Common use of Zahnbehandlungskosten Clause in Contracts

Zahnbehandlungskosten. Soweit der Umfang einer der nachstehenden Leistungen pro Versicherungsjahr begrenzt ist, gilt als Versicherungsjahr ein Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet vom Versicherungsbeginn des Erstvertrages, einschließlich aller Anschlussverträge. Der Versicherer erstattet nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten die während des Auslandsaufenthaltes entstandenen Kosten für a. medizinisch notwendige Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie jährliche Kontrolluntersuchungen einschließlich Zahnreinigungen zu 100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages; b. medizinisch notwendigen Zahnersatz (inkl. Reparaturen) zu 80 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages. Als Zahnersatz gelten prothetische Maßnahmen einschließlich Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes) und kieferorthopädische Behandlungen. Dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, soll vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegt werden. Der Versicherer verpflichtet sich, diesen Heil- und Kostenplan unverzüglich zu prüfen und die vertraglichen Leistungen bekannt zu geben. Die Erstattung ist begrenzt auf maximal - 750,– EUR für Behandlungen im ersten Versicherungsjahr, - 1.500,– EUR für Behandlungen im zweiten Versicherungsjahr, - 2.500,– EUR für Behandlungen im dritten Versicherungsjahr, - 4.000,– EUR für Behandlungen in jedem folgenden Versicherungsjahr. Wird ein Heil- und Kostenplan vor der Behandlung nicht vorgelegt, wird bei später nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit nur für 50 % von den maximal erstattungsfähigen Behandlungskosten geleistet; c. unfallbedingt erforderlicher Zahnersatz (inkl. Reparaturen) zu 100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages, maximal 3.000,– EUR je Unfallereignis und angefangenem Versicherungsjahr. Als Zahnersatz gelten prothetische Maßnahmen einschließlich Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes) und kieferorthopädische Behandlungen. Dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, soll vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegt werden. Der Versicherer verpflichtet sich, diesen Heil- und Kostenplan unverzüglich zu prüfen und die vertraglichen Leistungen bekannt zu geben. Wird ein Heil- und Kostenplan vor der Behandlung nicht vorgelegt, wird von den erstattungsfähigen Kosten nur bis zu 500,– EUR geleistet.

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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement, Insurance Agreement

Zahnbehandlungskosten. Soweit der Umfang einer der nachstehenden Leistungen pro Versicherungsjahr begrenzt ist, gilt als Versicherungsjahr ein Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet vom Versicherungsbeginn des Erstvertrages, einschließlich aller Anschlussverträge. Der Versicherer erstattet nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten die während des Auslandsaufenthaltes entstandenen Kosten für: a. medizinisch Medizinisch notwendige Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie jährliche Kontrolluntersuchungen einschließlich Zahnreinigungen zu 100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages; b. medizinisch notwendigen Zahnersatz (inkl. ReparaturenReparaturen von vorhandenem Zahnersatz) zu 80 60 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages. Als Zahnersatz gelten prothetische Maßnahmen einschließlich Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes) und kieferorthopädische Behandlungen. Dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, soll vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegt werden. Der Versicherer verpflichtet sich, diesen Heil- und Kostenplan unverzüglich zu prüfen und die vertraglichen Leistungen bekannt zu geben. Die Erstattung ist begrenzt auf maximal - 750500,– EUR für Behandlungen im ersten Versicherungsjahr, - 1.5001.000,– EUR für Behandlungen im zweiten Versicherungsjahr, - 2.5001.500,– EUR für Behandlungen im dritten Versicherungsjahr, - 4.0002.500,– EUR für Behandlungen in jedem folgenden Versicherungsjahr. Wird ein Heil- und Kostenplan vor der Behandlung nicht vorgelegt, wird bei später nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit nur für 50 % von den maximal erstattungsfähigen Behandlungskosten geleistet;. c. unfallbedingt Unfallbedingt erforderlicher Zahnersatz (inkl. ReparaturenReparaturen von vorhandenem Zahnersatz) zu 100 80 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages, maximal 3.0002.000,– EUR je Unfallereignis und angefangenem Versicherungsjahr. Als Zahnersatz gelten prothetische Maßnahmen einschließlich Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes) und kieferorthopädische Behandlungen. Dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AGConcept, soll vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegt werden. Der Versicherer verpflichtet sich, diesen Heil- und Kostenplan unverzüglich zu prüfen und die vertraglichen Leistungen bekannt zu geben. Wird ein Heil- und Kostenplan vor der Behandlung nicht vorgelegt, wird bei später nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit nur für 50 % von den maximal erstattungsfähigen Kosten nur bis zu 500,– EUR Behandlungskosten geleistet. x. Xxx Versicherungsjahr gilt ein Zeitraum von jeweils 12 Monaten, gerechnet vom Versicherungsbeginn des Erstvertrages bzw. des Anschlussvertrages.

