Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug. 1. Unsere Lieferungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle frühe- ren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoerrechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.
2. Zur Hereinnahme von Wechseln und Xxxxxxx sind wir nicht verpflichtet, Wechsel nehmen wir nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit herein. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben, Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.
3. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
4. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden nur zu, wenn sie sich aus dem selben Rechtsgeschäft herleiten, es sei denn, die Forderungen des Kunden sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
5. Bei Zahlungsverzug, bei Kündigung des Warenkreditversicherungsschutzes durch den Warenkreditversicherer, bei Scheck- oder Wechselprotesten und sonstigem vertragswidrigen Verhalten unseres Kunden können wir von allen Verträgen zurücktreten und Schadensersatz verlangen, unseren Eigentumsvorbehalt geltend machen, gelieferte Ware in Besitz nehmen, Sicherheiten fordern, gestellte Sicherheiten verwerten, alle ausstehenden Zahlungen fällig stellen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung ausführen. Wir können Daten an berechtigte Dritte weitergeben sowie weitere Verzugsschäden einschließlich der Verzugszinsen geltend machen.
6. Anschriftenänderungen, Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform oder sonstige, die wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände unseres Kunden sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicher- heitseinrede) zu. Wir sind in diesem Fall berechtigt, Zahlung oder Sicherheitsleistung wegen aller Ansprüche aus sämtlichen bestehende...
Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug. 1. Rechnungen für Warenlieferungen sind sofort nach Erhalt fällig. Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Bei Wechselzahlung wird kein Skonto gewährt. Alle Zahlungen sind spesenfrei zu leisten. Bei Schecks und Wechseln hat der Besteller auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Diskont -, Einzugs- sowie andere Bankspesen zu tragen. Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und sodann auf die jeweils ältere Hauptforderung verrechnet.
2. Bei Zahlungsverzug können wir Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB p.a. fordern. Ein höherer Verzugsschaden kann von uns nachgewiesen werden. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller gegenüber unseren Ansprüchen nur zu, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3. Wird uns bekannt, dass gegen den Wechsel des Bestellers protestiert wird, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Besteller eingeleitet werden oder eine sonstige Vermögensverschlechterung eintritt, können wir auch noch nicht fällige Forderungen und solche Forderungen, für die ein Wechsel oder Scheck hingegeben wurde, sofort geltend machen. In diesen Fällen und wenn fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt werden, können wir für zukünftige Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.
Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug. Die Vergütungen werden wie folgt in Rechnung gestellt: • Nutzungsgebühr (Basis- und Modulgebühr): monatlich im Nachhinein • Transaktionsgebühren: monatlich im Nachhinein • Pflegegebühr und Helpdesk-Gebühr: jährlich im Voraus oder gemäss separater Vereinbarung. Alle Rechnungen sind vom Kunden rein netto innert 30 Ta- gen nach dem Rechnungsdatum auf das von SISA angege- bene Konto zu bezahlen. Rechnungen, die innerhalb der Zahlungsfrist nicht schrift- lich beanstandet werden, gelten als anerkannt. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, so ist SISA berechtigt, ohne weitere Mahnung Verzugszin- sen in Höhe von sechs Prozent (6%) nach Ablauf der Zah- lungsfrist zu fordern. Bei einem Zahlungsverzug, der grös- ser als 60 Tage ist, ist SISA überdies berechtigt, den SaaS- Dienst unter Berücksichtigung einer Informationsfrist von 5 Tagen bis zum Zahlungseingang zu suspendieren.
Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug. 7.1 Alle von der CellCore GmbH kommunizierten Preise verstehen sich in Euro und netto, d. h. zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehr- wertsteuer sowie exklusive Transport, Versicherung und Verpackung, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist. Wird Versand vereinbart, trägt der Auftraggeber sämtliche Transportkosten und Transportnebenkosten ab Werk einschließlich der Kosten für Verpackung, Transportversicherung sowie etwaiger Zölle, Gebühren, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben.
7.2 Der jeweilige Rechnungsbetrag ist innerhalb von dreißig (30) Tagen netto ohne Abzug ab Rechnungsstellung fällig und vom Auftraggeber zu bezahlen, soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung (z. B. auf den Angebots- oder Rechnungsunterlagen) getroffen wurde. Die CellCore GmbH ist zudem nach vorangegangener Einigung mit dem Auftraggeber berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Dies wird vor der Auftragsdurch- führung spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt.
