XXXXXXXXXXX DES ENTGELTES BEI DIENSTVERHINDERUNG Musterklauseln

XXXXXXXXXXX DES ENTGELTES BEI DIENSTVERHINDERUNG. 1. Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten besteht gemäß § 8 (3) Angestelltengesetz Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes z.B. in folgenden Fällen:
XXXXXXXXXXX DES ENTGELTES BEI DIENSTVERHINDERUNG. Im Falle der Dienstverhinderung durch Urlaub und Krankheit nach § 8 Abs 1, 2 und in den Fällen des § 8 Abs 3 AngG, nach den §§ 15 und 16 UrlG (Pflegefrei- stellung) sowie nach § 9 ARG gebührt das Entgelt nach dem „Ausfallsprinzip“ im Sinne des § 6 UrlG. Gemäß § 8 Abs 3 des AngG besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes zB in folgenden Fällen, wo- bei in Fällen mit mehrtägiger Abwesenheit der An- spruch auf Entgeltfortzahlung am Anlasstag selbst und zeitnah rund um den Anlassfall besteht. Der An- spruch ist nur für einen Zeitraum möglich, der mit dem Anlass kausal zusammenhängt: eigene Eheschließung 3 Arbeitstage Geburt eigener Kinder 2 Arbeitstage Adoption oder Inpflegenahme frem- der Kinder 2 Arbeitstage Eheschließung eigener, Adoptiv- oder Pflegekinder oder eigener Geschwis- ter 1 Arbeitstag lebensgefährliche Erkrankung oder lebensgefährliche Verletzung nach einem Unfall des Ehepartners, soweit dieser im gleichen Haushalt lebt 3 Arbeitstage Ableben des Ehepartners, des eige- nen, Adoptiv- oder Pflegekindes oder eines Elternteiles 3 Arbeitstage Bestattung des Ehepartners, eines ei- genen, Adoptiv- oder Pflegekindes, der Geschwister, eines Eltern , Schwie- gereltern oder Großelternteiles 1 Arbeitstag Wohnungswechsel, wenn laut amtli- cher Meldebestätigung ein neuer Wohnsitz begründet wird 2 Arbeitstage Der erste Schultag bei Eintritt in die Volksschule des leiblichen Kindes oder eines Pflege- bzw Adoptivkindes mit dem der Arbeitnehmer im glei- xxxx Xxxxxxxx lebt der 1 Schultag Lebensgefährten werden im Sinne dieses Punktes den Ehegatten gleichgestellt. Bei Dienstverhinderung im Sinne des § 8 Abs 3 AngG hat der Arbeitnehmer unverzüglich, soweit dies mög- lich ist, vor dem Fernbleiben vom Dienst, das Einver- nehmen mit dem Arbeitgeber herzustellen, sonst aber eine entsprechende schriftliche Abwesenheitsmel- dung einzureichen.
XXXXXXXXXXX DES ENTGELTES BEI DIENSTVERHINDERUNG. 1. Sind die Angestellten nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unfall an der Leistung ihrer Dienste verhindert, ohne, daß sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, so behalten sie ihren Anspruch auf das Entgelt gemäß, §8 AngG bis zum 5. Dienstjahr 6 Wochen 100% und ab dem 6. bis 15. Dienstjahr 8 Wochen 100%.
XXXXXXXXXXX DES ENTGELTES BEI DIENSTVERHINDERUNG. Für die Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinde- rung gelten die Bestimmungen des Angestelltengeset- zes.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.