Zertifizierung Musterklauseln

Zertifizierung. Bestellungen von Certification Services unterliegen außerdem den Teilnahmebedingungen für das SAP Global Certification Program, zu finden unter xxxx://xxx.xxx.xxx/xxxxxxxxxx (SAP Services > General Terms and Conditions > SAP Training and Adoption – Certification).
Zertifizierung. (1) Für die Zwecke der Bescheinigungsverfahren und der Ausstellung von Bescheinigungen und amtlichen Dokumenten einigen sich die Vertragsparteien auf die in Anhang XII genannten Grundsätze.
Zertifizierung. Ist der/die Waldbesitzer/-in zertifiziert nach PEFC und/oder FSC, gelten die einschlägigen Vorschriften des jeweiligen Zertifizierungssystems. Damit ist die Einhaltung von Standards zur nachhaltigen und umweltgerechten Waldwirtschaft verbunden. Bei Nichteinhalten der Zertifizierungsstandards und der nachfolgenden Vorschriften behält sich die Holzverkaufsstelle oder die beauftragte untere Forstbehörde oder der/die Waldbesitzer/-in den künftigen Ausschluss des Käufers / der Käuferin von Holzverkäufen vor. Der/Die Käufer/-in muss sich selbst erkundigen nach welchem Zertifizierungssystem der/die Waldbesitzer/-in zertifiziert ist und welche Standards damit verbunden sind.
Zertifizierung. Der/die Verkäufer erklär(t)/-en, an dem von ihm/ihnen umseitig bezeichneten Zertifizierungssystem teilzunehmen, das entsprechende Merkblatt erhalten zu haben, die einschlägigen Vorgaben zu akzeptieren und diese nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten umzusetzen.
Zertifizierung. (1) Die Einrichtung strebt die Zertifizierung als "Hypertonie-Zentrum DHL®" an. Die Deutsche Hochdruckliga wird ein Zertifizierungsverfahren durchführen. Grundlage hierfür ist der unter der Antragsnummer bei der Deut- schen Hochdruckliga eingegangene Antrags- und Erhebungsbogen. Eine Kopie des Antrags- und Erhebungsbogens wird als Anlage 1 zu diesem Vertrag ge- nommen. Deutsche Gesellschaft für Prof. Dr. med. Xxxxxxxx Xxxxxx Vertreter nach § 30 BGB) Sparkasse Heidelberg Hypertonie und Prävention Xxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxx (Vorstandsvorsitzender) Prof. Dr. med. Xxxxx Xxxxxxxxxxx Diplom-Volkswirt Xxxx Xxxxxxxxxx IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXX0XXX Sitz der Gesellschaft: Heidelberg Vereinsregister Mannheim: VR 330849 Steuernummer: 32081/00422 (Stellv. Vorstandsvorsitzender) PD Dr. rer. nat. Xxxxxxxx Xxxxxx-Xxxxxx Prof. Dr. med. Xxxxx Xxxxxx Xxx.-Nr. 920 620 5 BLZ 672 500 20 Prof. Dr. med. Xxxxxxx Xxxx Prof. Dr. med. Xxxxxxxx Xxxxxxx Prof. Dr. med. Xxxxxx Xxxxxx Xxxx Xxxxxxx
Zertifizierung. Der Anbieter sichert zu, dass er über folgende Zertifizierungen verfügt und diese während der gesamten Vertragsdauer aufrechterhält: ▪ [individuell zu ergänzen] Sollte der Anbieter eine dieser Zertifizierungen verlieren, informiert er umgehend den Kunden darüber. [eventuell individuell zu ergänzen: ausserordentliche Ver- tragsauflösungsmöglichkeit für den Fall des Verlusts der Zertifizierung]
Zertifizierung. Zertifikate nach anerkannten forstlichen Zertifizierungssystemen teilt der Waldbesitzer der HVS-ZAK vor der Bereitstellung der Verkaufseinheit mit. Dazu gehört ebenso die Zertifi- katsnummer als auch der Verleihungszeitraum. Änderungen bei bestehenden Zertifizie- rungen werden vom Waldbesitzer der HVS-ZAK umgehend bekannt gegeben.
Zertifizierung. Sind die zu liefernden Produkte zertifizierungspflichtig, muss der Lieferant für die Zertifizierung sorgen. Für Lieferungen, die nicht ausschliesslich für den Besteller hergestellt werden, trägt der Lie- ferant die Zertifizierungskosten.
