Zahlungsbilanz. 1. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanz- schwierigkeiten kann eine Vertragspartei im Einklang mit den Bedingungen gemäss dem GATT 199432 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestim- mungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199433 handelsbeschrän- kende Massnahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht überschreiten dürfen.
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Zahlungsbilanz. 1. ) Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanz- schwierigkeiten Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei im Einklang in Übereinstim- mung mit den Bedingungen gemäss dem GATT 199432 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestim- mungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199433 1994 handelsbeschrän- kende Massnahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend nichtdiskriminie- rend sein müssen und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Zahlungsbilanzschwierigkei- ten erforderliche Mass nicht überschreiten dürfen.
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Zahlungsbilanz. 1. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanz- schwierigkeiten kann eine Vertragspartei im Einklang in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäss dem GATT 199432 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestim- mungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199433 handelsbeschrän- kende 199429 handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, die zeitlich zeit- lich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht überschreiten dürfen.
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Zahlungsbilanz. 1. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanz- schwierigkeiten Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei im Einklang in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäss dem GATT 199432 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestim- mungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199433 handelsbeschrän- kende 1994 handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht überschreiten dürfen.
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