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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement, Insurance Agreement

Zahnbehandlungskosten. Soweit der Umfang einer der nachstehenden Leistungen pro Versicherungsjahr Versicherungs- jahr begrenzt ist, gilt als Versicherungsjahr ein Zeitraum von 12 Monaten364 Tagen, gerechnet ge- rechnet vom Versicherungsbeginn des Erstvertrages, einschließlich aller AnschlussverträgeAn- schlussverträge. Der Versicherer erstattet nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten Warte- zeiten die während des Auslandsaufenthaltes entstandenen Kosten für: a. medizinisch notwendige Zahnbehandlungen einschließlich Zahnbehand- lungen in nicht dentinadhäsiver Ausführung, Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie jährliche Kontrolluntersuchungen einschließlich Zahnreinigungen Zahn- reinigungen zu 100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages; b. medizinisch notwendigen Zahnersatz (inkl. einschließlich Reparaturen) zu 80 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages. Als Zahnersatz gelten prothetische Maßnahmen einschließlich Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes) und kieferorthopädische kieferor- thopädische Behandlungen. Dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, soll vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegt werden. Der Versicherer verpflichtet sich, diesen Heil- und Kostenplan unverzüglich zu prüfen und die vertraglichen Leistungen bekannt zu gebenge- ben. Die Erstattung ist begrenzt auf maximal - 750,– EUR für Behandlungen im ersten Versicherungsjahr, - 1.500,– EUR für Behandlungen im zweiten Versicherungsjahr, - 2.500,– EUR für Behandlungen im dritten Versicherungsjahr, - 4.000,– EUR für Behandlungen in jedem folgenden VersicherungsjahrEUR. Wird ein Heil- und Kostenplan vor der Behandlung nicht vorgelegt, wird bei später nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit nur für 50 % von den der maximal erstattungsfähigen Behandlungskosten geleistet; c. unfallbedingt erforderlicher Zahnersatz (inkl. einschließlich Reparaturen) zu 100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages, maximal 3.000,– EUR je Unfallereignis und angefangenem Versicherungsjahr. Als Zahnersatz gelten prothetische Maßnahmen einschließlich Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen (auch bei Versorgung eines EinzelzahnesEinzelzah- nes) und kieferorthopädische Behandlungen. Dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, soll vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme Maß- nahme vorgelegt werden. Der Versicherer verpflichtet sich, diesen Heil- und Kostenplan unverzüglich zu prüfen und die vertraglichen Leistungen bekannt zu geben. Wird ein Heil- und Kostenplan vor der Behandlung nicht vorgelegt, wird von den erstattungsfähigen Kosten nur bis zu 500,– EUR geleistet. Soweit in dieser Ziff. 3 Kostendeckelungen und Selbstbehalte aufgeführt sind, gelten diese bei einem Aufenthalt der versicherten Person in der Republik Ös- terreich als in der Höhe vereinbart, in der für entsprechende Pflichtleistungen Kosten von der für den Aufenthaltsort der versicherten Person jeweils zustän- digen Gebietskrankenkasse übernommen würden bzw. gegenüber dieser Selbstbehalte anfallen würden.

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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement