Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte. (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 1 Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind. (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 1 Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Anspruchserhe- bung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende zugrundelie- gende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung Unterlas- sung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden wer- den müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwendenabzu- wenden.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Be- nachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr drei Jahren vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche BenachteiligungenBenach- teiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss Ab- schluss dieses Versicherungsvertrags kannte.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Ver- tragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen Benachteiligun- gen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags Versi- cherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes Zeitraums von 1 Jahr drei Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer Versi- cherer gemeldet worden sind.
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Inanspruch- nahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags Ver- trags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen er- scheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren InanspruchnahmeInanspruch- nahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes Umstan- des spätestens innerhalb einer Frist von 1 Jahr drei Jah- ren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgter- folgt.
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Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung Für Hunde / Reittiere, Privathaftpflichtversicherung
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 1 einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 1 einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 1 einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
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Samples: Private Liability Insurance Agreement, Private Liability Insurance Agreement
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 1 Jahr 3. Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 1 Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
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Samples: Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung, Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 1 einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen began- gen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags Versi- cherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes Zeitraums von 1 einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während wäh- rend der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes Umstands spätestens innerhalb einer Frist von 1 einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung Mel- dung der Umstände erfolgt.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1a) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
(2b) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 1 einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages kannte.
(3c) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung Been- digung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 1 einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags Versiche- rungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
(4d) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 1 einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung Versiche- rung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr zwei Jahren vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes Zeitraums von 1 Jahr zwei Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 1 Jahr zwei Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende zu- grundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung Versiche- rung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung Benach- teiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte ver- säumte Handlung spätestens hätte vorgenommen vorge- nommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche vorvertrag- liche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für Benachteiligungen, die innerhalb inner- halb eines Zeitraums von 1 einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche BenachteiligungenBenach- teiligungen, die der Versicherungsnehmer Du bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannteVersicherungsvertrages kanntest.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung Anspruchser- hebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes Zeit- raumes von 1 einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer uns gemeldet worden sind.
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat Du hast die Möglichkeit, dem Versicherer uns während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Deine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren InanspruchnahmeInan- spruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten gemel- deten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 1 einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung Superior
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung Ver- sicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssenmüs- sen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Benachteili- gungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für BenachteiligungenBenach- teiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 1 einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags Versicherungs- vertrags kannte.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Vertrags- beendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche AnspruchserhebungenAnspruchs- erhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 1 einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend hinrei- chend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb inner- halb einer Frist von 1 einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
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Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 1 einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
(43) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 1 Jahr drei Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1a) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Anspruch-serhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende zu Grunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
(2b) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr fünf Jahren vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche BenachteiligungenBenachteiligun-gen, die der Versicherungsnehmer Sie bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannteVersich- erungsvertrages kannten.
(3c) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz Versich-erungsschutz umfasst auch solche AnspruchserhebungenAnspruch-serhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags Versich- erungsvertrages begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 1 Jahr fünf Jahren nach Beendigung Been-digung des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages erhoben und dem Versicherer uns gemeldet worden sind.
(4d) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer Inanspruchnahmen. Sie haben hat die MöglichkeitMög- lichkeit, dem Versicherer uns während der Laufzeit des Vertrags Ver- trages konkrete Umstände zu melden, die seine Ihre Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 1 Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.wahrscheinlich
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung Benachtei- ligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Benach- teiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für BenachteiligungenBe- nachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 1 einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer Sie bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kanntekannten.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Ver- tragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche AnspruchserhebungenAn- spruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhenbe- ruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags Versicherungsver- trags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 1 einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags Versicherungsver- trags erhoben und dem Versicherer uns gemeldet worden sind.
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat Inanspruch- nahmen Sie haben die Möglichkeit, dem Versicherer uns während der Laufzeit Lauf- zeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens spätes- tens innerhalb einer Frist von 1 einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
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Samples: Privathaftpflicht Versicherung
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung Be- nachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung Ver- sicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall Zweifels- fall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssenmüs- sen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Benachteili- gungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für BenachteiligungenBenach- teiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 1 einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Vertragsbe- endigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche AnspruchserhebungenAnspruchs- erhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 1 einem Jahr nach Beendigung Be- endigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer Versi- cherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände Um- stände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend hinrei- chend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb in- nerhalb einer Frist von 1 einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
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Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während wäh- rend der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen Benach- teiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen begangenen und innerhalb eines Zeitraumes Zeitraums von 1 einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags Versicherungs- vertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
(43) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 1 Jahr 2 Jah- ren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangenbe- gangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.. easy
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr drei Jahren vor Vertragsbeginn Ver- tragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 1 Jahr drei Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags Versicherungsver- trags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 1 Jahr drei Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangenbe- gangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr drei Jahren vor Vertragsbeginn Ver- tragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 1 Jahr drei Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags Versicherungsver- trags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 1 Jahr drei Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen Benachteiligung und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens Scha- dens abzuwenden.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 1 einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages kannte.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung Been- digung des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 1 einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags Versiche- rungsvertrages erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags Vertrages konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren InanspruchnahmeInan- spruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 1 einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall Zwei- felsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte ver- säumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden wer- den müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Benachteili- gungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für BenachteiligungenBenach- teiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 1 einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Vertrags- beendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche AnspruchserhebungenAnspruchs- erhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 1 einem Jahr nach Beendigung Been- digung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend hinrei- chend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb inner- halb einer Frist von 1 einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen müs- sen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung Hand- lung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 1 einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden, soweit nicht anderweitig bereits Versicherungsschutz besteht. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages kannte.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags Ver- sicherungsvertrages begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 1 einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags Vertrages konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 1 einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen Benach- teiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 1 einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags Versicherungs- vertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
(43) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 1 Jahr drei Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
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Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen müs- sen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung Hand- lung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 1 einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden, soweit nicht anderweitig bereits Versicherungsschutz besteht. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages kannte.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 1 einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags Vertrages konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 1 einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1a) Erfasste Benachteiligungen Benachteiligung und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung Versiche- rung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
(2b) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 1 einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages kannte.
(3c) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 1 einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
(4d) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags Vertrages konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 1 einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
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