Zeichnungsberechtigung. (1) Der Kontoinhaber kann anderen Personen ausdrücklich und schriftlich eine Zeichnungsberechtigung erteilen. Der Zeichnungsberechtigte hat dem Kreditinstitut seine Identität nachzuweisen. Der Zeichnungsberechtigte ist ausschließlich zur Vornahme und zum Widerruf von Dispositionen über die Kontoforderung befugt. (2) Die Zeichnungsberechtigung über ein Depot umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung zu kaufen und zu verkaufen. Eine Anlageberatung des Zeichnungsberechtigten durch das Kreditinstitut erfolgt nur dann, wenn der Zeichnungsberechtigte zu allen weiteren Wertpapierdepots (einschließlich Verrechnungskonten) des Depotinhabers einzeln vertretungsbefugt ist und ausschließlich auf Basis der erhobenen Anlageziele, finanziellen Verhältnisse und Risikotoleranz des Depotinhabers. Bei Gemeinschaftsdepots wird bei den finanziellen Verhältnissen die höchste Teileinstufung aller Depotmitinhaber berücksichtigt, bei den Anlagezielen und der Risikotoleranz die niedrigste Teileinstufung aller Depotmitinhaber. Bei der Beurteilung der Erfahrung und Kenntnisse wird ausschließlich auf den Zeichnungsberechtigten abgestellt. Erfolgt der Kauf bzw. Verkauf eines Wertpapiers nicht aufgrund einer Anlageberatung des Kreditinstituts, überprüft das Kreditinstitut lediglich, ob der Zeichnungsberechtigte über Erfahrung und Kenntnisse zum gewählten Produkt verfügt (Angemessenheitsprüfung). Verfügt der Zeichnungsberechtigte nicht über die entsprechende Erfahrung und die entsprechenden Kenntnisse (bzw. erteilt er keine Angaben dazu), wird der Zeichnungsberechtigte vom Kreditinstitut lediglich über die fehlende Angemessenheit (bzw. mangelnde Prüfbarkeit der Angemessenheit durch das Kreditinstitut) in standardisierter Form gewarnt; der Auftrag kann vom Zeichnungsberechtigten aber dennoch erteilt werden.
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Samples: Rahmenkreditvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zeichnungsberechtigung. (1) Der Kontoinhaber kann anderen Personen ausdrücklich und schriftlich eine Zeichnungsberechtigung erteilen. Der Zeichnungsberechtigte Zeich- nungsberechtigte hat dem Kreditinstitut seine Identität nachzuweisennachzuwei- sen. Der Zeichnungsberechtigte ist ausschließlich zur Vornahme und zum Widerruf von Dispositionen über die Kontoforderung befugt.
(2) Die Zeichnungsberechtigung über ein Depot umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung zu kaufen und zu verkaufen. Eine Anlageberatung des Zeichnungsberechtigten durch das Das Kreditinstitut erfolgt führt nur danndie vom Zeich- nungsberechtigten erteilte Order durch, wenn zu deren Erteilung sich der Zeichnungsberechtigte zu allen weiteren Wertpapierdepots (einschließlich Verrechnungskonten) des Depotinhabers einzeln vertretungsbefugt ist und ausschließlich auf Basis der erhobenen Anlageziele, finanziellen Verhältnisse und Risikotoleranz des Depotinhabersaufgrund seiner selbstständigen Informa- tion entschlossen hat. Bei Gemeinschaftsdepots wird bei den finanziellen Verhältnissen die höchste Teileinstufung aller Depotmitinhaber berücksichtigt, bei den Anlagezielen und der Risikotoleranz die niedrigste Teileinstufung aller Depotmitinhaber. Bei der Beurteilung der Erfahrung und Kenntnisse wird ausschließlich auf den Zeichnungsberechtigten abgestellt. Erfolgt der Kauf bzw. Verkauf eines Wertpapiers nicht aufgrund einer Anlageberatung des Kreditinstituts, Das Kreditinstitut überprüft das Kreditinstitut lediglich, ob der Zeichnungsberechtigte über Erfahrung und Kenntnisse und/oder Erfahrungen zum gewählten Produkt verfügt (Angemessenheitsprüfung), sofern es sich nicht um ein reines Ausführungsgeschäft handelt. Verfügt der Zeichnungsberechtigte nicht über die entsprechende Erfahrung und die entsprechenden Kenntnisse (bzw. erteilt er keine Angaben dazu)Kennt- nisse und/oder Erfahrungen, wird der Zeichnungsberechtigte vom Kreditinstitut lediglich über die fehlende Angemessenheit (bzw. mangelnde Prüfbarkeit der Angemessenheit durch das Kreditinstitut) in standardisierter Form gewarnt; der Auftrag kann Wertpapierverkaufstransaktionen können vom Zeichnungsberechtigten aber trotz Warnung dennoch erteilt werden; Wertpapierkäufe können bei einer Warnung nicht beauftragt wer- den.
