Common use of Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes Clause in Contracts

Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. 7.3.1 Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 7.3.2 Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die inner- halb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte. Als bekannt gilt eine Benachteiligung, wenn sie von dem Versicherungs- nehmer oder versicherten Personen als – wenn auch nur möglicherweise – objek- tiv fehlsam erkannt oder ihnen, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Schadensersatzansprüche weder erhoben noch ange- droht noch befürchtet worden sind. 7.3.3 Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages begangen und innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind. Die automatische Nachmeldefrist gilt nicht für den Fall eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers sowie in den Fällen, in denen der Versicherungsvertrag wegen Zahlungsverzug beendet worden ist. Das Gleiche gilt, wenn nach Beendigung dieses Vertrages anderweitig Versicherungsschutz für Ansprüche aus Benachteiligungen abge- schlossen wird. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen und nach Maßgabe der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres. 7.3.4 Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen haben die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände zu melden, die eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers und/oder der versicherten Personen hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, kann zudem eine Meldung solcher Umstände innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Beendigung des Vertrages erfolgen. Die Meldung von Umständen innerhalb dieser Frist von 30 Tagen nach Beendigung des Vertrages ist jedoch nicht möglich, wenn der Versicherungsvertrag aufgrund Zahlungsverzugs beendet worden ist. Im Fall einer tatsächlichen späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 3 Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt. 7.3.5 Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Haftpflichtansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind.

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Samples: Haftpflicht Versicherung

Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. 7.3.1 a) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige fahrläs- sige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem wel- chem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 7.3.2 b) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die inner- halb innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ... Jahren vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages Versiche- rungsvertrags kannte. Als bekannt gilt eine Benachteiligung, wenn sie von dem Versicherungs- nehmer oder versicherten Personen als – wenn auch nur möglicherweise – objek- tiv fehlsam erkannt oder ihnen, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Schadensersatzansprüche weder erhoben noch ange- droht noch befürchtet worden sind. 7.3.3 c) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen Benachtei- ligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags begangen und innerhalb in- nerhalb eines Zeitraums Zeitraumes von 3 ... Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages erhoben Versicherungsvertrags er- hoben und dem Versicherer gemeldet worden sind. Die automatische Nachmeldefrist gilt nicht für den Fall eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers sowie in den Fällen, in denen der Versicherungsvertrag wegen Zahlungsverzug beendet worden ist. Das Gleiche gilt, wenn nach Beendigung dieses Vertrages anderweitig Versicherungsschutz für Ansprüche aus Benachteiligungen abge- schlossen wird. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen und nach Maßgabe der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres. 7.3.4 d) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen haben hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrages Vertrags konkrete Umstände zu melden, die eine seine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers und/oder der versicherten Personen hinreichend wahrscheinlich wahr- scheinlich erscheinen lassen. Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, kann zudem eine Meldung solcher Umstände innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Beendigung des Vertrages erfolgen. Die Meldung von Umständen innerhalb dieser Frist von 30 Tagen nach Beendigung des Vertrages ist jedoch nicht möglich, wenn der Versicherungsvertrag aufgrund Zahlungsverzugs beendet worden ist. Im Fall einer tatsächlichen tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes Um- standes spätestens innerhalb einer Frist von 3 ... Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme Inan- spruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt. 7.3.5 Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Haftpflichtansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung (Avb Phv)

Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. 7.3.1 (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung Benachteili- gung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen vorgenom- men werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 7.3.2 (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benach- teiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für BenachteiligungenBe- nachteiligungen, die inner- halb innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags kannte. Als bekannt gilt eine Benachteiligung, wenn sie von dem Versicherungs- nehmer oder versicherten Personen als – wenn auch nur möglicherweise – objek- tiv fehlsam erkannt oder ihnen, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Schadensersatzansprüche weder erhoben noch ange- droht noch befürchtet worden sind. 7.3.3 (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertrags- beendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche AnspruchserhebungenAn- spruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhenbe- ruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages Versicherungsver- trags begangen und innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrages Versicherungsver- trags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind. Die automatische Nachmeldefrist gilt nicht für den Fall eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers sowie in den Fällen, in denen der Versicherungsvertrag wegen Zahlungsverzug beendet worden ist. Das Gleiche gilt, wenn nach Beendigung dieses Vertrages anderweitig Versicherungsschutz für Ansprüche aus Benachteiligungen abge- schlossen wird. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen und nach Maßgabe der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres. 7.3.4 (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnah- men Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen haben hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrages konkrete Vertrags kon- krete Umstände zu melden, die eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers und/oder der versicherten Personen seine Inanspruchnah- me hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, kann zudem eine Meldung solcher Umstände innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Beendigung des Vertrages erfolgen. Die Meldung von Umständen innerhalb dieser Frist von 30 Tagen nach Beendigung des Vertrages ist jedoch nicht möglich, wenn der Versicherungsvertrag aufgrund Zahlungsverzugs beendet worden ist. Im Fall einer tatsächlichen tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes Umstands spätestens innerhalb einer Frist von 3 Jahren einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt. 7.3.5 I(1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Ge- setz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem Versicherungsnehmer und/ oder den mitversicherten Personen werden die Hand- lungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind; (2) Ansprüche nach A.1.6.22.1 die von mitversicherten Personen geltend gemacht werden; (3) teilweise abweichend von A.1.6.18: – Ansprüche, die vor Gerichten außerhalb Deutsch- lands geltend gemacht werden – dies gilt auch im Fall Falle der Beantragung Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden; – Ansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers Rechts ausländischer Staaten; (4) Ansprüche auf Entschädigung und/oder einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich Schadener- satz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die Deckung für das betroffene Unternehmen und gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Haftpflichtansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen verhängt worden sind; (5) Ansprüche wegen – Gehalt, – rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Ren- ten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, – Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozial- plänen sowie – Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem So- zialgesetzbuch VII handelt. Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs ist – abweichend von A.1.7.9 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Na- mensrechtsverletzungen versichert.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. 7.3.1 (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwendenabzu- wenden. 7.3.2 (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachtei- ligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für BenachteiligungenBe- nachteiligungen, die inner- halb innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages Versiche- rungsvertrags kannte. Als bekannt gilt eine Benachteiligung, wenn sie von dem Versicherungs- nehmer oder versicherten Personen als – wenn auch nur möglicherweise – objek- tiv fehlsam erkannt oder ihnen, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Schadensersatzansprüche weder erhoben noch ange- droht noch befürchtet worden sind. 7.3.3 (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertrags- beendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche AnspruchserhebungenAn- spruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhenberu- hen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrages erhoben Versicherungsvertrags er- hoben und dem Versicherer gemeldet worden sind. Die automatische Nachmeldefrist gilt nicht für den Fall eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers sowie in den Fällen, in denen der Versicherungsvertrag wegen Zahlungsverzug beendet worden ist. Das Gleiche gilt, wenn nach Beendigung dieses Vertrages anderweitig Versicherungsschutz für Ansprüche aus Benachteiligungen abge- schlossen wird. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen und nach Maßgabe der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres. 7.3.4 (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen haben hat die Möglichkeit, dem Versicherer Ver- sicherer während der Laufzeit des Vertrages Vertrags konkrete Umstände zu melden, die eine seine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers und/oder der versicherten Personen hinreichend hin- reichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, kann zudem eine Meldung solcher Umstände innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Beendigung des Vertrages erfolgen. Die Meldung von Umständen innerhalb dieser Frist von 30 Tagen nach Beendigung des Vertrages ist jedoch nicht möglich, wenn der Versicherungsvertrag aufgrund Zahlungsverzugs beendet worden ist. Im Fall einer tatsächlichen tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes Umstands spätestens innerhalb einer Frist von 3 Jahren einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.. A.1.6.12.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind 7.3.5 I(1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbei- geführt haben; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind; (2) Ansprüche nach A.1.6.12.1 die von mitversicherten Per- sonen geltend gemacht werden; (3) teilweise abweichend von A.1.6.9: – Ansprüche, die vor Gerichten außerhalb Deutsch- lands geltend gemacht werden – dies gilt auch im Fall Falle der Beantragung Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden; – Ansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers Rechts ausländischer Staaten; (4) Ansprüche auf Entschädigung und/oder einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die Deckung für das betroffene Unternehmen und gegen den Ver- sicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind; (5) Ansprüche wegen – Gehalt, – rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, – Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozial- plänen sowie – Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des betroffenen Unternehmens nur Versicherungsnehmers nach dem Sozialge- setzbuch VII handelt. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Per- sonen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Per- sonen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schäd- lichkeit – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A.1.7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Per- sonen, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen dessel- ben Versicherungsvertrags. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungs- nehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten – Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens- partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partner- schaften nach dem Recht anderer Staaten, – Eltern und Kinder, – Adoptiveltern und -kinder, – Schwiegereltern und -kinder, – Stiefeltern und -kinder, – Großeltern und Enkel, – Geschwister sowie – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander ver- bunden sind); (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähi- ge, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versiche- rungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx. Erweiterung zu A.1.7.3 und A.1.7.4: Die Ausschlüsse unter A.1.7.3 und A.1.7.4 (2) bis (6) er- strecken sich auch auf Haftpflichtansprüche infolge von BenachteiligungenAngehö- rigen der dort genannten Personen, welche bis die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben. Mitversichert sind jedoch bei den Ausschlüssen unter A.1.7.3 sowie A.1.7.4 (1) und (2) etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, So- zialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie Rückgriffsansprüche an- derer Versicherer wegen Personenschäden oder Sach- schäden an Gebäuden, die – beim Versicherungsnehmer durch Mitversicherte – bei Mitversicherten durch den Versicherungsnehmer oder andere Mitversicherte verursacht werden. A.1.7.5.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an frem- den Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermö- gensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungs- nehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, ge- liehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. A.1.7.5.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an frem- den Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermö- gensschäden, wenn (1) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden sind; bei unbeweglichen Sa- chen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sa- chen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Ver- sicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung sei- ner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und der- gleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betrof- fen waren; (3) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um un- bewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittel- baren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden ha- ben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versiche- rungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Beantragung Tätig- keit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. A.1.7.5.3 Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in A.1.7.5.1 und A.1.7.5.2 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Insolvenzverfahrens begangen worden Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versiche- rungsnehmer, als auch für die durch den Versicherungs- vertrag etwa mitversicherten Personen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sa- chen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ur- sache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä- den. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungs- nehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen ha- ben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zu- rückzuführen sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zu- rückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die – Bestandteile aus GVO enthalten, – aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Per- sönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus An- feindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krank- heit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche- rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt; (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen; (3) Überschwemmungen stehender oder fließender Ge- wässer.

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Samples: Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung