Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 5.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwer- ken nach billigen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und durch Überweisung (auch Barüberweisung), Barzahlung, im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag zu zahlen. Für Bar- zahlungen wird eine Gebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Preis- blatt berechnet.
5.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke an- gemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung ergreifen; fordern die Stadtwerke erneut zur Zahlung auf oder lassen den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellen die Stadtwerke dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem als Anlage bei- gefügten Preisblatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Be- rechnungsgrundlage nachzuweisen, die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
5.3. Gegen Ansprüche der Stadtwerke kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rück- abwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nicht- erfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 4.1 Soweit in den Rechnungen keine anderen Fristen angegeben sind, sind Rechnungsbeträge zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem von der SWR nach billigem Xxxxxxxx (§ 000 XXX) xx Xxxxxxxxx- plan festgelegten Zeitpunkten fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Der Kunde informiert die SWR vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten; die SWR ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen.
4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann die SWR angemes- sene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung ergreifen. Fordert die SWR erneut zur Zahlung auf, ist die SWR berechtigt, dem Kunden die da- durch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal ge- mäß dem jeweils gültigen Preisblatt der SWR für Dienstleistungen im Rah- men der Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmelieferung in Rechnung zu stellen. Entstehen der SWR durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i.S.v. § 288 BGB ersatzfähi- ge Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Im Falle einer pauschalen Berechnung muss diese einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht überstei- gen; auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuwei- sen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern der in einer Rechnung angege- bene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist, oder sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die xxxxx- xxxxx Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennba- ren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Ver- brauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 3.3 unberührt.
4.4 Gegen Ansprüche der SWR kann nur mit unbestrittenen oder rechts- kräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. D...
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwerken nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen.
4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung ergreifen. Fordern die Stadtwerke erneut zur Zahlung auf, oder lassen die Stadtwerke den Betrag durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellen die Stadtwerke dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem anliegenden Preisblatt Mahn- und Sonderentgelte der Stadtwerke Gütersloh in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
4.3. Gegen Ansprüche der Stadtwerke kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrages entstehen.
4.4. Der Anspruch auf eine Bonuszahlung, die die Stadtwerke für den Vertragsabschluss gewähren, wird dem Kunden im Rahmen der nächsten Jahresrechnung gutgeschrieben. Eine zeitanteilige Gewährung erfolgt nicht.
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vor- auszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Lastschriftver- fahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Der Kunde informiert den Lieferanten vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten. Der Lieferant ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen.
4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf, werden dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten gemäß Preisblatt in Rechnung ge- stellt. Die pauschale Berechnung muss diese einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. § 288 Abs. 5 BGB bleibt unberührt.
4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverwei- gerung nur,
4.3.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als dop- pelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprü- fung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist, oder
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Lastschrift- verfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen.
4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetrei- bers) einziehen, stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal in Höhe von 2,50 € pro Mahnschreiben in Rechnung. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
4.3. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund voll- ständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflich- ten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsver- hältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rech- nung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem
4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant ange- messene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen.
4.3 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückab- wicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen.
4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen.
4.3 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge am 3. Werktag des Kalendermonats, der auf den Lieferzeitraum folgt für den der Abschlag bestimmt ist, und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen.
4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einzie- hen, stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach Aufwand in Rechnung.
4.3. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständi- ger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt wei- terhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Wi- derruf des Vertrags entstehen.
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. (1) Sämtliche Rechnungsbeträge sind 14 Tage nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von den Stadtwerken nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen.
(2) Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die Stadtwerke angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung ergreifen. Fordern die Stadtwerke erneut zur Zahlung auf oder lassen die Stadtwerke den Betrag durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellen sie dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichen Aufwand in Rechnung. Bei erforderlichen Rücklastschriften werden die bei den jeweiligen Geldinstituten anfallenden Kosten weiterberechnet.
(3) Gegen Ansprüche der Stadtwerke kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Aufrechnung. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (nach § 315 BGB) fest- gelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen.
4.2 Bei Zahlungsverzug stellt der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Die Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen § 288. Abs. 5 BGB bleibt unberührt.
4.3 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprü- che des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.