Zertifizierung. Gemäß VO (EG) 834/2007 wird zumindest eine umfängliche Kontrolle pro Jahr am Betrieb durchgeführt. Das alleinige Recht über die Zertifizierung zu entscheiden liegt bei SGS. Die Zertifizierungsstelle stellt dem Auftraggeber im Falle eines positiven Abschlusses der in diesem Vertrag vereinbarten Kontrolle ein Zertifikat aus. Im Falle der Nichtgewährung der Zertifizierung muss SGS den Auftraggeber unter Nennung der Gründe informieren. Der Auftraggeber erlangt mit dem durch die Zertifizierungsstelle ausgestellten Zertifikat die nachfolgend aufgeführten Berechtigungen zur Kennzeichnung und Bewerbung der im Zertifikat angeführten Produkte des Auftraggebers bzw. der bei der Durchführung der im Zertifikat angeführten Aufbereitungs- und Verarbeitungsprozesse entstehenden Produkte des Auftraggebers mit dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft entsprechend dem im Zertifikat angegebenen Status unter Berücksichtigung der Bestimmungen der VO (EG) Nr. 834/2007, VO (EG) Nr. 889/2008 und des ÖLMB Codexkapitel A 8. Verwendung der Zertifikate sowie des Kontrollzeichens und/oder des Logos der Zertifizierungsstelle AT-BIO-902 bei der Kennzeichnung bzw. Bewerbung der im Zertifikat angegebenen Produkte bzw. der bei der Durchführung der im Zertifikat angeführten Aufbereitungs- und Verarbeitungsprozesse entstehenden Produkte. Im Falle der Prüfung von Verbandsrichtlinien deren Anerkennung. Diese Berechtigungen erlöschen mit dem Entzug des Zertifikats bzw. der Lösung dieses Vertrages. Die Zertifizierungsstelle (SGS) behält sich vor, die Verwendung des Zertifikates bzw. des Kontrollzeichens zu überwachen und die Berechtigung für deren Verwendung durch den Auftraggeber in folgenden Fällen zu entziehen: grundlegende Voraussetzungen für die Zertifikatserteilung sind seitens des Auftraggebers nicht mehr gegeben, insbesondere die Einhaltung der in § 4 vereinbarten Verpflichtungen eine andere als die in § 5 Punkt 5 angeführte Verwendung von Zertifikaten oder Kontrollzeichen der Zertifizierungsstelle (SGS). Die Zertifizierungsstelle (SGS) hat dem Auftraggeber den begründeten Entzug sowie die Bedingungen für dessen Aufhebung schriftlich mitzuteilen. Während der Dauer des Entzuges darf der Auftraggeber seine Produkte nicht als nach VO (EG) Nr. 834/2007, VO (EG) Nr. 889/2008 bzw. ÖLMB Codexkapitel A 8 zertifiziert bezeichnen oder bewerben. Erfüllt der Auftraggeber die für die Aufhebung des Entzuges vereinbarten Bedingungen nicht fristgerecht, so wird die Gültigkeit des Zertifikates mit s...
Zertifizierung. Der Verkäufer erklärt an dem im Vertrag bezeichneten Zertifizierungssystem (FSC®, PEFCTM, ISO® etc.) teilzunehmen, die einschlägigen Vorgaben i.d.g.F. zu akzeptieren und diese nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten umzusetzen. Der Verkäufer leistet der Käuferin Gewähr für die aufrechte Zertifizierung. Für einen nachträglichen Widerruf der Zertifizierung oder vergleichbare Umstände, die zum Verlust der Zertifizierung führen, hat der Verkäufer einzustehen und der Käuferin direkt jeden dadurch entstandenen Nachteil, insbesondere entgangenen Gewinn, zu ersetzen. Dies gilt ebenso, wenn der Verkäufer den Mangel der Zertifizierung nicht verursacht und/oder zu verantworten hat. Ein Recht auf Regress gegenüber dem Verursacher bleibt dem Verkäufer unbenommen. Die Käuferin ist berechtigt Kontrollen der Einschlagsorte selbst oder durch Dritte durchzuführen und hat der Verkäufer diese Kontrollen zu ermöglichen.