Tod des Schenkers
1 Bei dem Schenkungsversprechen kann der Schenker das Versprechen widerrufen und dessen Erfüllung verweigern:
1. aus den gleichen Gründen, aus denen das Geschenkte bei der Schenkung von Hand zu Hand zurückgefordert werden kann;
2. wenn seit dem Versprechen die Vermögensverhältnisse des Schenkers sich so geändert haben, dass die Schenkung ihn aus- serordentlich schwer belasten würde;
3. wenn seit dem Versprechen dem Schenker familienrechtliche Pflichten erwachsen sind, die vorher gar nicht oder in erheblich geringerem Umfange bestanden haben.
2 Durch Ausstellung eines Verlustscheines oder Eröffnung des Konkur- ses gegen den Schenker wird jedes Schenkungsversprechen aufgeho- ben.
1 Der Widerruf kann während eines Jahres erfolgen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, wo der Schenker von dem Widerrufsgrund Kenntnis er- halten hat.
2 Stirbt der Schenker vor Ablauf dieses Jahres, so geht das Klagerecht für den Rest der Frist auf dessen Erben über.
3 Die Erben des Schenkers können die Schenkung widerrufen, wenn der Beschenkte den Schenker vorsätzlich und rechtswidrig getötet oder am Widerruf verhindert hat.
Tod des Schenkers
Tod. Der Tod muss amtlich bescheinigt sein und durch eine Krankheit oder einen Unfall verursacht worden sein.
Tod. Wir intervenieren unter der Bedingung, dass der Tod als ausschließliche Folge des Unfalls eintritt. Bei der Formel „Einzelperson“ erstatten wir die Bestattungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 EUR an die Person, die nachweisen kann, dass sie diese bezahlt hat. Bei der Formel „Familie“ zahlen wir den Betrag von 50.000 EUR pro versichertem Opfer an die gesetzlichen Erben. Unter keinen Umständen können die Begünstigten eine Entschädigung für Schäden verlangen, die dem versicherten Opfer eines versicherten Unfalls während der Tage entstanden sind, die es vor seinem Tod weitergelebt hat.
Tod. Stirbt die versicherte Person auf der Reise, organisiert die HanseMerkur auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die Überführung der verstorbenen Person zum Bestattungsort und übernimmt hierfür die Kosten.
Tod. Stirbt die versicherte Person auf einer Reise, werden alternativ folgende Leistungen erbracht:
4.1.6.1 Überführung, Organisation und Kostenübernahme der Überführung des Toten zum Heimatort. Kosten für Särge und/oder Urnen, die hochwertiger sind als die nach den internationalen Luftfahrtbestimmungen für den Transport der sterblichen Überreste vorgesehenen, werden nicht übernommen.
Tod. Wir erbringen zusätzlich zu der Leistung nach Ziffer 10.5 eine einmalige Kapitalleistung in Höhe des 12-fachen der aus der Beitragsrückzahlung gezahlten Monatsrente.
Tod. Im Fall des Todes aufgrund eines abgedeckten Schadensfall, der spätestens 2 Jahre nach dem Unfall eintritt, bezahlt die Gesellschaft den genannten Leistungsempfängern den Schadensersatz. Wurden zum Zeitpunkt des Todes für den gleichen Schadensfall bereits Summen für Erwerbsunfähigkeit bezahlt, so werden sie von dem für den Tod fälligen Schadensersatz bis maximal in Höhe des Sterbegeldes abgezogen. Nur der Versicherungsnehmer und, wenn dieser gestorben ist, seine Bezugsberechtigten/Hinterbliebenen haben das Recht, die Zahlung des fälligen Schadensersatzes zu fordern.
Tod. Da mit dem Tod des Gesuchstellers während des Erlassverfahrens die mit dem Erlassgesuch geltend ge- machten Gründe wegfallen, kann auf das Gesuch nicht mehr eingetreten werden. Gemäss StG finden nun folgende Bestimmungen Anwendung: - § 12 StG - Steuernachfolge der Erben Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben oder deren Steuernachfolger in seine Steuerpflicht ein. Sie haben die vom Erblasser bis zum Todestag geschuldeten Steuern vor der Teilung des Nach- lasses zu entrichten oder sicherzustellen und sind für die Erfüllung der Verfahrensvorschriften per- sönlich verantwortlich. - § 14 StG - Haftung Abs. 2 lit. b: Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch die Erben für die Steuern des Erblassers bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge. Somit müssen, sofern die Erbschaft angenommen wird, die Erben bis zur Höhe des Erbanfalls die offenen Steuern begleichen. Falls sie dadurch in eine finanzielle Notlage geraten, können sie ein Erlassgesuch ein- reichen oder um Zahlungserleichterung nachsuchen. Falls die Erbschaft ausgeschlagen wurde, entfällt jegliche Haftung.
Tod. 1 Stirbt ein Mitglied, das Mieter/in einer Wohneinheit gewesen ist, wird der/die im Haushalt lebende Ehe- bzw. Lebens-Partner/in, der/die bereits Mitglied und Xxxxxx/in ist, alleiniges Mitglied und alleinige/r Xxxxxx/in, muss aber sämtliche An- teile (Art. 15 Ziff. 2) übernehmen.
2 Andere im gleichen Haushalt lebende Mitbewohner/innen können, sofern die Kriterien für die Vermietung der Freidorfhäuser erfüllt sind, Antrag auf die Über- nahme des Mietvertrages und auf Mitgliedschaft stellen. Der Vorstand kann ein entsprechendes Gesuch ohne Begründung ablehnen.