Versicherungssumme; Unterversicherung Musterklauseln

Versicherungssumme; Unterversicherung. Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Versicherungssumme; Unterversicherung. Die im Versicherungsvertrag für die versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzel-Versicherungswerte (Abschnitt A § 5 Nr. 1) dieser Sachen entsprechen. Ist die Versicherungssumme niedriger als diese Summe, so liegt Unterversicherung vor; Abschnitt A § 7 Nr. 6 und Nr. 7 gelten sinngemäß.
Versicherungssumme; Unterversicherung. Die im Versicherungsvertrag für die versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversiche- rungswerte (Abschnitt A, § 5 Nr. 1 ABE 2011) dieser Sachen entspre- chen. Ist die Versicherungssumme niedriger als die Summe, so liegt Unterversicherung vor, Abschnitt A, § 7 Nrn. 6 und 7 ABE 2011 gelten sinngemäß. Die Anlagen/Geräte an den unbenannten Betriebsgrundstücken (Nr. 2.1 sind bei der Bildung der Versicherungssumme zu berücksich- tigen.
Versicherungssumme; Unterversicherung. Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert (gleich Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage) dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Laut der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Laut der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Laut der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bewegungs- und Schutzkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Laut der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Luftfrachtkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Mitversichert gelten Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko. Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt der Versicherer, auch wenn sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat. Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn der Schaden voraussichtlich nicht über der im Vertrag vereinbarten Schadenhöhe liegt und die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren, der Schaden muss nachvollziehbar sein und sollte nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden. Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet. Bei Schäden die über die vereinbarte Schadenhöhe hinausgehen, darf erst nach Rücksprache mit dem Versicherer und nach dessen Zustimmung mit den Reparaturarbeiten begonnen werden. Das Schadenbild ist bis dahin unverändert zu lassen, es sei denn, dass Eingriffe aus Sicherheitsgründen erforderlich sind. Für die während des jeweiligen Versicherungsjahrs eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicher...
Versicherungssumme; Unterversicherung. 11.3.1 Versicherungsscheins gezahlt wird. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht recht- zeitig gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Leistungsfreiheit des Versicherers Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prä- mie aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu ver- treten hat.
Versicherungssumme; Unterversicherung. Die im Versicherungsvertrag für die versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzel-Versicherungswerte (Abschnitt A § 5 Nr. 1 Mecklenburgische ABE 2021) dieser Sachen entsprechen. Ist die Ver- sicherungssumme niedriger als diese Summe, so liegt Unterversicherung vor; Abschnitt A § 7 Nr. 8 Mecklenburgische ABE 2021 gelten sinngemäß.
Versicherungssumme; Unterversicherung. Die im Versicherungsvertrag für die versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzel-Versicherungswerte (siehe Abschnitt A § 5 Nr. 1 ABE 2011 der Continentale) dieser Sachen entsprechen. Ist die Versicherungssumme niedriger als diese Summe, so liegt Unterversicherung vor; Abschnitt A § 7 Nr. 6 und 7 ABE 2011 der Continentale gelten sinngemäß.
Versicherungssumme; Unterversicherung. A.4.2.1 Die Versicherungssumme ist die Grundlage für die Bei­ tragsberechnung. Die Versicherungssumme muss dem Händlerverkaufspreis des versicherten Fahrrads inklusive des versicherten Zubehörs entsprechen. A.4.2.2 Nach Vertragsschluss durchgeführte An­ oder Umbauten, welche sich auf die Versicherungssumme auswirken, sind dem Versicherer anzuzeigen. A.4.2.3 Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versiche­ rungsfalls niedriger als der Versicherungswert (Unter­ versicherung), so wird nur derjenige Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie die Versicherungssumme zum Versicherungswert.

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  • Versicherungssumme Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.

  • Versicherungssummen Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versi- cherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs- summen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi- gungspflichtige Personen erstreckt.

  • Versicherung 5.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist - empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen. 5.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Unterversicherung Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung entsprechend gekürzt. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen. Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen (siehe Ziff. 6 Teil A Entschädigungsgrenzen) sind im Anschluss von (1) und (2) anzuwenden.

  • Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungsnehmer ohne die Anschrifts- oder Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären.

  • Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.

  • Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungs- berechnung. a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). b) Für Kunstgegenstände (siehe § 13.1 a) dd) und Antiquitäten (siehe § 13.1 a) ee) ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert). d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt (siehe § 13.2) ist, werden bei der Ermittlung des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berücksichtigt.