Vorzeitige Beendigung des Vertrages. 7.1. Die Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
Vorzeitige Beendigung des Vertrages. Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen oder kündigen. Falls die Kündigung durch den Auftraggeber zu einer Unzeit erfolgt, ist der Beauftragte berechtigt, nebst der Vergütung der bisher geleisteten Arbeit, einen Zuschlag von 10% der Vergütung der bisher geleisteten Arbeit oder den tatsächlich nachgewiesenen Schaden zu fordern. Kündigt der Beauf- tragte das Vertragsverhältnis zur Unzeit, hat der Auftrag- geber Anspruch auf Ersatz des tatsächlich nachgewiesenen Schadens. Für Leistungen mit werkvertraglichem Charakter gelten die diesbezüglichen Bestimmungen; insbesondere kann der Be- steller, solange das Werk unvollendet ist, jederzeit gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers vom Vertrag zurücktre- ten.
Vorzeitige Beendigung des Vertrages. Unbeschadet Ziffer IV.1. kann der Studienvertrag im Rahmen eines Exmatrikulationsverfahrens auf Antrag des Studierenden oder durch die DPU gekündigt werden.
Vorzeitige Beendigung des Vertrages. 6.1. DOS ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
Vorzeitige Beendigung des Vertrages. Die Parteien legen folgende Gründe fest, die als wichtige Gründe gelten und daher grundsätzlich aus Sicht der Parteien keine Kündigung zur Unzeit im Sinne von Art. 404 Abs. 2 OR auslösen: Ende einer vereinbarten Phase gemäss Ziff. 3.3 dieses Vertrages Vom Bauherrenberater nicht verschuldete Verzögerungen von mehr als Monaten Weitere: Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass diese Aufzählung im Streitfall lediglich als Auslegungshilfe herangezogen werden kann, da das zwingende sofortige Kündigungsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR in jedem Fall vorgeht. Erfolgen hier keine Angaben, so gilt die Regelung gemäss OR.
Vorzeitige Beendigung des Vertrages. 18.1 PERI ist zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages und sämtlicher mit dem Mieter bestehenden Verträge sowie zur Rückforderung und Abholung der Mietsache berechtigt, wenn - der Mieter mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Monatsmieten ganz oder teilweise und dabei mit mindestens 10 % der Gesamtsumme der für die Mietzeit vereinbarten Mietzahlungen in Verzug ist und PERI dem Mieter erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Bezahlung des rückständigen Betrages gesetzt hat; - ein Wechsel oder Scheck des Kunden beim Mieter oder einem Dritten zu Protest geht und PERI dem Mieter erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Bezahlung des rückständigen Betrages gesetzt hat; - über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist, wobei etwaige Rechte des Verwalters nach der Insolvenz unberührt bleiben; oder - die Mietsache vom Mieter trotz Abmahnung nicht sachgemäß oder nicht den Vorschriften von PERI entsprechend eingesetzt oder gepflegt wird. Bei grob unpfleglicher Behandlung bedarf es im Übrigen keiner Abmahnung.
Vorzeitige Beendigung des Vertrages a) Beide Vertragspartner haben das Recht, diesen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt gegen eine nicht unerhebliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt.
Vorzeitige Beendigung des Vertrages. 8.1 Der Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund ge- kündigt werden.
Vorzeitige Beendigung des Vertrages. 14.1 Bei Kündigung durch den WL vor Ablauf der Vertragsdauer von 25 Jahren wird dem WB der Restbetrag der AP rückvergütet. Bei vorzeitiger Kündigung durch den WB wird der Restbetrag nicht rückvergütet. Die Anschlusspauschale von CHF 25'000.- wird jährlich um CHF 1'000.- abgeschrieben. 15.
Vorzeitige Beendigung des Vertrages. 1. Beide Vertragspartner haben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das Recht, den Miet- bzw. Nutzungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.