Xxxxxx- und Leistungszeit Musterklauseln

Xxxxxx- und Leistungszeit. (1) Die von der Verkäuferin genannten Termine und Fristen sind unverbind- lich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wur- de. Abruf- und Rahmenaufträge bedürfen ebenfalls individueller Liefer- zeitvereinbarungen.
Xxxxxx- und Leistungszeit. 1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind und der Käufer ordnungsgemäß die ihm obliegenden Vertragspflichten erfüllt hat.
Xxxxxx- und Leistungszeit. Die von der Aescudata genannten Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, sofern nicht aus- drücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sie beginnen mit dem Tag des Auftrags, jedoch nicht vor Klä- rung aller Einzelheiten der Ausführung und verlängern sich unbeschadet unserer Rechte bei Kunden- verzug um die Zeit, die der Kunde in Verzug ist. Teillieferungen sind zulässig. Liefer- und Leistungsver- zögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Aescudata die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebs- störungen, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen, höhere Gewalt etc., auch wenn sie bei unse- ren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten: Sie berechtigen die Aescudata, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die Aescudata verpflichtet sich, den Kunden im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren und ihm etwaige Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten. Die Aescudata kommt im übrigen erst dann in Verzug, wenn der Kunden schriftlich eine angemes- sene Nachfrist gesetzt hat. Im Falle des Verzuges hat der Kunden Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch von höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verzug, sind ausge- schlossen, es sei denn, die Aescudata oder ihre eingesetzten Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
Xxxxxx- und Leistungszeit. 1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen ab- geklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen, d.h. unter anderem, im Falle eines Druckauftrages das erforderliche Design in dem angeforderten Datenformat rechtzeitig zu übermitteln.
Xxxxxx- und Leistungszeit. 1. Unsere Liefertermine oder Lieferfristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, diese sind zwischen Ihnen und uns ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden.
Xxxxxx- und Leistungszeit. 1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Xxxxxx- und Leistungszeit. 1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Vereinbarte Fristen beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer.
Xxxxxx- und Leistungszeit. 1. Die Einhaltung der von uns angegebenen Liefer- oder Leistungszeit setzt den rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, sowie die rechtzeitige Erfüllung sonstiger Mitwirkungspflichten voraus.
Xxxxxx- und Leistungszeit. 1.) Der Lieferer verpflichtet sich, die vereinbarten Liefermengen sortengerecht zu deklarieren und in der vereinbarten Zeit ratierlich verteilt bzw. dispositionsgemäß anzuliefern. Dies gilt sowohl für die Gesamtabschlussmenge als auch für die Lieferung der einzelnen Sorten. Den Kunden trifft hinsichtlich der Abnahme die gleiche Verpflichtung.
Xxxxxx- und Leistungszeit. 1. Soweit keine entgegenstehende individuelle Vereinbarung getroffen worden ist, sind die angegebenen Liefertermine bloße circa-Fristen. Wir sind jedoch um eine Auslieferung der Ware zum angegebenen Zeitpunkt bemüht. Ein verbindlicher Liefertermin kann jedoch in keinem Fall zugesagt werden. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel ob in unserem Werk, von Unterlieferanten oder Zulieferern – insbesondere bei Betriebsstörung, behördlichen Eingriffen, Arbeitskampfmaß-nahmen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder bei Fällen höherer Gewalt sowie Mobilmachung und Krieg. Entsprechendes gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung. Zu den nicht von uns zu vertretenden Umständen zählen auch Energieversorgungsschwierigkeiten und Verzögerung bei der Beschaffung von Rohstoffen und Zukauf-Materialen. Wir haben dem Käufer solche Hindernisse unverzüglich mitzuteilen. Werden Vertragsänderungen getroffen, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden, in dem entsprechend angemessenen Umfang.