Zeichnungsvoraussetzungen Musterklauseln

Zeichnungsvoraussetzungen. Anteile der Klassen A, M, V und W können nur von Anlegern erworben werden, einschließlich Vertriebsstellen und/oder Vermittlern, die Dienstleistungen wie z. B. nicht unabhängige Beratung und Ausführung nur im Rahmen der MiFID 2 erbringen, die Kunden des Anlageverwalters sind und die Mindestkontoführungs- oder Qualifikationsanforderungen erfüllen, die jeweils für die Kundenkonten des Anlageverwalters festgelegt werden. • Anteile der Klassen B und R (außer in Situationen, in denen „R“ ein Suffix einer anderen nachstehend beschriebenen Klasse ist, in welchem Fall die Berechtigungsvoraussetzungen bezüglich dieser Klasse Vorrang haben) stehen allen Anlegern offen, einschließlich Vertriebsstellen und/oder Vermittlern, die Dienstleistungen wie z. B. nicht unabhängige Beratung und Ausführung nur im Rahmen der MiFID 2 erbringen. • Anteile der Klasse C stehen allen Anlegern über bestimmte Vertriebsstellen und/oder Vermittler zur Verfügung, die entweder aufgrund von (i) geltenden rechtlichen und/oder aufsichtsrechtlichen Anforderungen, einschließlich denjenigen, die gemäß der MiFID 2 eine diskretionäre Portfolioverwaltung und/oder eine unabhängige Beratung anbieten, oder (ii) individuellen Honorarvereinbarungen oder Geschäftsmodellen mit ihren Kunden nicht berechtigt sind, vom Anlageverwalter oder der Verwaltungsgesellschaft Rabatte/Vertriebsfolgeprovisionen zu erhalten und einzubehalten. • Anteile der Klassen D und DR sind für Anleger gedacht, die für steuerliche Zwecke in Großbritannien ansässig oder gewöhnlich ansässig sind. • Anteile der Klassen E und ER können unter eingeschränkten Umständen an qualifizierte institutionelle Anleger sowie im Ermessen des Anlageverwalters an alle Anleger angeboten werden, um den besonderen Anforderungen dieser Anleger zu genügen. • Anteile der Klasse G stehen nur speziellen Anlegern in bestimmten Ländern nach Ermessen des Anlageverwalters zur Verfügung. Anteile der Klasse G stehen nur solange zur Zeichnung zur Verfügung, bis der gesamte Nettoinventarwert des betreffenden Teilfonds den vom Anlageverwalter festgelegten Betrag erreicht hat oder übersteigt. • Anteile der Klasse I sind nicht für eine öffentliche Platzierung gedacht und können nur von qualifizierten institutionellen Anlegern erworben werden. • Anteile der Klasse K können nur unter bestimmten, genau eingegrenzten Umständen in bestimmten Ländern qualifizierten institutionellen Anlegern angeboten werden, die die Mindestanforderungen an Kontoführung und Qualifikation erfüll...
Zeichnungsvoraussetzungen. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
Zeichnungsvoraussetzungen. Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
Zeichnungsvoraussetzungen. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. In der Jahresprämie sind Stillstandzeiten bereits berücksichtigt. Bei unterjährigen Verträgen kommt der Kurzzeittarif zur Anwendung.
Zeichnungsvoraussetzungen. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 100.000 EUR.
Zeichnungsvoraussetzungen. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 20.000 EUR.
Zeichnungsvoraussetzungen. Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in Ziffer 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR.
Zeichnungsvoraussetzungen. Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Versichert werden Dachanlagen auf Wohn- und Geschäftshäusern sowie gewerblichen Gebäuden, soweit in diesen Gebäuden keinen Nutzung entsprechend der Ausschlüsse unter 2.3 vorhanden ist. Dachanlagen auf Gebäuden landwirtschaftlicher Bauweise (hierunter fallen alle Gebäude, die für eine landwirtschaftliche Nutzung gebaut worden sind) sind über das Risiko für die landwirtschaftlich Bauweise zu versichern.
Zeichnungsvoraussetzungen. Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Versichert werden Bodenanlagen.
Zeichnungsvoraussetzungen. Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt.