Zahnärztliche Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für zahnärztliche und –technische Leistungen durch Vertragszahnärzte, die für die vertragszahn- ärztliche Versorgung im Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte bzw. einem diesen ersetzenden Nachfolgevertrag, dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt sind. Sie umfassen insbesondere a) gezielte Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, b) Erstellung eines Therapie- und Kostenplanes, c) Individualprophylaxe nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, d) konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen oder einer kieferorthopädischen Behandlung erbracht werden. Aufwendungen für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind nur erstattungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundesaus- schuss diese in die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen hat. (2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zum 2,0fachen Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ersetzt. Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den in § 6 Abs. 2 GOZ (siehe Anhang) genannten Abschnitten der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgeführt sind, werden die Vergütungen für diese Leistungen bis zu den in Abschnitt A Nr. 1 Absatz 2 genannten Höchstsätzen ersetzt. (3) Werden die Gebührensätze gemäß Absatz 2 durch Verträge zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. im Einver- nehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften einerseits und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung andererseits ganz oder teilweise abweichend geregelt, gelten die jeweils vertraglich vereinbarten Vergütungen. (4) Wählt der Versicherte bei Zahnfüllungen eine über die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses hinausgehende Versorgung, hat er die über die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung hinausgehenden Mehrkosten selbst zu tragen. Wird eine intakte plas- tische Füllung ausgetauscht, entsteht kein Leistungsanspruch, auch nicht anteilig. (5) Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für a) funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen, b) implantologische Leistungen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmeindikation für besonders schwere Fälle vor, die der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt hat. (6) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt. (7) Leistungen für Schienentherapien und Aufbissbehelfe sowie für systematische Parodontalbehandlungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person dem Versicherer vor Behandlungsbeginn einen Therapie- und Kostenplan vorlegt. Der Versicherer prüft den Plan und gibt der versicherten Person über die zu erwartenden Leistungen Auskunft.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif
Zahnärztliche Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für zahnärztliche und –technische -technische Leistungen durch Vertragszahnärzte, die für die vertragszahn- ärztliche vertrags- zahnärztliche Versorgung im Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte bzw. einem ei- nem diesen ersetzenden Nachfolgevertrag, dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt sind. Sie umfassen insbesondere
a) gezielte Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
b) Erstellung eines Therapie- und Kostenplanes,
c) Individualprophylaxe nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten voll- endeten 18. Lebensjahr,
d) konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen oder einer kieferorthopädischen Behandlung Be- handlung erbracht werden. Aufwendungen für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind nur erstattungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundesaus- schuss Bundesausschuss diese in die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen ein- bezogen hat.
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zum 2,0fachen Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ersetzt. Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den in § 6 Abs. 2 GOZ (siehe Anhang) genannten Abschnitten der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgeführt aufge- führt sind, werden die Vergütungen für diese Leistungen bis zu den in Abschnitt A Nr. 1 Absatz 2 genannten Höchstsätzen ersetzt.
(3) Werden die Gebührensätze gemäß Absatz 2 durch Verträge zwischen zwi- schen dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. im Einver- nehmen Ein- vernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften einerseits und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen oder der Kassenzahnärztlichen Kassenzahnärzt- lichen Bundesvereinigung andererseits ganz oder teilweise abweichend abwei- chend geregelt, gelten die jeweils vertraglich vereinbarten VergütungenVergütun- gen.
(4) Wählt der Versicherte bei Zahnfüllungen eine über die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses hinausgehende Versorgung, hat er die über die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung hinausgehenden Mehrkosten selbst zu tragen. Wird eine intakte plas- tische Füllung ausgetauscht, entsteht kein Leistungsanspruch, auch nicht anteilig.
(5) Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für
a) funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen,
b) implantologische Leistungen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmeindikation Ausnah- meindikation für besonders schwere Fälle vor, die der Gemeinsame Gemein- same Bundesausschuss festgelegt hat.
(6) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge Ab- xxxx für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt.