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Samples: Banking Documents, Berechtigung Mitinhaber / Zeichnungsberechtigter Zu Einem Easy Broker Wertpapierdepot
Zeichnungsberechtigung. (1) Der Kontoinhaber kann anderen Personen ausdrücklich ausdrück- lich und schriftlich eine Zeichnungsberechtigung erteilen. Der Zeichnungsberechtigte hat dem Kreditinstitut seine Identität nachzuweisen. Der Zeichnungsberechtigte ist ausschließlich zur Vornahme und zum Widerruf von Dispositionen über die Kontoforderung befugt.Der
(2) Die Zeichnungsberechtigung über ein Depot umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung De- ckung zu kaufen und zu verkaufen. Eine Anlageberatung Bei Eignungs- und Ange- messenheitsprüfung ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen des Zeichnungsberechtigten, wenn er den Auftrag erteilt, bei der Eig- nungsprüfung weiters auf die finanzielle Lage und die Anlagezie- len des Kunden abzustellen. Ist der Zeichnungsberechtigte ein Rechtsträger im Sinne des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, so gilt für das Kreditinstitut zudem die Bestimmung dessen § 35. Aus diesem Absatz folgt keine Verpflichtung zur Anlage- beratung des Zeichnungsberechtigten durch das Kreditinstitut erfolgt und/oder Depotinhabers oder zu Angemessenheits- oder Eignungsprüfung. Das Kredi- tinstitut führt nur danndie vom Zeichnungsberechtigten erteilte Order durch, wenn zu deren Erteilung sich der Zeichnungsberechtigte zu allen weiteren Wertpapierdepots (einschließlich Verrechnungskonten) des Depotinhabers einzeln vertretungsbefugt ist und ausschließlich auf Basis der erhobenen Anlageziele, finanziellen Verhältnisse und Risikotoleranz des Depotinhabersauf- grund seiner selbstständigen Information entschlossen hat. Bei Gemeinschaftsdepots wird bei den finanziellen Verhältnissen die höchste Teileinstufung aller Depotmitinhaber berücksichtigt, bei den Anlagezielen und der Risikotoleranz die niedrigste Teileinstufung aller Depotmitinhaber. Bei der Beurteilung der Erfahrung und Kenntnisse wird ausschließlich auf den Zeichnungsberechtigten abgestellt. Erfolgt der Kauf bzw. Verkauf eines Wertpapiers nicht aufgrund einer Anlageberatung des Kreditinstituts, Das Kreditinstitut überprüft das Kreditinstitut lediglich, ob der Zeichnungsberechtigte über Erfahrung und Kenntnisse und/oder Erfahrungen zum gewählten Produkt verfügt (Angemessenheitsprüfung), sofern es sich nicht um ein reines Ausführungsgeschäft handelt. Verfügt der Zeichnungsberechtigte Zeichnungsbe- rechtigte nicht über die entsprechende Erfahrung und die entsprechenden Kenntnisse (bzw. erteilt er keine Angaben dazu)und/oder Erfahrungen, wird der Zeichnungsberechtigte vom Kreditinstitut lediglich über die fehlende Angemessenheit (bzw. mangelnde Prüfbarkeit der Angemessenheit durch das Kreditinstitut) in standardisierter Form gewarntge- warnt; der Auftrag kann Wertpapierverkaufstransaktionen können vom Zeichnungsberechtigten aber Zeich- nungsberechtigten trotz Warnung dennoch erteilt werden; Wertpapierkäufe können bei einer Warnung nicht beauf- tragt werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zeichnungsberechtigung. (1) Der Kontoinhaber kann anderen Personen ausdrücklich und schriftlich eine Zeichnungsberechtigung erteilen. Der Zeichnungsberechtigte hat dem Kreditinstitut seine Identität nachzuweisen. Der Zeichnungsberechtigte ist ausschließlich zur Vornahme und zum Widerruf von Dispositionen über die Kontoforderung befugt.
