Vorzeitige Beendigung des Vertrages. 6.1. SOKO Personal GmbH ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
a) der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der der Beschäftiger gegenüber SOKO Personal GmbH verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als sieben Tage in Verzug ist;
b) der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt;
c) der Beschäftiger seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt;
d) über das Vermögen des Beschäftigers ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird;
e) im Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder eine Aussperrung eintritt;
f) die SOKO Personal GmbH wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall keine Arbeitskräfte zur Verfügung stellen kann;
g) der Beschäftiger (selbst oder durch Dritte) Handlungen setzt, um die von der SOKO Personal GmbH überlassenen Arbeitskräfte für sich selbst oder für Dritte abzuwerben.
6.2. Ungeachtet des Rechts, den Vertrag mit Sofortiger Wirkung aufzulösen, ist SOKO Personal GmbH bei Zahlungsverzug des Beschäftigers von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Abberufung der überlassenen Arbeitnehmer auf Kosten des Beschäftigers berechtigt.
6.3. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder werden aus einem solchen Grund die Arbeitnehmer von SOKO Personal GmbH zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung oder Schadenersatz gegen SOKO Personal GmbH geltend machen.
Vorzeitige Beendigung des Vertrages. Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen oder kündigen. Falls die Kündigung durch den Auftraggeber zu einer Unzeit erfolgt, ist der Beauftragte berechtigt, nebst der Vergütung der bisher geleisteten Arbeit, einen Zuschlag von 10% der Vergütung der bisher geleisteten Arbeit oder den tatsächlich nachgewiesenen Schaden zu fordern. Kündigt der Beauf- tragte das Vertragsverhältnis zur Unzeit, hat der Auftrag- geber Anspruch auf Ersatz des tatsächlich nachgewiesenen Schadens. Für Leistungen mit werkvertraglichem Charakter gelten die diesbezüglichen Bestimmungen; insbesondere kann der Be- steller, solange das Werk unvollendet ist, jederzeit gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers vom Vertrag zurücktre- ten.
Vorzeitige Beendigung des Vertrages. Unbeschadet Ziffer IV.1. kann der Studienvertrag im Rahmen eines Exmatrikulationsverfahrens auf Antrag des Studierenden oder durch die DPU gekündigt werden.
1. In allen Fällen der außerordentlichen Kündigung sind die Studiengebühren bis zum Ende des laufenden Studienjahres zu entrichten, sofern die außerordentliche Kündigung auf Umständen beruht, die von der DPU nicht zu vertreten sind. Außerordentliche Kündigungen durch Studierende, für die kein triftiger Grund vorliegt, sind mit vierwöchiger Kündigungsfrist zulässig. Als Beendigungszeitpunkt gilt der letzte Tag der Kündigungsfrist. Aufgrund dieses Tages wird bestimmt, welchem Studienjahr die Kündigung im Hinblick auf die Pflicht zur Bezahlung von Studienbeiträgen zugeordnet wird. Im Fall der Kündigung vor Beginn des Studiums gilt Punkt I.5.
2. Die für die DPU bestehende Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ausbildung wird hinfällig und rechtfertigt eine sofortige und fristlose Kündigung dieses Studienvertrages durch die DPU, wenn eine weitere Teilnahme des Studierenden an der Ausbildung unmöglich oder unzumutbar ist. Davon ist unter anderem auszugehen bei erheblicher Verletzung der unter Ziffer I.3. genannten Ordnungen, im besonderen Maße der Voraussetzungen der Prüfungsordnungen, sowie bei nicht fristgerechter Zahlung der Studiengebühr.
Vorzeitige Beendigung des Vertrages. 7.1 „Karriere & Macher“ ist berechtigt, den Vertrag vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
7.1.1 der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der dieser gegenüber „Karriere & Macher“ verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als sieben Tage in Verzug ist;
7.1.2 der Beschäftiger trotz schriftlicher Aufforderung weiter gegen wesentliche gesetzliche und/oder vertragliche Bestimmungen verstößt;
7.1.3 der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- und Fürsorgepflichten gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt;
7.1.4 „Karriere & Macher“ wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte keine geeignete Einsatzarbeitskraft zur Verfügung stellen kann.
7.2 „Karriere & Macher“ ist weiters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Zurückberufung der überlassenen Arbeitskräfte berechtigt. Hat der Beschäftiger dies zu vertreten, hat er „Karriere & Macher“ den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, so etwa das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen.
7.3 Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst, oder die Arbeitskräfte aus wichtigem Grund im Sinnes des Punktes 7.1 von „Karriere & Macher“ zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche gegen „Karriere & Macher“ geltend machen.
Vorzeitige Beendigung des Vertrages. 7.1. Die Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
7.1.1. der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der dieser gegenüber dem Überlasser verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als sieben Tagen in Verzug ist;
7.1.2. einer der Vertragspartner trotz schriftlicher Aufforderung zur Unterlassung des anderen weiter gegen wesentliche gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstößt;
7.1.3. der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt; oder
7.1.4. der Überlasser wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte keine geeigneten Ersatzarbeitskräfte zur Verfügung stellen kann.
7.2. Der Überlasser ist weiters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Zurückberufung der überlassenen Arbeitskräfte berechtigt. Hat der Beschäftiger dies zu vertreten, hat er dem Überlasser den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, so etwa das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen.
7.3. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder die Arbeitskräfte aus wichtigem Grund im Sinne des Punktes 7.1. vom Überlasser zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche gegen den Überlasser geltend machen.
Vorzeitige Beendigung des Vertrages. Die Parteien legen folgende Gründe fest, die als wichtige Gründe gelten und daher grundsätzlich aus Sicht der Parteien keine Kündigung zur Unzeit im Sinne von Art. 404 Abs. 2 OR auslösen: Ende einer vereinbarten Phase gemäss Ziff. 3.3 dieses Vertrages Vom Bauherrenberater nicht verschuldete Verzögerungen von mehr als Monaten Weitere: Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass diese Aufzählung im Streitfall lediglich als Auslegungshilfe herangezogen werden kann, da das zwingende sofortige Kündigungsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR in jedem Fall vorgeht. Erfolgen hier keine Angaben, so gilt die Regelung gemäss OR.
Vorzeitige Beendigung des Vertrages. 18.1 PERI ist zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages und sämtlicher mit dem Mieter bestehenden Verträge sowie zur Rückforderung und Abholung der Mietsache berechtigt, wenn - der Mieter mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Monatsmieten ganz oder teilweise und dabei mit mindestens 10 % der Gesamtsumme der für die Mietzeit vereinbarten Mietzahlungen in Verzug ist und PERI dem Mieter erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Bezahlung des rückständigen Betrages gesetzt hat; - ein Wechsel oder Scheck des Kunden beim Mieter oder einem Dritten zu Protest geht und PERI dem Mieter erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Bezahlung des rückständigen Betrages gesetzt hat; - über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist, wobei etwaige Rechte des Verwalters nach der Insolvenz unberührt bleiben; oder - die Mietsache vom Mieter trotz Abmahnung nicht sachgemäß oder nicht den Vorschriften von PERI entsprechend eingesetzt oder gepflegt wird. Bei grob unpfleglicher Behandlung bedarf es im Übrigen keiner Abmahnung.
18.2 PERI ist in Fällen der Ziff. C.18.1 ausdrücklich berechtigt die Baustelle zur Abholung der Mietsache zu betreten.
18.3 Wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters anhand objektiver Umstände erkennbar wird und dadurch die Ansprüche von PERI gefährdet werden, kann PERI vom Vermieter Vorauszahlung des Mietzinses verlangen. Der Mieter verpflichtet sich PERI über den Eintritt wesentlicher Umstände, die die Erfüllung des Vertrages durch den Mieter in Frage stellen (z.B. Zahlungseinstellungen, Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste usw.), unverzüglich zu informieren.
18.4 PERI muss die Vorauszahlung nach Ziff. C.18.3 spätestens bis zum Ablauf des 10. (Zehnten) des laufenden Kalendermonats gegenüber dem Mieter in Textform (§ 126b BGB) verlangen, um das Recht auf Vorauszahlung für den Folgemonat geltend zu machen. Hat PERI das Recht auf Vorauszahlung fristgerecht im Sinne des vorstehenden Satzes geltend gemacht, ist der Mieter verpflichtet, den Mietzins für den Folgemonat spätestens bis zum 20. (Zwanzigsten) des laufenden Monats zu bezahlen. Die Zahlung gemäß dem vorstehenden Satz ist fristgerecht erfolgt, wenn sie bei PERI innerhalb der Frist gemäß dem vorstehenden Satz eingegangen ist.
18.5 Gerät der Mieter mit Vorauszahlungen gemäß Ziff. C.18.3 und 18.4 schuldhaft in Verzug, hat PERI das Recht, den mit dem Mieter abgeschlossenen Mietvertrag gemäß Ziff. C.18.1 fristlos zu kündigen.
18.6 Der Mieter trägt die Kosten, die PERI durc...
Vorzeitige Beendigung des Vertrages. 10.1 Der Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund ge- kündigt werden.
