Zertifizierung. (1) Für die Zwecke der Bescheinigungsverfahren und der Ausstellung von Bescheinigungen und amtlichen Dokumenten einigen sich die Vertragsparteien auf die in Anhang XII genannten Grundsätze. (2) Der in Artikel 74 genannte SPS-Unterausschuss kann Regeln für die elektronische Zertifizierung, Rücknahme oder Ersetzung der Bescheinigungen vereinbaren. (3) Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach Artikel 64 werden sich die Vertragsparteien gegebenenfalls auf gemeinsame Muster oder Bescheinigungen einigen.
Appears in 5 contracts
Samples: Association Agreement, Assoziierungsabkommen, Association Agreement
Zertifizierung. (1) Für die Zwecke der Bescheinigungsverfahren und der Ausstellung von Bescheinigungen und amtlichen Dokumenten Dokumen- ten einigen sich die Vertragsparteien auf die in Anhang XII XXIII genannten Grundsätze.
(2) Der in Artikel 74 191 genannte SPS-Unterausschuss kann die Regeln für die elektronische Zertifizierung, Rücknahme oder Ersetzung der Bescheinigungen vereinbaren.
(3) Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach Artikel 64 181 werden sich die Vertragsparteien gegebenenfalls gegebenen- falls auf gemeinsame Muster oder für Bescheinigungen einigen.
Appears in 1 contract
Samples: Assoziierungsabkommen