(2) Die Zeichnungsberechtigung über ein Depot umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung am Verrechnungskonto und der gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz erhobenen Informationen zu kaufen und zu verkaufen. Eine Im Rahmen der Anlageberatung des Zeichnungsberechtigten durch das Kreditinstitut erfolgt nur dannsind die finanziellen Verhältnisse samt finanzieller Verlusttragfähigkeit, wenn der Zeichnungsberechtigte zu allen weiteren Wertpapierdepots (einschließlich Verrechnungskonten) die Anlageziele sowie die Risikotoleranz des Depotinhabers einzeln vertretungsbefugt ist und ausschließlich auf Basis der erhobenen Anlageziele, finanziellen Verhältnisse und Risikotoleranz des Depotinhabers. Bei Gemeinschaftsdepots wird bei den finanziellen Verhältnissen die höchste Teileinstufung aller Depotmitinhaber berücksichtigt, bei den Anlagezielen und der Risikotoleranz die niedrigste Teileinstufung aller Depotmitinhaberzu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Erfahrung für einen konkreten Auftrag erforderlichen Kenntnisse und Kenntnisse Erfahrungen wird ausschließlich auf den Zeichnungsberechtigten abgestellt.
(3) Sofern der Depotinhaber eine juristische Person ist, erfolgen Käufe bzw. Verkäufe von Wertpapieren durch jene natürlichen Personen, die für die juristische Person handeln (Auftraggeber); ein Auftraggeber kann sowohl ein Verfügungsberechtigter als auch ein Zeichnungsberechtigter sein. Im Rahmen der Anlageberatung sind die finanziellen Verhältnisse samt finanzieller Verlusttragfähigkeit, die Anlageziele sowie die Risikotoleranz des Depotinhabers (juristische Person) zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der für einen konkreten Auftrag erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen wird ausschließlich auf den Auftraggeber abgestellt. Erfolgt der Kauf bzw. Verkauf eines Wertpapiers nicht aufgrund einer Anlageberatung des Kreditinstitutsim Rahmen der Anlageberatung, überprüft das Kreditinstitut lediglichwird lediglich geprüft, ob der Zeichnungsberechtigte Auftraggeber über Erfahrung die für den konkreten Auftrag erforderlichen Kenntnisse und Kenntnisse zum gewählten Produkt verfügt (Angemessenheitsprüfung)Erfahrungen verfügt. Verfügt der Zeichnungsberechtigte Auftraggeber nicht über die entsprechende Erfahrung und die entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen (bzw. erteilt er keine Angaben dazu), wird der Zeichnungsberechtigte vom Kreditinstitut lediglich über die fehlende Angemessenheit (bzw. mangelnde Prüfbarkeit der Angemessenheit dieser durch das Kreditinstitut) in standardisierter Form gewarnteinen diesbezüglichen Warnhinweis darauf hingewiesen; der Auftrag kann vom Zeichnungsberechtigten aber dennoch wirksam erteilt werden.
(4) Im Falle einer Gemeinschaftszeichnung erfolgt die Prüfung der Kenntnisse und Erfahrungen nur auf Basis der Angaben eines Auftraggebers.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zeichnungsberechtigung. (1) Der Kontoinhaber kann anderen Personen ausdrücklich ausdrück- lich und schriftlich eine Zeichnungsberechtigung erteilen. Der Zeichnungsberechtigte hat dem Kreditinstitut seine Identität nachzuweisen. Der Zeichnungsberechtigte ist ausschließlich zur Vornahme und zum Widerruf von Dispositionen über die Kontoforderung Konto- forderung befugt.
