Common use of Zentrale Hinweissysteme Clause in Contracts

Zentrale Hinweissysteme. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV Gesamtver- band der Deutschen Versicherungswirtschaft zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissyste- me und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Bei- spiele für unsere Bereiche: • Sachversicherer: Aufnahme von Schäden und Per- sonen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn auf- grund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schaden- summen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinde- rung weiteren Missbrauchs. • Unfallversicherer: Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsab- lehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versiche- rungsmissbrauch. • Allgemeine Haftpflichtversicherung: Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei de- nen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs be- steht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -ver- hütung.

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Samples: Hausratversicherung Classic Schutz, Fahrrad Diebstahlversicherung (Flottenversicherung) Für Gewerbliche Räder, Privathaftpflichtversicherung Exclusiv Schutz

Zentrale Hinweissysteme. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Sach-verhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer Versi-cherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV Gesamtver- band Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft Versiche- rungswirtschaft und beim Verband der privaten Krankenversicherung zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme Auf-nahme in diese Hinweissyste- me Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Bei- spiele für unsere BereicheBeispiele: • Sachversicherer: Aufnahme von Schäden und Per- sonen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn auf- grund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schaden- summen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinde- rung weiteren Missbrauchs. • Unfallversicherer: Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsab- lehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versiche- rungsmissbrauch. • Allgemeine Haftpflichtversicherung: Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei de- nen denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs be- stehtbesteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -ver- hütung–verhütung. • Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs-miss- brauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. • Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag, • aus versicherungsmedizinischen Gründen, • aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, • wegen verweigerter Nachuntersuchung. • Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer. • Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung • vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versi- che-rungsfällen innerhalb von zwölf Monaten. • Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. • Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung.

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Samples: Rahmen Leasing Vertrag