Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen.
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 6.1. Die unter Ziffer 2.2 genannten Leistungen werden dem Kunden entsprechend den Preisen und Bedingungen der Partnerunternehmen (vgl. Ziffer 2.3) vom STADTWERK AM SEE in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt monat- lich, sofern nicht vorzeitig eine Endabrechnung erstellt wird. Die Jahresgebühr wird dem Kunden jährlich, jeweils zu Beginn eines Vertragsjahres (z.B. Vertragsbeginn am 01.06.2022: Jahresgebühr für den Zeitraum 01.06.2022 bis 01.06.2023) in Rechnung gestellt. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens zu zahlen.
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 4.1 Soweit in den Rechnungen keine anderen Fristen angegeben sind, sind Rechnungsbeträge zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem von der SWR nach billigem Xxxxxxxx (§ 000 XXX) xx Xxxxxxxxx- plan festgelegten Zeitpunkten fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Der Kunde informiert die SWR vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten; die SWR ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen.
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rech- nung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 6.7. Der Preis nach Ziffer 6.1 erhöht sich um die Stromsteuer in der jeweils geltenden 11.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den 15.1. Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber (Unternehmen) sind ver-
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. (1) Sämtliche Rechnungsbeträge sind 14 Tage nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwerken nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen.
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 5.1. Die Abrechnung der Ladevorgänge erfolgt quartalsweise. Sämtli- che Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rech- nung, fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Überweisung zu zahlen.