(2) Die Zeichnungsberechtigung über ein Depot umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung De- ckung zu kaufen und zu verkaufen. Eine Anlageberatung des Das Kreditinstitut erbringt gegenüber dem Zeichnungsberechtigten durch keine Anlageberatung, sofern der die Zeichnungsberechtigung erteilende Depotinhaber eine natürliche Person ist; daher gibt das Kreditinstitut erfolgt gegen- über dem Zeichnungsberechtigten keine persönlichen Emp- fehlungen ab, die sich auf Wertpapiergeschäfte beziehen. Das Kreditinstitut führt nur danndie vom Zeichnungsberechtigten erteilte Order durch, wenn zu deren Erteilung sich der Zeichnungsberechtigte zu allen weiteren Wertpapierdepots (einschließlich Verrechnungskonten) des Depotinhabers einzeln vertretungsbefugt ist und ausschließlich auf Basis der erhobenen Anlageziele, finanziellen Verhältnisse und Risikotoleranz des Depotinhabersaufgrund seiner selbstständigen Information entschlossen hat. Bei Gemeinschaftsdepots wird bei den finanziellen Verhältnissen die höchste Teileinstufung aller Depotmitinhaber berücksichtigt, bei den Anlagezielen und der Risikotoleranz die niedrigste Teileinstufung aller Depotmitinhaber. Bei der Beurteilung der Erfahrung und Kenntnisse wird ausschließlich auf den Zeichnungsberechtigten abgestellt. Erfolgt der Kauf bzw. Verkauf eines Wertpapiers nicht aufgrund einer Anlageberatung des Kreditinstituts, Das Kreditinstitut überprüft das Kreditinstitut lediglich, ob der Zeichnungsberechtigte Zeichnungsberech- tigte über Erfahrung und Kenntnisse und/oder Erfahrungen zum gewählten Produkt verfügt (Angemessenheitsprüfung). Verfügt der Zeichnungsberechtigte Zeich- nungsberechtigte nicht über die entsprechende Erfahrung und die entsprechenden Kenntnisse (bzw. erteilt er keine Angaben dazu)und/oder Erfahrungen, wird der Zeichnungsberechtigte vom Kreditinstitut lediglich über die fehlende Angemessenheit (bzw. mangelnde Prüfbarkeit der Angemessenheit durch das Kreditinstitut) in standardisierter standardi- sierter Form gewarnt; der Auftrag kann Wertpapierverkaufstransaktionen können vom Zeichnungsberechtigten aber trotz Warnung dennoch erteilt wer- den; Wertpapierkäufe können bei einer Warnung nicht beauf- tragt werden.
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Zeichnungsberechtigung. (1) Der Kontoinhaber kann anderen Personen ausdrücklich und schriftlich eine Zeichnungsberechtigung erteilen. Der Zeichnungsberechtigte hat dem Kreditinstitut seine Identität nachzuweisen. Der Zeichnungsberechtigte ist ausschließlich zur Vornahme und zum Widerruf von Dispositionen über die Kontoforderung befugt.