10.2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der AN seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom AG oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfah- ren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder des- sen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
10.3 Der AG hat weiter insbesondere das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, wenn - der AN mit seinen Leistungen in Verzug gerät; - die Weiterverfolgung des Projektes aus vom AG nicht zu ver- tretenden Gründen wirtschaftlich unzumutbar wird. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Bauerlaubnis (auch schon bei der Bauvoranfrage) oder eine Nutzungsgenehmi- gung teilweise oder ganz verweigert oder entzogen wird oder dem AG die Realisierung des Projektes sonst wesentlich be- hindert oder unmöglich gemacht wird; oder - wenn die Realisierung des geplanten Objektes in Umfang, Durchführbarkeit, Zeitablauf, o. ä, durch behördliche Maß- nahmen oder Behinderungen Dritter (z. B. Bürgerinitiativen) behindert oder unmöglich wird.
10.4 Der AN hat insbesondere das Recht zur Kündigung aus wichti- gem Grund, wenn der AG die vereinbarten Teilzahlungen – auch nach vom AN gesetzter, angemessener Nachfrist – nicht leistet.
10.5 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, werden nur die bis zur Kündigung nachweislich und vollständig erbrachten und für des AG verwertbaren Leistungen und etwaigen Neben- kostenansprüche des AN vergütet; entgangener Gewinn für nicht erbrachte Leistungen oder Anspruch aus so genanntem Vertrauensschaden sind in jedem Fall ausgeschlossen. Eventu- elle weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt.
10.6 Das freie Kündigungsrecht des AG nach § 648 BGB bleibt unberührt.
10.7 Wird der Vertrag aus einem sonstigen Grunde (z.B. durch Auf- hebung) beendet, werden ebenfalls nur die bis zur Beendigung nachweislich und vollständig erbrachten und für den AG ver- wertbaren Leistungen und Nebenkostenansprüche des AN ver- gütet; entgangener Gewinn für nicht erbrachte Leistungen oder Anspruch aus so genanntem Vertrauensschaden sind auch für diese Fälle ausgeschlossen.
10.8 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
Vorzeitige Beendigung des Vertrages. Unbeschadet Ziffer IV.1. kann der Studienvertrag im Rahmen eines Exmatrikulationsverfahrens auf Antrag der/des Studierenden oder durch die DPU gekündigt werden.
1. In allen Fällen der außerordentlichen Kündigung nach erfolgter Immatrikulation sind die Studiengebühren bis zum Ende des Studiums zu entrichten, sofern die außerordentliche Kündigung auf Umständen beruht, die von der DPU nicht zu vertreten sind. Außerordentliche Kündigungen durch Studierende, für die kein triftiger Grund vorliegt, sind mit vierwöchiger Kündigungsfrist zulässig. Als Beendigungszeitpunkt gilt der letzte Tag der Kündigungsfrist.
2. Die für die DPU bestehende Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ausbildung wird hinfällig und rechtfertigt eine Kündigung der DPU, wenn eine weitere Teilnahme der/des Studierenden an der Ausbildung unmöglich ist. Davon ist unter anderem auszugehen bei erheblicher Verletzung der unter Ziffer I genannten Ordnungen, im besonderen Maße der Voraussetzungen der Prüfungsordnungen.
Vorzeitige Beendigung des Vertrages. 16.1 Der Kunde hat bei Verträgen mit werkvertraglichen Elementen das Recht, jederzeit mit schriftlicher Erklä- rung vom Vertrag zurücktreten. Er hat die von der BKW bis dahin geleistete Arbeit zu vergüten. Vorbe- halten bleiben in allen Fällen die gesetzlichen und vertraglichen Schadenersatzansprüche der Vertrags- parteien.
16.2 Bei Verträgen mit auftragsrechtlichen Elementen ist jede Vertragspartei berechtigt, den vorliegenden Ver- trag aus wichtigen Gründen schriftlich jederzeit zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn:
a. die andere Vertragspartei eine wesentliche Be- stimmung des vorliegenden Vertrags verletzt und sie diese Vertragsverletzung nicht innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum der entsprechenden Aufforderung behebt;
b. für die andere Vertragspartei ein Zwangsverwalter oder Verwalter für all ihre Aktiven oder einen Teil davon ernannt wird, oder falls sie in Liquidation geht (ausser bei gegebener Zahlungsfähigkeit zum Zwecke eines Zusammenschlusses oder einer Um- strukturierung), oder falls sie in Konkurs gerät oder einen Nachlassvertrag mit ihren Gläubigern abschliesst, oder falls in Bezug auf diese Vertrags- partei etwas Vergleichbares geschieht.
16.3 Das Recht zur Beendigung des vorliegenden Vertrages, wie es in dieser Ziffer festgelegt wird, gilt unter Vor- behalt eines sonstigen, nach Gesetz oder Billigkeit be- stehenden Rechtes oder Rechtsbehelfs der vertrags- treuen Partei.