Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
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Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1a) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Anspruchserhe- bung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende zugrundelie- gende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung Unterlas- sung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden wer- den müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwendenab- zuwenden.
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Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) 6.17.3.1. Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt Ein- tritt des Schadens abzuwenden.
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Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) aa. Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Anspruchserhe- bung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens Schaden abzuwenden.
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Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen müs- sen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung Hand- lung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
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Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Anspruchserhe- bung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende zugrundelie- gende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung Unterlas- sung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden wer- den müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwendenabzu- wenden.
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Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangenbe- gangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
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Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während wäh- rend der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
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Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1a) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
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Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) . Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwendenabzu- wenden.
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Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) 3.17.3.1 Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt Ein- tritt des Schadens abzuwenden.
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Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung Benachteili- gung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen vorgenom- men werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
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Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung 7.3.1 Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
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Samples: www.mecklenburgische.de
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung Be- nachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung Ver- sicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall Zweifels- fall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssenmüs- sen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
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Samples: www.volkswohl-bund.de
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung Ver- sicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssenmüs- sen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
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Samples: Ver Wahrungsvertrag
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung Benachtei- ligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
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Samples: www.vpv.de
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) A1-6.35.3.1 Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung zugrunde liegende Be- nachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung Ver- sicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung Hand- lung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
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Samples: www.volkswohl-bund.de
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1a) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige fahrläs- sige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem wel- chem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
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Samples: www.gdv.de
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwendenabzu- wenden.
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Samples: www.wgv.de
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall Zwei- felsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte ver- säumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden wer- den müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
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Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangenbe- gangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.. easy
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Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
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Samples: dema-makler.de
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1a) Erfasste Benachteiligungen Benachteiligung und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung Versiche- rung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
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Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) A1-6.18.3.1 Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
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Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1a) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Anspruch-serhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende zu Grunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
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Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen Benachteiligung und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens Scha- dens abzuwenden.
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