(7) Leistungen für Schienentherapien und Aufbissbehelfe sowie für systematische Parodontalbehandlungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person dem Versicherer vor Behandlungsbeginn einen ei- nen Therapie- und Kostenplan vorlegt. Der Versicherer prüft den Plan und gibt der versicherten Person über die zu erwartenden Leistungen Auskunft.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Den Basistarif
Zahnärztliche Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für zahnärztliche und –technische Leistungen durch Vertragszahnärzte, die für die vertragszahn- ärztliche Versorgung vertragszahnärztliche Ver- sorgung im Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte bzw. einem diesen ersetzenden Nachfolgevertrag, dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt sind. Sie umfassen insbesondere
a) gezielte Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
b) Erstellung eines Therapie- und Kostenplanes,
c) Individualprophylaxe nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Bundesaus- schusses bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. LebensjahrLebens- jahr,
d) konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen Supra- konstruktionen oder einer kieferorthopädischen kieferor-thopädischen Behandlung erbracht werden. Aufwendungen für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind nur erstattungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundesaus- schuss Bundesausschuss diese in die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen hat.
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zum 2,0fachen Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ersetzt. Erbringt der Zahnarzt LeistungenLeis- tungen, die in den in § 6 Abs. 2 GOZ (siehe Anhang) genannten Abschnitten der Gebührenordnung Gebühren- ordnung für Ärzte (GOÄ) aufgeführt sind, werden die Vergütungen für diese Leistungen bis zu den in Abschnitt A Nr. 1 Absatz 2 genannten Höchstsätzen ersetzt.
(3) Werden die Gebührensätze gemäß Absatz 2 durch Verträge zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. im Einver- nehmen Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen beam- tenrechtlichen Vorschriften einerseits und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Ver- einigungen oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung andererseits ganz oder teilweise abweichend geregelt, gelten die jeweils vertraglich vereinbarten ver- einbarten Vergütungen.
(4) Wählt der Versicherte bei Zahnfüllungen eine über die Richtlinien des Gemeinsamen Ge- meinsamen Bundesausschusses hinausgehende Versorgung, hat er die über die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung hinausgehenden Mehrkosten selbst zu tragen. Wird eine intakte plas- tische plastische Füllung ausgetauschtausge- tauscht, entsteht kein Leistungsanspruch, auch nicht anteilig.
(5) Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für
a) funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen,
b) implantologische Leistungen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmeindikation Ausnahmeindika- tion für besonders schwere Fälle vor, die der Gemeinsame Bundesausschuss Bundesaus- schuss festgelegt hat.
(6) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen ei- nen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt.
(7) Leistungen für Schienentherapien und Aufbissbehelfe sowie für systematische systema- tische Parodontalbehandlungen werden nur erbracht, wenn die versicherte versicher- te Person dem Versicherer vor Behandlungsbeginn einen Therapie- und Kostenplan vorlegt. Der Versicherer prüft den Plan und gibt der versicherten Person über die zu erwartenden Leistungen Auskunft.
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Samples: Krankenversicherungsvertrag
Zahnärztliche Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für zahnärztliche schmerzstillende Zahnbehandlung und –technische Leistungen die damit in Ver- bindung stehenden notwendigen Zahnfüllungen in einfacher Ausführung durch Vertragszahnärzte, die für die vertragszahn- ärztliche vertragszahnärztliche Versorgung zugelassen sind, soweit die Aufwendungen im Ersatzkassenvertrag-Ersatzkassen- vertrag Zahnärzte bzw. einem diesen ersetzenden Nachfolgevertrag, dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher zahn- ärztlicher Leistungen und oder den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt sind. Sie umfassen insbesondere
a) gezielte Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
b) Erstellung eines Therapie- und Kostenplanes,
c) Individualprophylaxe nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
d) konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen oder einer kieferorthopädischen Behandlung erbracht werden. Aufwendungen für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind nur erstattungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundesaus- schuss diese in die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen hat.