(2) Die Zeichnungsberechtigung über ein Depot umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung am Verrechnungskonto und der gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz erhobenen Informationen zu kaufen und zu verkaufen. Eine Im Rahmen der Anlageberatung des Zeichnungsberechtigten durch das Kreditinstitut erfolgt nur dannsind die finanziellen Verhältnisse samt finanzieller Verlusttragfähigkeit, wenn der Zeichnungsberechtigte zu allen weiteren Wertpapierdepots (einschließlich Verrechnungskonten) die Anlageziele sowie die Risikotoleranz des Depotinhabers einzeln vertretungsbefugt ist und ausschließlich auf Basis der erhobenen Anlageziele, finanziellen Verhältnisse und Risikotoleranz des Depotinhabers. Bei Gemeinschaftsdepots wird bei den finanziellen Verhältnissen die höchste Teileinstufung aller Depotmitinhaber berücksichtigt, bei den Anlagezielen und der Risikotoleranz die niedrigste Teileinstufung aller Depotmitinhaberzu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Erfahrung für einen konkreten Auftrag erforderlichen Kenntnisse und Kenntnisse Erfahrungen wird ausschließlich auf den Zeichnungsberechtigten abgestellt. Erfolgt der Kauf bzw. Verkauf eines Wertpapiers nicht aufgrund einer Anlageberatung des Kreditinstitutsim Rahmen der Anlageberatung, überprüft das Kreditinstitut lediglichwird lediglich geprüft, ob der Zeichnungsberechtigte über Erfahrung die für den konkreten Auftrag erforderlichen Kenntnisse und Kenntnisse zum gewählten Produkt verfügt (Angemessenheitsprüfung)Erfahrungen verfügt. Verfügt der Zeichnungsberechtigte nicht über die entsprechende Erfahrung und die entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen (bzw. erteilt er keine Angaben dazu), wird der Zeichnungsberechtigte vom Kreditinstitut lediglich über die fehlende Angemessenheit (bzw. mangelnde Prüfbarkeit der Angemessenheit dieser durch das Kreditinstitut) in standardisierter Form gewarnteinen diesbezüglichen Warnhinweis darauf hingewiesen; der Auftrag kann vom Zeichnungsberechtigten aber dennoch wirksam erteilt werden.
(3) Sofern der Depotinhaber eine juristische Person ist, erfolgen Käufe bzw. Verkäufe von Wertpapieren durch jene natürlichen Personen, die für die juristische Person handeln (Auftraggeber); ein Auftraggeber kann sowohl ein Verfügungsberechtigter als auch ein Zeichnungsberechtigter sein. Im Rahmen der Anlageberatung sind die finanziellen Verhältnisse samt finanzieller Verlusttragfähigkeit, die Anlageziele sowie die Risikotoleranz des Depotinhabers (juristische Person) zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der für einen konkreten Auftrag erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen wird ausschließlich auf den Auftraggeber abgestellt. Erfolgt der Kauf bzw. Verkauf eines Wertpapiers nicht im Rahmen der Anlageberatung, wird lediglich geprüft, ob der Auftraggeber über die für den konkreten Auftrag erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Verfügt der Auftraggeber nicht über die entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen (bzw. erteilt er keine Angaben dazu), wird dieser durch einen diesbezüglichen Warnhinweis darauf hingewiesen; der Auftrag kann aber dennoch wirksam erteilt werden.
(4) Im Falle einer Gemeinschaftszeichnung erfolgt die Prüfung der Kenntnisse und Erfahrungen nur auf Basis der Angaben eines Auftraggebers.
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Zeichnungsberechtigung. (1) Der Kontoinhaber kann anderen Personen ausdrücklich ausdrück- lich und schriftlich eine Zeichnungsberechtigung erteilen. Der Zeichnungsberechtigte hat dem Kreditinstitut seine Identität nachzuweisen. Der Zeichnungsberechtigte ist ausschließlich zur Vornahme und zum Widerruf von Dispositionen über die Kontoforderung Konto- forderung befugt.
