Zahlstellen/Vertreter Musterklauseln

Zahlstellen/Vertreter. Die nationalen Gesetze und Rechtsvorschriften der EWR-Mitgliedsstaaten können die Einsetzung von Zahlstellen, Vertretern oder Korrespondenzbanken („Zahlstellen“) vorschreiben und festlegen, dass die Konten, über die Zeichnungs- und Rücknahmebeträge oder Dividenden gezahlt werden können, bei diesen Stellen gehalten werden. Anteilinhaber, die auf eigene Xxxx oder gemäß zwingenden Vorschriften des nationalen Rechts Zahlungen der Zeichnungs- oder Rücknahmebeträge bzw. Dividenden über eine zwischengeschaltete Einheit und nicht direkt an die Verwahrstelle leisten bzw. von dieser erhalten (sondern beispielsweise über eine Zahlstelle in der Heimatrechtsordnung), tragen gegenüber dieser zwischengeschalteten Einheit ein Kreditrisiko, und zwar (a) im Hinblick auf Zeichnungsbeträge bis die Beträge für Rechnung des OGAW oder des maßgeblichen Teilfonds an die Verwahrstelle überwiesen sind und (b) im Hinblick auf die Rücknahmebeträge, die von dieser zwischengeschalteten Einheit an den maßgeblichen Anteilinhaber zahlbar sind. Soweit Anhang A keine anders lautenden Angaben enthält, werden Gebühren und Aufwendungen von Zahlstellen, die von der im Namen des OGAW oder eines Teilfonds handelnden Verwaltungsgesellschaft eingesetzt wurden, in geschäftsüblicher Höhe aus dem Vermögen des maßgeblichen Teilfonds gezahlt. Weitere Informationen und Details zu Zahlstellen enthält Anhang B.

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.