(2) Keine Leistungspflicht besteht für die Versorgung mit Zahnersatz (auch Einzelkronen, Implantate), Einlagefüllungen (Inlays), mehrschichtige Kompositfüllungen, funktionsanalytische und –thera-peuti- sche Leistungen sowie für kieferorthopädische Behandlung.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zum 2,0fachen Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ersetzt. Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den in § 6 Abs. 2 GOZ (siehe Anhang) genannten Abschnitten Ab- schnitten der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgeführt sind, werden die Vergütungen für diese Leistungen Leis- tungen bis zu den in Abschnitt A Nr. 1 Absatz Abs. 2 und 3 genannten Höchstsätzen ersetzt.
(34) Werden die Gebührensätze gemäß Absatz 2 3 durch Verträge gemäß § 75 Abs. 3b Fünftes Buch Sozial- gesetzbuch zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung und im Einver- nehmen Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften einerseits und den Kassenzahnärztlichen Kas- senzahnärztlichen Vereinigungen oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung andererseits ganz oder teilweise abweichend geregelt, gelten die jeweils vertraglich vereinbarten Vergütungen.
(4) Wählt der Versicherte bei Zahnfüllungen eine über die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses hinausgehende Versorgung, hat er die über die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung hinausgehenden Mehrkosten selbst zu tragen. Wird eine intakte plas- tische Füllung ausgetauscht, entsteht kein Leistungsanspruch, auch nicht anteilig.
(5) Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für
a) funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen,
b) implantologische Leistungen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmeindikation für besonders schwere Fälle vor, die der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt hat.
(6) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt.
(7) Leistungen für Schienentherapien und Aufbissbehelfe sowie für systematische Parodontalbehandlungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person dem Versicherer vor Behandlungsbeginn einen Therapie- und Kostenplan vorlegt. Der Versicherer prüft den Plan und gibt der versicherten Person über die zu erwartenden Leistungen Auskunft.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Zahnärztliche Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für zahnärztliche und –technische -tech- nische Leistungen durch Vertragszahnärzte, die für die vertragszahn- ärztliche Versorgung im Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte bzw. einem diesen ersetzenden Nachfolgevertrag, dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher zahn- ärztlicher Leistungen und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Bundes- ausschusses festgelegt sind. Sie umfassen insbesondere
a) gezielte Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
b) Erstellung eines Therapie- und Kostenplanes,
c) Individualprophylaxe nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Bun- desausschusses bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
d) konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen Supra- konstruktionen oder einer kieferorthopädischen Behandlung erbracht werden. Aufwendungen für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind nur erstattungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundesaus- schuss Bundesausschuss diese in die Versorgung in der Gesetzlichen gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen hat.
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zum 2,0fachen Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ersetzt. Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den in § 6 Abs. 2 GOZ (siehe Anhang) genannten Abschnitten der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgeführt sind, werden wer- den die Vergütungen für diese Leistungen bis zu den in Abschnitt A Nr. 1 Absatz 2 genannten Höchstsätzen ersetzt.
(3) Werden die Gebührensätze gemäß Absatz 2 durch Verträge zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.e. V. im Einver- nehmen Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften einerseits und den Kassenzahnärztlichen Kassenzahn- ärztlichen Vereinigungen oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung Bundesvereini- gung andererseits ganz oder teilweise abweichend geregelt, gelten die jeweils vertraglich vereinbarten Vergütungen.
(4) Wählt der Versicherte bei Zahnfüllungen eine über die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses hinausgehende Versorgung, hat er die über die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung hinausgehenden hinausge- henden Mehrkosten selbst zu tragen. Wird eine intakte plas- tische intakteplastische Füllung ausgetauscht, entsteht kein Leistungsanspruch, auch nicht anteilig.
(5) Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für
a) funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen,
b) implantologische Leistungen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmeindikation Ausnahmein- dikation für besonders schwere Fälle vor, die der Gemeinsame Bundesausschuss Bun- desausschuss festgelegt hat.
(6) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt.
(7) Leistungen für Schienentherapien und Aufbissbehelfe sowie für systematische sy- stematische Parodontalbehandlungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person dem Versicherer vor Behandlungsbeginn einen Therapie- The- rapie- und Kostenplan vorlegt. Der Versicherer prüft den Plan und gibt der versicherten Person über die zu erwartenden Leistungen Auskunft.