(2) Die Zeichnungsberechtigung über ein Depot umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung De- ckung zu kaufen und zu verkaufen. Eine Anlageberatung Bei Eignungs- und Ange- messenheitsprüfung ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen des Zeichnungsberechtigten, wenn er den Auftrag erteilt, bei der Eig- nungsprüfung weiters auf die finanzielle Lage und die Anlagezie- len des Kunden abzustellen. Ist der Zeichnungsberechtigte ein Rechtsträger im Sinne des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, so gilt für das Kreditinstitut zudem die Bestimmung dessen § 35. Aus diesem Absatz folgt keine Verpflichtung zur Anlage- beratung des Zeichnungsberechtigten durch das Kreditinstitut erfolgt und/oder Depotinhabers oder zu Angemessenheits- oder Eignungsprüfung. Das Kredi- tinstitut führt nur danndie vom Zeichnungsberechtigten erteilte Order durch, wenn zu deren Erteilung sich der Zeichnungsberechtigte zu allen weiteren Wertpapierdepots (einschließlich Verrechnungskonten) des Depotinhabers einzeln vertretungsbefugt ist und ausschließlich auf Basis der erhobenen Anlageziele, finanziellen Verhältnisse und Risikotoleranz des Depotinhabersauf- grund seiner selbstständigen Information entschlossen hat. Bei Gemeinschaftsdepots wird bei den finanziellen Verhältnissen die höchste Teileinstufung aller Depotmitinhaber berücksichtigt, bei den Anlagezielen und der Risikotoleranz die niedrigste Teileinstufung aller Depotmitinhaber. Bei der Beurteilung der Erfahrung und Kenntnisse wird ausschließlich auf den Zeichnungsberechtigten abgestellt. Erfolgt der Kauf bzw. Verkauf eines Wertpapiers nicht aufgrund einer Anlageberatung des Kreditinstituts, Das Kreditinstitut überprüft das Kreditinstitut lediglich, ob der Zeichnungsberechtigte über Erfahrung und Kenntnisse und/oder Erfahrungen zum gewählten Produkt verfügt (Angemessenheitsprüfung). Verfügt der Zeichnungsberechtigte Zeichnungsbe- rechtigte nicht über die entsprechende Erfahrung und die entsprechenden Kenntnisse (bzw. erteilt er keine Angaben dazu)und/oder Erfahrungen, wird der Zeichnungsberechtigte vom Kreditinstitut lediglich Kreditinsti- tut über die fehlende Angemessenheit (bzw. mangelnde Prüfbarkeit der Angemessenheit durch das Kreditinstitut) in standardisierter Form gewarnt; der Auftrag kann Wertpapierverkaufstransaktionen können vom Zeichnungsberechtigten aber Zeich- nungsberechtigten trotz Warnung dennoch erteilt werden; Wert- papierkäufe können bei einer Warnung nicht beauftragt werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zeichnungsberechtigung. (1) Der Kontoinhaber kann anderen Personen ausdrücklich und schriftlich eine Zeichnungsberechtigung erteilen. Der Zeichnungsberechtigte hat dem Kreditinstitut seine Identität nachzuweisen. Der Zeichnungsberechtigte ist ausschließlich zur Vornahme und zum Widerruf von Dispositionen über die Kontoforderung befugt, nicht aber um über den Vertrag zu disponieren (eg Schließung, Übertrag).
(2) Die Zeichnungsberechtigung über ein Depot umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung und des gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz erhobenen Anlageziels und der Risikobereitschaft des Depotinhabers zu kaufen und zu verkaufen. Eine Anlageberatung des Zeichnungsberechtigten durch das Kreditinstitut erfolgt nur dann, wenn der Zeichnungsberechtigte zu allen weiteren Wertpapierdepots (einschließlich Verrechnungskonten) des Depotinhabers einzeln vertretungsbefugt ist und ausschließlich auf Basis der erhobenen Anlageziele, finanziellen Verhältnisse und Risikotoleranz des Depotinhabers. Bei Gemeinschaftsdepots wird bei den finanziellen Verhältnissen die höchste Teileinstufung aller Depotmitinhaber berücksichtigt, bei den Anlagezielen und der Risikotoleranz die niedrigste Teileinstufung aller Depotmitinhaber. Bei der Beurteilung der Erfahrung und Kenntnisse wird ausschließlich auf den Zeichnungsberechtigten abgestellt. Erfolgt der Kauf bzw. Verkauf eines Wertpapiers nicht aufgrund einer Anlageberatung des Kreditinstituts, überprüft das Kreditinstitut lediglich, ob der Zeichnungsberechtigte über Erfahrung und Kenntnisse zum gewählten Produkt verfügt (Angemessenheitsprüfung). Verfügt der Zeichnungsberechtigte nicht über die entsprechende Erfahrung und die entsprechenden Kenntnisse (bzw. erteilt er keine Angaben dazu), wird der Zeichnungsberechtigte vom Kreditinstitut lediglich über die fehlende Angemessenheit (bzw. mangelnde Prüfbarkeit der Angemessenheit durch das Kreditinstitut) in standardisierter Form gewarnt; der Auftrag kann vom Zeichnungsberechtigten aber dennoch erteilt werden.
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