Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Musterklauseln

Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. (1) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird nach dem Maß der während des Be- reitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistun- gen die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet: Stufe Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes Bewertung als Arbeitszeit I bis zu 25 v.H. 60 v.H. II mehr als 25 bis 40 v.H. 75 v.H. III mehr als 40 bis 49 v.H. 90 v.H. 21 Ersetzt durch § 46 BT-K. 22 Entspricht § 50 Abs. 2 BT-K. 23 Entspricht § 46 BT-K.
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. (1) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird nach dem Maß der während des Be- reitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistun- gen die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet: Stufe Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes Bewertung als Arbeitszeit I bis zu 25 v.H. 60 v.H. II mehr als 25 bis 40 v.H. 75 v.H. III mehr als 40 bis 49 v.H. 90 v.H.
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. (1) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes ein- schließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. 0. In Erweiterung von § 6 Nr. 1 VGB 2022 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen und Regenwassertanks), die der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen, bestimmungswidrig ausgetre- ten ist.
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Xxxxxxxxx
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Anwendung der Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen vom 26. Februar 2021, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 2. Xxxx 2021, S. 123 ff.; im folgenden NachprüfVO Rh-Pf). Nachprüfstelle: Vergabeprüfstelle beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxx
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. (§§ 315, 317 BGB) 470 Leistungsverweigerung bei Vorlei- stungspflicht 475 Lotto- und Toto-Teilnahmebedin- gungen 479 Luftverkehr 484 Maklerverträge 485 Mietverträge 500 Paketdienste 550 Preisirrtümer 555 Rechtsanwälte 5ł0 Rechtsverfolgungskosten 570 Rechtswahlklauseln 575 Reiseveranstaltungsvertrag 581 Xxxxxxxxxxxxxxxxx x00 Xxxxxxxxxxxxx x00 Scheckbedingungen ł10 Scheckkarten-Bedingungen, Sonder- bedingungen für ec-Karten ł15 Schiedsgutachtenklauseln, Schieds- klauseln ł20 Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx x00 Xxxxxxxxxxxxxxxxxx x00 Sportstudios ł70 Steuerberater, Steuerbevollmächtig- te, Steuerberatungsgesellschaften ł80 Subunternehmerverträge 720 Teilzahlungsbanken 750 Theater- und Konzert-AGB 755 Tilgungsbestimmungen – §§ 0xx, 0x0 XXX – 757 Time-Sharing/Teilzeitwohnrecht 758 Transportrecht 759 Umzugsvertrag 0x0 Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx 0x0 Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Verlagsver- träge 0x0 XXXX-Xxxxxxxxxxx 000 Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 800 Versicherungsbedingungen, XXX 000 Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 0x0 Vertragshändlerverträge 870 Verwahrung 895 VOB/B-Verdingungsordnung für Bauleistungen 900 VOL-Verdingungsordnung für Lei- stungen (ausgenommen Baulei- stungen) 915 Vollmachtsklauseln 918 Wärmemeßdienst 925 Wartungsverträge 930 Wertpapierbedingungen 940 Wirtschaftsprüfer; Wirtschaftsprü- fungsgesellschaften 950 Wohnungseigentum/Gemein- schaftsordnungen 9ł5 Zeitschriftenabonnements 975 Zufallshaftung 980 Konditionenempfehlungen 1000 Abholpreis-Ware . . . . . . . . . . . 444 Anzeigenverträge 80 ff.
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. 0. In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 1 und 2 VGB 2015 leistet der Versicherer auch Entschädigung für frostbe- dingte oder sonstige Bruchschäden an Rohren von Regen- wassernutzungsanlagen (auch Zisternen, Regenwasserer- dtank).

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.