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Samples: Tarifbedingungen
Zahnärztliche Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für zahnärztliche schmerzstillende Zahnbehandlung und –technische Leistungen die damit in Verbindung stehenden notwen- digen Zahnfüllungen in einfacher Ausführung durch VertragszahnärzteVertragszahn- ärzte, die für die vertragszahn- ärztliche vertragszahnärztliche Versorgung zugelassen sind, soweit die Aufwendungen im Ersatzkassenvertrag-Ersatzkassenvertrag Zahnärzte bzw. einem diesen ersetzenden Nachfolgevertrag, dem Bewertungsmaßstab Bewertungs- maßstab zahnärztlicher Leistungen und oder den Richtlinien des Gemeinsamen Ge- meinsamen Bundesausschusses festgelegt sind. Sie umfassen insbesondere
a) gezielte Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
b) Erstellung eines Therapie- und Kostenplanes,
c) Individualprophylaxe nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
d) konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen oder einer kieferorthopädischen Behandlung erbracht werden. Aufwendungen für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind nur erstattungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundesaus- schuss diese in die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen hat.
(2) Keine Leistungspflicht besteht für die Versorgung mit Zahnersatz (auch Einzelkronen, Implantate), Einlagefüllungen (Inlays), mehr- schichtige Kompositfüllungen, funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen sowie für kieferorthopädische Behand- lung.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zum 2,0fachen Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ersetzt. Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den in § 6 Abs. 2 GOZ (siehe Anhang) genannten Abschnitten der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgeführt sind, werden die Vergütungen für diese Leistungen bis zu den in Abschnitt A Nr. 1 Absatz Abs. 2 und 3 genannten Höchstsätzen ersetzt.
(34) Werden die Gebührensätze gemäß Absatz 2 3 durch Verträge gemäß § 75 Abs. 3b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Anhang) zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der Privaten Krankenversiche- rung und im Einver- nehmen Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-Krank- schusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Kran- kenhaus, das
a) nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt ist,
b) in den Krankenhausplan eines heits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften Vor- schriften einerseits und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung andererseits ganz oder teilweise abweichend geregelt, gelten die jeweils vertraglich ver- traglich vereinbarten Vergütungen.
(4) Wählt der Versicherte bei Zahnfüllungen eine über die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses hinausgehende Versorgung, hat er die über die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung hinausgehenden Mehrkosten selbst zu tragen. Wird eine intakte plas- tische Füllung ausgetauscht, entsteht kein Leistungsanspruch, auch nicht anteilig.
(5) Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für
a) funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen,
b) implantologische Leistungen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmeindikation für besonders schwere Fälle vor, die der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt hat.
(6) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt.
(7) Leistungen für Schienentherapien und Aufbissbehelfe sowie für systematische Parodontalbehandlungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person dem Versicherer vor Behandlungsbeginn einen Therapie- und Kostenplan vorlegt. Der Versicherer prüft den Plan und gibt der versicherten Person über die zu erwartenden Leistungen Auskunft.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Den Notlagentarif
Zahnärztliche Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für zahnärztliche schmerzstillende Zahnbehandlung und –technische Leistungen die damit in Verbindung stehenden notwendigen Zahnfüllungen in einfacher Ausführung durch Vertragszahnärzte, die für die vertragszahn- ärztliche vertragszahnärztliche Versorgung zugelassen sind, soweit die Aufwendungen im Ersatzkassenvertrag-Ersatzkassenvertrag Zahnärzte bzw. einem diesen ersetzenden Nachfolgevertrag, dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen und oder den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt sind. Sie umfassen insbesondere
a) gezielte Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
b) Erstellung eines Therapie- und Kostenplanes,
c) Individualprophylaxe nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
d) konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen oder einer kieferorthopädischen Behandlung erbracht werden. Aufwendungen für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind nur erstattungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundesaus- schuss diese in die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen hat.
