Zu Zahlungsverkehrszwecken Musterklauseln

Zu Zahlungsverkehrszwecken. Die Debit Mastercard ist eine Debitkarte. Die von der Bank ausgegebene Debit Mastercard (im Folgenden „Karte“ genannt) kann der Karteninhaber im Inland und als weitere Dienstleistung auch im Ausland im Rahmen des Mastercard-Verbundes einsetzen – bei Vertragsunternehmen und – darüber hinaus als weitere Dienstleistung zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten sowie an Kassen von Kreditinstitu- ten, dort zusätzlich gegen Vorlage eines Ausweispapiers (Bar- geldservice). Die Vertragsunternehmen sowie die Kreditinstitute und die Geldauto- maten im Rahmen des Bargeldservices sind an den Akzeptanzsymbo- len zu erkennen, die auf der Karte zu sehen sind. Soweit mit der Karte zusätzliche Leistungen (zum Beispiel Hilfe in Notfällen, Versicherungen) verbunden sind, richtet sich dies nach den insoweit geltenden besonderen Regeln. Sofern die Karte als Business Karte ausgegeben wurde, darf diese ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden.
Zu Zahlungsverkehrszwecken. Die Visa­Karte ist eine Kreditkarte. Die von comdirect ausgegebene Kre­ ditkarte kann der Karteninhaber im Inland und als weitere Dienstleistung auch im Ausland im Rahmen des Visa­Karten­Verbundes einsetzen • zum Bezahlen bei Vertragsunternehmen vor Ort an automatisierten Kassen oder online und • darüber hinaus als weitere Dienstleistung zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten sowie an Kassen von Kreditinstituten, dort zusätzlich gegen Vorlage eines Ausweispapieres (Bargeld­Service). Der Einsatz der Prepaid­Karte ist nur bei online autorisierenden Akzep­ tanzstellen möglich. Die Vertragsunternehmen sowie die Kreditinstitute und die Geldautomaten im Rahmen des Bargeld­Services sind an den Akzeptanzsymbolen zu erkennen, die auf der Kreditkarte zu sehen sind. Soweit mit der der Kreditkarte zusätzliche Leistungen (zum Beispiel Hilfe in Notfällen, Versicherungen) verbunden sind, richtet sich dieses nach den insoweit geltenden besonderen Regeln. Die Karte kann als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Tele­ kommunikations­, Digital­ oder IT­Gerät (mobiles Endgerät) ausgege­ ben werden. Diese Sonderbedingungen gelten für beide Kartenformen gleichermaßen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die digitale Karte gelten ergänzend die gesondert mit der Bank ver­ einbarten Nutzungsbedingungen für die Bezahlverfahren, bspw. Apple Pay oder Google Pay.
Zu Zahlungsverkehrszwecken. (1) Die MasterCard/Visa Card ist eine Kreditkarte. Die von der Bank ausgegebene MasterCard und die Visa Card kann der Karteninhaber im Inland und als weitere Dienstleistung auch im Ausland einsetzen: – mit der MasterCard bei den MasterCard-Vertragsunter- nehmen und mit der Visa Card bei den Visa Card-Vertrags- unternehmen bargeldlos bezahlen und – darüber hinaus als weitere Dienstleistung Bargeld an Geld- automaten sowie an Kassen von Kreditinstituten, dort zu- sätzlich gegen Vorlage eines Ausweispapiers, beziehen (Bargeldservice). (2) Die Vertragsunternehmen sowie die Kreditinstitute und die Geldautomaten im Rahmen des Bargeldauszahlungsservice sind an den Akzeptanzsymbolen zu erkennen, die auf der MasterCard und der Visa Card (im Folgenden insgesamt auch „Kreditkarte“ genannt) zu sehen sind. (3) Soweit mit der Kreditkarte zusätzliche Leistungen (z. B. Ver- sicherungen) verbunden sind, wird der Karteninhaber hierüber gesondert informiert. (4) Der Karteninhaber darf Business Cards ausschließlich für Geschäftsausgaben nutzen. Geschäftsausgaben sind Ausgaben für Güter und Dienstleistungen, die der Karteninhaber in sei- ner Eigenschaft als Repräsentant des Unternehmens tätigt. Die Ausgabe einer Visa Enterprise Card erfolgt nur über die Firma, bei der der Karteninhaber beschäftigt ist. (5) Verfügungen über auf dem Kreditkartenkonto unterhaltene Guthaben sind nur durch schriftlich oder telefonisch beauftragte Überweisungen auf das vom Karteninhaber be- nannte Referenzkonto möglich. Bei einem telefonisch erteilten Überweisungsauftrag muss der Karteninhaber zugleich Inhaber des Referenzkontos sein. Die Bank ist berechtigt, bei telefonisch erteilten Überweisungen Betragsgrenzen je Über- weisung festzulegen. Der für das Guthaben jeweils gewährte Zinssatz ergibt sich aus der monatlichen Kreditkartenabrech- nung. Die Zinsen werden monatlich dem Kreditkartenkonto gutgeschrieben.
