rechtsnachfolger oder jede im Vertrag bezeichnete Person. Wurden zum Zeitpunkt des Todes für denselben Schadensfall bereits Beträge im Rahmen einer Entschädigung für eine dauerhafte Invalidität gezahlt, so werden diese von dem im Todesfall fälligen Schadensersatz bis maximal in Höhe der Todesfallentschädigung abgezogen. Nur der Versicherungsnehmer oder, sofern dieser verstirbt, seine Rechtsnachfolger sind berechtigt, die Zahlung des fälligen Schadensersatzes zu fordern.
Tod. Wir erbringen zusätzlich zu der Leistung nach Ziffer 10.5 eine einmalige Kapitalleistung in Höhe des 12-fachen der aus der Beitragsrückzahlung gezahlten Monatsrente.
Tod. (2) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresabschluss.
Tod. 1 Stirbt ein Mitglied, das Mieter/in einer Wohneinheit gewesen ist, wird der/die im Haushalt lebende Ehe- bzw. Lebens-Partner/in, der/die bereits Mitglied und Xxxxxx/in ist, alleiniges Mitglied und alleinige/r Xxxxxx/in, muss aber sämtliche An- teile (Art. 15 Ziff. 2) übernehmen.
Tod. 2.1 Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben.