Geschäftspraktiken Musterklauseln

Geschäftspraktiken. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Geschäftspraktiken richten sich nach Artikel IX GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
Geschäftspraktiken. 1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleistungserbringern, soweit sie nicht unter Artikel 3.11 (Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten) fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Dienstleistungshandel beschränken können.
Geschäftspraktiken. Artikel IX des GATS findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Geschäftspraktiken. Fair Practices
Geschäftspraktiken. Artikel IX des GATS54 ist anwendbar und wird hiermit in dieses Kapitel übernom- men und zu dessen Bestandteil erklärt.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.