Xxxxxxxxxxxxxxxx Musterklauseln

Xxxxxxxxxxxxxxxx. 0. Xxxxxxxxxx xxx Xxxxxx Xxxxxxxxxxx (XXxxxX) vom 20. April 2004 (GVBI. I S. 317), zuletzt geändert durch Ar­ tikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 175, 184)
Xxxxxxxxxxxxxxxx. Um langfristig in Forschung und Lehre im internationalen Wettbewerb bestehen zu können, streben die Medizinischen Fakultäten in Nordrhein-Westfalen eine stärkere Profilbildung im Sinne einer Schwerpunktbildung an. Der Profilbildung liegt die Formulierung und Vereinbarung von Zielen zu Grunde, deren Realisierung die Hochschule und das Ministerium als verbindliche Aufgabe anstreben. Der Formulierung und Vereinbarung von Zielen mit den Hochschulen ist eine Evaluation der Hochschulmedizin in Nordrhein-Westfalen durch eine Expertenkommission vorausgegangen. Nach rund zweijähriger intensiver Untersuchung aller medizinischen Fachgebiete hatte die Kommission den Hochschulen mit Medizinischen Fachbereichen eine deutlichere Schwerpunktsetzung für diese empfohlen und zu diesem Zweck den Basisbedarf von Lehre, Forschung und Krankenversorgung in den einzelnen medizinischen Fächern ermittelt. Damit wurden Wege aufgezeigt, wie die Hochschulen künftig ihre Strukturen gestalten und Mittel erwirtschaften können, die zur Verstärkung der Schwerpunkte eingesetzt werden. Die Empfehlungen der Kommission und der Strukturbericht der Medizinischen Fakultät waren Grundlage für die Zielvereinbarung.
Xxxxxxxxxxxxxxxx. Objektbeschreibung Das denkmalgeschützte Ensemble, dessen Ursprünge sich bis ins 13. Jahrhundert zurückverfolgen lassen, befindet sich in verkehrsgünstiger Lage im Stadtteil Düsseldorf-Holthausen, direkt an den Freizeitpark Niederheid angrenzend. Im Westen grenzt das Grundstück an die Bonner Straße, im Süden an die Münchener Straße und im Osten schließt sich der Freizeitpark Niederheid an. Die Umgebung ist derzeit geprägt von einer gewerblichen sowie Wohnbaunutzung. Direkt angrenzend befindet sich der Freizeitpark Niederheider Wäldchen. Dieser bietet Besuchern eine Vielzahl an Möglichkeiten für Spiel, Sport und Erholung. Der Gutshof liegt im südlichen Teil Düsseldorfs und zieht aufgrund seines Naherholungscharakters durch den angrenzenden Freizeitpark, täglich viele Besucher an. Der Standort wird als Reiterhof mit therapeutischem Reiten sowie als Kinderbauernhof genutzt. Diese Nutzung soll nach einer Übertragung weitgehend erhalten bleiben. Die Bruttogrundfläche beträgt ca. 2.775 m² und ist über die 2- bzw. 3- geschossigen Gebäude verteilt. Die Grundrisse sowie eine Aufstellung der Nettogrundflächen werden der Ausschreibung als Anlage beigefügt. Auf dem Grundstück stehen verschiedene, teils verbundene Gebäude aus dem 18. – 19. Jahrhundert sowie eine Zeltreithalle zur vorübergehenden Nutzung. Der Gutshof ist stark sanierungsbedürftig. Die Zelthalle steht nicht im Eigentum der Landeshauptstadt Düsseldorf sondern ist nur gemietet. Eine ÖPNV-Anbindung ist durch die U-Bahnlinien U71 und U83 sowie die Buslinie 724 bereits gewährleistet. Der S-Bahnhof Reisholz mit den Linien S6 und S68 liegt in ca. 2 km Entfernung. Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich als Grünfläche dar. Das Objekt liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 5971/23 vom 09.11.1974, der das Grundstück als Grünfläche (Erholungsanlage mit Zubehörbauten) ausweist.
Xxxxxxxxxxxxxxxx. 00. Frachtbriefeintragungen des Absenders sind in deutscher Sprache und – wenn vereinbart oder für das Versandland vorgeschrieben - zusätzlich in einer der amtlichen Landessprachen des ersten Beförderers abzufassen. Nachträglichen Verfügungen und Weisungen bei Ablieferungs-/ Beförderungshindernissen sind zusätzlich zur amtlichen Landessprache ebenfalls in deutscher Sprache zu verfassen.
Xxxxxxxxxxxxxxxx. 0. Angebote der Xxxxx Xxxxx Greifswald GmbH & Co. KG (i. flgd. „PWG“) sind stets freibleibend und unverbindlich. Gibt die PWG ein Angebot schriftlich ausdrücklich als „verbindlich“ ab, ist sie hieran 30 Kalendertage gebunden.
Xxxxxxxxxxxxxxxx. (4) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Mitgliedern des TFA bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
Xxxxxxxxxxxxxxxx. 00 Xxxxx Xxxxxxxxxxxxxx/Xxxxxxxxxxxx xx xxx XXX § 15 Antrag auf Ehrensenatschaft und deren Verleihung Allgemeine Grundsätze zur Verleihung, Veröffentlichung und zum Erlöschen von Ehrungen § 16 Kundmachung und Veröffentlichung von Ehrungen § 17 Erlöschen von Ehrungen
Xxxxxxxxxxxxxxxx. Kaufvertrag, § 433 Abs. 2 BGB? Problem: Kaufgegenstand „Wein aus dem Fenster“ inhaltlich konkret genug bestimmt (sonst kein Kaufvertrag)?
Xxxxxxxxxxxxxxxx. (Art. 36)
Xxxxxxxxxxxxxxxx. Xxx Xxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx fördert insbesondere die Restaurierung und Konservierung der Außenerscheinung von Gebäuden: • die unter Denkmalschutz stehen und/oder • in Schutzzonen laut Wiener Bauordnung liegen und ein authentisches historisches Erscheinungsbild aufweisen sowie • Objekte der “Kunst am Bau“. Zu dieser gehören insbesondere freistehende oder wandgebundene Kunstobjekte, die in der Zwischen- und Nachkriegszeit mit kulturpolitischem Hintergrund und mit Hilfe von öffentlichen Förderungen entstanden sind. Darüber hinaus können Arbeiten an • Öffentlich zugänglichen Innenhöfen, • Historischen Innenausstattungen von Lokalen und Sakralbauten • Historischen Geschäftsportalen, Einfriedungen, Brunnenanlagen oder Ähnlichem gefördert werden. Die Förderung besteht in der Regel aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss (Subvention) zu jenen stadtbildpflegerischen Mehrkosten, die bei der Instandsetzung eines Gebäudes nach den Richtlinien der Altstadterhaltung entstehen. Sie bezieht sich also speziell auf jene Maßnahmen, die über eine gemäß den Bauvorschriften durchzuführende Instandsetzung hinausgehen. Die geförderten Maßnahmen werden auf die im Stadtbild unmittelbar in Erscheinung tretenden Bauteile beschränkt. Von einer Förderung ausgeschlossen sind: • Objekte im Eigentum anderer Gebietskörperschaften. Dazu gehören insbesondere Objekte im Eigentum des Bundes sowie von Rechtsträger*innen in überwiegendem Eigentum des Bundes im Sinne von Art. 12b, Abs. 1 und 2 B-VG. • Objekte im Eigentum anderer Staaten (Botschaften, Konsulate und daran angeschlossene Einrichtungen) • Städtische Wohnhausanlagen (Gemeindebauten), ausgenommen Objekte der “Kunst am Bau“