7.3 Rechnungen der CellCore GmbH als Auftragnehmer gelten als aner- kannt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht binnen zwei (2) Wochen nach Erhalt in Textform widersprochen hat.
7.4 Skonto wird, außer es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, nicht gewährt und bei eigenmächtigem Abzug von der CellCore GmbH nachgefordert.
7.5 Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der CellCore GmbH steht es zu, den Rechnungsbetrag während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen. Der Anspruch auf den kauf- männischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) sowie die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens sowie die Geltendmachung der Pauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB durch die CellCore GmbH bleiben hiervon unberührt.
7.6 Kosten, die durch Mahnungen oder Rückbuchungen einer Zahlungs- transaktion mangels Deckung oder aufgrund vom Auftraggeber falsch übermittelter Daten entstehen, werden dem Auftraggeber berechnet.
7.7 Die CellCore GmbH ist berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und eingehende Zahlungen zuerst auf Kosten, Zinsen und dann die Hauptleistung zu verrechnen.
Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug. 4.4.1 Mangels anderer Abrede sind Digitalmaterial, Büro für Erfrischung und Digitalmaterial Computershop dazu berechtigt, die Erbringung der vereinbarten Leistungen von der vollständigen oder teilweisen Vorauszahlung des Kunden abhängig zu machen, ohne dass der Kunde dafür ein Skonto vom vereinbarten Entgelt in Abzug bringen kann.
4.4.2 Der Kunde hat die ihm in Rechnung gestellten Beträge innerhalb von 14 Tagen seit Erhalt der jeweiligen Rechnung zu begleichen. Ohne Mitteilung des Kunden innerhalb dieser Zahlungsfrist erklärt sich dieser mit zugestellten Rechnungen einverstanden. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist werden ohne Mahnung Verzugszinsen von 10% p.a. geschuldet. Digitalmaterial, Büro für Erfrischung und Digitalmaterial Computershop haben das Recht, die Erbringung aller ihrer weiteren Leistungen einzustellen, bis die Ausstände beglichen sind.
4.4.3 Ist der Kunde mit der Bezahlung einer Forderung in Verzug, so werden sämtliche zugunsten von Digitalmaterial, Büro für Erfrischung und Digitalma- terial Computershop bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Der Eigentumsvorbehalt (Ziff. 10.6) und das Recht zur sofortigen Vertrags- auflösung (Ziff. 15.3) erstrecken sich diesfalls auf alle Vertragsverhältnisse zwischen Digitalmaterial, Büro für Erfrischung und Digitalmaterial Compu- tershop und dem sich in Verzug befindlichen Kunden.
Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug. 7.1 Zahlungen haben zu den im Vertrag vereinbarten (Fälligkeits-) Zeitpunkten ohne jeden Abzug zu erfolgen.
7.2 Falls im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, sind wir berechtigt, Teilzahlungen entsprechend den von uns bereits erbrachten Leistungen zu verlangen bzw. entsprechende Teilrechnungen zu stellen. Zahlt ein Kunde eine unserer Teilrechnungen nicht innerhalb der ihm hierzu von uns nach dem Erhalt dieser Teilrechnung mit separatem Schreiben gesetzten (Zahlungs-) Frist, sind wir berechtigt, die weitere Ausführung des uns von ihm erteilten Auftrags zu verweigern, vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
7.3 Verzugszinsen werden gemäß § 288 Abs. 2 BGB mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.
Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug. 5.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Vergütung für die jeweilige Lieferung mit Wareneingang fällig und ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung gilt erst bei Gutschrift auf einem SALTO Bankkonto und Bestehen einer Verfügungsm.glichkeit als erfolgt.
Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug. 7.1. Die ANDAV verfolgt zwei Abrechnungsmethoden, zum einen die Abrechnung nach Festpreisen und zum anderen die nach Aufwand. Soweit nicht anders vereinbart, werden bei der Festpreisab- rechnung 70% bei Lieferung und 30% bei Abnahme dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Wur- den Teilleistungen vereinbart, so werden diese getrennt voneinander dem Auftraggeber in Rech- nung gestellt. Bei der Aufwandsabrechnung wird i.d.R. monatlich abgerechnet. Unterstützungsleis- tungen, wie bspw. die Einsatzvorbereitung, Beratung, Installation, Demonstration, Einweisung oder Schulungen, werden dabei grds. nach dem etwaigen Aufwand abgerechnet.
