Zahlung und Zahlungsverzug. Sämtliche Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, zur sofortigen Zahlung fällig, der Zahlungseingang hat innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Wenn Wechsel oder Schecks angenommen werden, wozu wir nicht verpflichtet sind, erfolgt dies nur erfüllungshalber. Mit der Einlösung oder Nichteinlösung solcher Papiere verbundene Kosten und Spesen gehen grundsätzlich zu Lasten des Aussteller/des Käufers/Kunden. Bei Zahlungsverzug sind alle offen stehenden Forderungen, auch die noch nicht fälligen oder gestundeten, zur sofortigen Zahlung fällig, soweit wir die uns obliegenden Leistungen erbracht haben. Dies gilt auch bei Zahlungseinstellung oder bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts und/oder die Erklärung der Aufrechnung sind nur möglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Skonto wird nur nach besonderer Vereinbarung gewährt und ist aus dem Rechnungswert ab Lieferwerk zu ermitteln.
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