Panne Musterklauseln

Panne. Jede mechanische, elektrische oder elektronische Störung, durch die das versicherte Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig ist.
Panne. Als Panne gilt jedes plötzliche und unvorher- sehbare Versagen eines gedeckten Fahrzeugs (Ziff. 1.5) infolge eines Defekts, der dazu führt, dass eine Weiterfahrt zur nächsten Werkstatt un- möglich oder aus Sicherheitsgründen nicht mehr zulässig ist. Als Pannen gelten auch: − Reifenpannen; − Treibstoffpannen (Mangel, Verwechslung von Treibstoff, eingefrorener Treibstoff); − entladene oder defekte Batterien; − Schlüsselpannen (Einschliessen im Fahrzeug, Verlust, Diebstahl, Beschädigung, vereiste Schlösser und Türen); − Schäden an folgenden Sicherheitskomponen- ten: Sicherheitsgurte, Scheibenwischer, Blinker, Scheinwerfer, Rückleuchten, Beleuchtung. Von Fahrzeugherstellern organisierte Rück- rufaktionen gelten nicht als Pannen.
Panne. Als Panne gilt jedes plötzliche und unvorhergesehene Versagen des versicherten Fahrzeuges infolge eines elektrischen oder mechanischen Defektes, das eine Weiterfahrt verunmöglicht oder aufgrund dessen eine Weiterfahrt gesetzlich nicht mehr zulässig ist. Der Panne gleichgestellt werden: Reifendefekt, Benzinmangel, im Fahrzeug eingeschlossener Fahrzeugschlüssel oder entladene Batterie. Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugschlüssels oder falsches Benzin gelten nicht als Panne und sind nicht versichert.
Panne. Als Panne gilt jeder mechanische, elektrische, elektronische oder hydraulische Defekt am Fahrzeug, der zur Folge hat, dass das Fahrzeug am Pannenort bewegungsunfähig ist und zwangsläufig ein Pannendienst oder ein Abschleppwagen gerufen werden muss, um in einer Werkstatt die erforderlichen Reparaturen durchzuführen. Diese Definition schließt jeden Defekt ein, der einen Betrieb des Fahrzeugs unter normalen Sicherheitsbedingungen unmöglich macht bzw. der die Ursache der Panne erheblich verschlimmern könnten (Beispiel: Ölwarnleuchte leuchtet auf).
Panne. Als Panne gilt eine Störung (Betriebs-, Brems- oder Bruchschaden) am versicherten Leasing-Bike, aufgrund derer der Fahrtantritt oder eine Weiterfahrt nicht mehr möglich ist. Keine Pannen sind: • entladene oder entwendete Akkus, • fehlender Reifendruck, wenn dieser wiederum durch Gebrauch einer Luftpumpe behoben werden kann oder • ein nach Straßenverkehrsordnung unzulässiger Zustand des Leasing-Bikes, wenn dies zu einer Untersagung der Weiterfahrt oder zu einer Situation führt, in der aufgrund des Hinzutretens weiterer, von außen eintretender, Umstände die Weiterfahrt unmöglich ge- macht wird.
Panne. Eine Panne ist jegliche technische Störung am eigenen Fahrzeug, bei der eine Weiterfahrt aus Sicht des Kunden nicht mehr möglich ist. Dazu gehören auch selbst verschuldete Störungen wie beispielsweise eine (fast) leere Hochvoltbatterie.
Panne. Als Panne gilt jedes plötzliche und unvorhergesehene Versagen des versicherten Fahrzeuges infolge eines elektrischen oder mechanischen Defektes, das ein e We i - terfahrt verunmöglicht oder aufgrund dessen eine Wei te r- fahrt gesetzlich nicht mehr zulässig ist. Der Panne gleich - gestellt werden: Reifendefekt, im Fahrzeug eing esc h l o s- sener Fahrzeugschlüssel oder entladene Batterie und Verlust des Fahrzeugschlüssels.
Panne. Als Panne gilt jedes plötzliche, unvorhergesehene Versagen des in der Police als versichert aufgeführten Fahrzeugs infolge eines technischen Defektes, der eine Weiterfahrt verunmöglicht oder ge- setzlich unzulässig macht. Der Panne gleichgestellt werden Reifen- defekt, Treibstoffmangel, falscher Treibstoff, eine entladene Batte- rie, im Fahrzeug eingeschlossener Fahrzeugschlüssel. Nicht als Panne gilt jedoch ein Ereignis, das zurückzuführen ist auf verlore- ne, gestohlene oder beschädigte Fahrzeugschlüssel.
Panne. Technische Defekte, beschädigte Reifen, Treibstoffmangel, entladene Batterien, Verlust oder Beschädigung der Fahr- zeugschlüssel und eingesperrte Schlüssel. Diese Aufzäh- lung ist abschliessend.
Panne. Als Panne gilt jedes plötzliche und unvorhergesehene Versagen des Velos, E-Bikes oder E-Scooters infolge eines elektrischen oder mechanischen Defekts, dass eine Weiterfahrt verunmöglicht oder aufgrund dessen eine Weiterfahrt gesetzlich nicht mehr zulässig ist.