(2) Keine Leistungspflicht besteht für die Versorgung mit Zahnersatz (auch Einzelkronen, Implantate), Einlagefüllungen (Inlays), mehrschich- tige Kompositfüllungen, funktionsanalytische und –therapeutische Leistungen sowie für kieferorthopädische Behandlung.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zum 2,0fachen Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ersetzt. Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den in § 6 Abs. 2 GOZ (siehe Anhang) genannten Abschnitten der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgeführt sind, werden die Vergütungen für diese Leistungen bis zu den in Abschnitt A Nr. 1 Absatz Abs. 2 und 3 genannten Höchstsätzen ersetzt.
(34) Werden die Gebührensätze gemäß Absatz 2 3 durch Verträge gemäß § 75 Abs. 3b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Anhang) zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung und im Einver- nehmen Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften einerseits und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung andererseits ganz oder teilweise abweichend ab- weichend geregelt, gelten die jeweils vertraglich vereinbarten Vergütungen.
(4) Wählt der Versicherte bei Zahnfüllungen eine über die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses hinausgehende Versorgung, hat er die über die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung hinausgehenden Mehrkosten selbst zu tragen. Wird eine intakte plas- tische Füllung ausgetauscht, entsteht kein Leistungsanspruch, auch nicht anteilig.
(5) Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für
a) funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen,
b) implantologische Leistungen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmeindikation für besonders schwere Fälle vor, die der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt hat.
(6) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt.
(7) Leistungen für Schienentherapien und Aufbissbehelfe sowie für systematische Parodontalbehandlungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person dem Versicherer vor Behandlungsbeginn einen Therapie- und Kostenplan vorlegt. Der Versicherer prüft den Plan und gibt der versicherten Person über die zu erwartenden Leistungen Auskunft.
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Samples: Insurance Policy
Zahnärztliche Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für zahnärztliche und –technische Leistungen durch Vertragszahnärzte, die für die vertragszahn- ärztliche vertragszahnärztliche Versorgung im Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte Zahn- ärzte bzw. einem diesen ersetzenden Nachfolgevertrag, dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher zahnärztli- cher Leistungen und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt sind. Sie umfassen insbesondere
a) gezielte Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und KieferkrankheitenKieferkrank- heiten,
b) Erstellung eines Therapie- und Kostenplanes,
c) Individualprophylaxe nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bei Kindern Kin- dern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
d) konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen oder einer kieferorthopädischen kieferorthopä- dischen Behandlung erbracht werden. Aufwendungen für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind nur erstattungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundesaus- schuss Bundesausschuss diese in die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung Kran- kenversicherung einbezogen hat.
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zum 2,0fachen Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ersetzt. Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den in § 6 Abs. 2 GOZ (siehe Anhang) genannten Abschnitten der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgeführt sind, werden die Vergütungen Ver- gütungen für diese Leistungen bis zu den in Abschnitt A Nr. 1 Absatz 2 genannten Höchstsätzen ersetzt.
(3) Werden die Gebührensätze gemäß Absatz 2 durch Verträge zwischen dem Verband der Privaten Priva- ten Krankenversicherung e.V. im Einver- nehmen Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften einerseits und den Kassenzahnärztlichen Kassen- zahnärztlichen Vereinigungen oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung andererseits ganz oder teilweise abweichend geregelt, gelten die jeweils vertraglich vereinbarten VergütungenVergütun- gen.
(4) Wählt der Versicherte bei Zahnfüllungen eine über die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Bundes- ausschusses hinausgehende Versorgung, hat er die über die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung hinausgehenden Mehrkosten selbst zu tragen. Wird eine intakte plas- tische plastische Füllung ausgetauscht, entsteht kein Leistungsanspruch, auch nicht anteilig.
(5) Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für
a) funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen,
b) implantologische Leistungen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmeindikation für besonders schwere Fälle vor, die der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt hat.
(6) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten verein- barten Selbstbehalt vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt.
(7) Leistungen für Schienentherapien und Aufbissbehelfe sowie für systematische Parodontalbehandlungen Parodontalbe- handlungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person dem Versicherer vor Behandlungsbeginn Behand- lungsbeginn einen Therapie- und Kostenplan vorlegt. Der Versicherer prüft den Plan und gibt der versicherten Person über die zu erwartenden Leistungen Auskunft.
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Samples: Basistarifvertrag