7.2. Alle von der ANDAV kommunizierten Preise werden grds. in Euro und als Netto-Betrag angeben, d.h. ohne die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer, ohne Transport, Versicherung und Ver- packung, soweit nicht anders vereinbart. Ist die Versendung vereinbart, trägt der Auftraggeber sämtliche Transportkosten und Transportnebenkosten ab Werk einschließlich der Kosten für Ver- packung, Transportversicherung sowie etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben.
7.3. Der jeweilige Rechnungsbetrag ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen ohne Abzug ab Rechnungs- stellung fällig und vom Auftraggeber zu bezahlen, soweit keine anderweitige schriftliche Vereinba- rung (z. B. auf den Angebots- oder Rechnungsunterlagen) getroffen wurde. Die ANDAV ist zudem nach vorangegangener Einigung mit dem Auftraggeber berechtigt, eine Leistung ganz oder teil- weise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Dies wird vor der Auftragsdurchführung spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt.
7.4. Eine Zahlung gilt als erfolgt, sobald die ANDAV uneingeschränkt über den vollständigen Betrag verfügen kann.
7.5. Darüber hinaus gelten die Rechnungen der ANDAV als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Erhalt einen schriftlichen Widerspruch erklärt hat.
7.6. Soweit nichts anderes vereinbart, wird grds. kein Skonto gewährt. Ein eigenmächtiger Abzug wird von der ANDAV nicht anerkannt.
7.7. Nach Verstreichen der Zahlungsfrist gerät ein Auftraggeber in Verzug, ohne dass dies einer Mah- nung bedarf, sodass die ANDAV den Rechnungsbetrag während des Verzuges zum jeweils gel- tenden gesetzlichen Verzugszins verzinsen darf. Dabei bleibt der Anspruch auf den kaufmänni- schen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) sowie der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugs- schadens und/oder der Pauschale gem. § 288 V BGB durch die ANDAV hie...
Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug. 8.1 Alle in diesem Vertrag vereinbarten Preise und Gebühren sind innerhalb von 30 Ta- gen nach Rechnungsstellung zahlbar und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Die vom Lizenzgeber für den Zahlungs- eingang bevorzugte Methode ist für alle Rechnungsbeträge im Rahmen dieses Ver- trages die Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto.
8.2 Im Falle eines Zahlungsverzugs stellt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer zusätzlich Verzugszinsen zu einem jährlichen Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basis- zinssatz der Europäischen Zentralbank oder, wenn der Lizenzgeber nachweist, dass ihm höhere Finanzierungskosten entstanden sind, zu einem höheren Zinssatz in Rechnung.
8.3 In den in diesem Vertrag beschriebenen Gebühren und sonstigen Entgelten sind kei- nerlei vom Bund, von den Ländern oder den Kommunen erhobenen Umsatz-, Ge- brauchs-, Vermögens-, Verbrauchs-, Dienstleistungs- oder ähnliche Steuern (nach- stehend „Steuern“ genannt) enthalten, die zum jetzigen oder zu einem späteren Zeitpunkt erhoben werden; all diese Steuern sind vom Lizenznehmer zu zahlen. Hin- sichtlich der von den Ländern/Kommunen erhobenen Umsatzsteuer sind dem Li- zenzgeber vor der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages Genehmigungen für eine direkte Zahlung der Steuern an die Behörde (sog. direct pay permit) oder gültige Bescheinigungen über die Steuerbefreiung vorzulegen.
8.4 Bei Steuerforderungen an den Lizenzgeber stellt der Lizenzgeber diese Steuern (mit Ausnahme von Steuern auf das Einkommen des Lizenzgebers) dem Lizenznehmer in Rechnung. Der Lizenznehmer verpflichtet sich hiermit, dem Lizenzgeber alle derarti- gen Xxxxxxx und damit verbundene, vom Lizenzgeber gezahlte oder zu zahlende Kosten, Zinsforderungen oder Pönalen zu ersetzen und ihn schadlos zu halten.
Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug. 01 Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 02 Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 Prozent Skonto gewährt, sofern der Partner nicht mit der Begleichung von Forderungen in Verzug ist 03 Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. 04 Im Übrigen kann der Partner nur mit Ansprüchen auf Ersatz von Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten aufrechnen; mit sonstigen Gegenansprüchen nur, wenn sie rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind. Auch ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht des Partners besteht nur in diesen Grenzen. 05 Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen 06 Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. 07 Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.