Zu Zahlungsverkehrszwecken. Die MasterCard ist eine Kreditkarte. Die von der Bank ausgegebene MasterCard kann der Karteninhaber im Inland und als weitere Dienst- leistung auch im Ausland im Rahmen des MasterCard-Verbundes einsetzen – bei Vertragsunternehmen und – darüber hinaus als weitere Dienstleistung zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten sowie an Kassen von Kreditinstitu- ten, dort zusätzlich gegen Vorlage eines Ausweispapiers (Bar- geldservice). Die Vertragsunternehmen sowie die Kreditinstitute und die Geldauto- maten im Rahmen des Bargeldservices sind an den Akzeptanzsymbo- len zu erkennen, die auf der MasterCard zu sehen sind. Soweit mit der MasterCard zusätzliche Leistungen (zum Beispiel Hilfe in Notfällen, Versicherungen) verbunden sind, richtet sich dies nach den insoweit geltenden besonderen Regeln.
Zu Zahlungsverkehrszwecken. (1) Mit der von der Bank ausgegebenen MasterCard und VISA (nachfolgend „Kreditkarte“) kann der Karteninhaber im Inland und als weitere Dienstleis- tung auch im Ausland im Rahmen des MasterCard- bzw. VISA-Verbundes ■ bei Vertragsunternehmen Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen ■ und darüber hinaus als weitere Dienstleistung an Geldautomaten sowie an Kassen von Kreditinstituten – dort zusätzlich gegen Vorlage eines Ausweis- papiers – Bargeld beziehen (Bargeldservice); über die Höchstbeträge beim Bezug von Bargeld wird die Bank den Karteninhaber gesondert unterrichten. (2) Die Vertragsunternehmen sowie die dem Bargeldservice angeschlosse- nen Kreditinstitute und Geldautomaten sind an den Akzeptanzsymbolen zu erkennen, die auf der Kreditkarte zu sehen sind. (3) Soweit mit der Kreditkarte zusätzliche Leistungen (z. B. Versicherungen) verbunden sind, informiert die Bank den Karteninhaber hierüber sowie über hierfür geltende besondere Regeln gesondert.
Zu Zahlungsverkehrszwecken. Die Mastercard Prepaid ist eine Kreditkarte. Die von der Bank ausgegebene Mastercard Prepaid kann der Karteninhaber im Inland und als weitere Dienstleistung auch im Ausland im Rahmen des Mastercard Prepaid-Verbundes einsetzen • zum Bezahlen bei Vertragsunternehmen vor Ort an automatisierten Kassen oder online und • darüber hinaus als weitere Dienstleistung zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten sowie an Kassen von Kreditinstituten, dort zusätzlich gegen Vorlage eines Ausweispapiers (Bargeldservice). Die Vertragsunternehmen sowie die Kreditinstitute und die Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservices sind an den Akzeptanzsymbolen zu erkennen, die auf der Mastercard Prepaid zu sehen sind. Soweit mit der Mastercard Prepaid zusätzliche Leistungen (zum Beispiel Hilfe in Notfällen, Versicherungen) verbunden sind, richtet sich dies nach den insoweit geltenden besonderen Regeln. Die Karte kann als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgegeben werden. Diese Sonderbedingungen gelten für beide Kartenformen gleichermaßen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die digitale Karte gelten ergänzend die gesondert mit der Bank vereinbarten Nutzungsbedingungen für die digitale Karte.
Zu Zahlungsverkehrszwecken. (1) Mit der von der Fidor Bank AG (im Folgenden „Fidor“ genannt) ausgegebenen Fidor Prepaid MasterCard kann der Karteninhaber im Inland und als weitere Dienstleistung auch im Ausland – mit der MasterCard bei den MasterCard-Vertragsunternehmen Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen und – darüber hinaus als weitere Dienstleistung an Geldautomaten Bargeld beziehen (Bargeldauszahlungsservice); über die Höchstbeträge beim Bezug von Bargeld wird Fidor den Karteninhaber gesondert unterrichten. (2) Die Vertragsunternehmen sowie die Kreditinstitute und die Geldautomaten im Rahmen des Bargeldauszahlungsservice sind an den Akzeptanzsymbolen zu erkennen, die auf der MasterCard zu sehen sind. (3) Soweit mit der Fidor Prepaid MasterCard zusätzliche Leistungen (z. B. Versicherungen) verbunden sind, wird der Karteninhaber hierüber gesondert informiert.

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  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Prämienzahlung 2.1 Was haben Sie bei der Prämienzahlung zu beachten und was ist vereinbart? 2.1.1 Die Prämien zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Ein- malprämie) oder durch jährliche Prämienzahlungen (Jahresprämien) entrichten. Die Jahresprämien wer- den zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres wird die erste Jah- resprämie anteilig fällig. 2.1.2 Gemäß Vereinbarung können Sie Jahresprä- mien auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlen. Hierfür erheben wir Ratenzahlungszuschläge. Diese betragen bis zu 1,8 % bei halbjährlicher, bis zu 2,3 % bei vierteljährlicher und bis zu 2,9 % bei monat- licher Zahlung. 2.1.3 Die Art der Beitragszahlung und die jeweilige Fälligkeit sind über eine Vereinbarung im Versiche- rungsschein festgelegt. 2.1.4 Die erste oder einmalige Prämie (Einlösungs- prämie) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbar- ten im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstermin an uns zu zahlen. 2.1.5 Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie bei uns eingeht. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem in 2.1.4 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen. 2.1.6 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 2.1.7 Für eine Stundung der Prämien ist eine schriftli- che Vereinbarung mit uns erforderlich. Die Stundung setzt einen entsprechenden Rückkaufswert (siehe 5.4.2) voraus. 2.1.8 Im Versicherungsfall (bei Tod der versicherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir etwaige Prämienrückstände mit der Versicherungsleistung verrechnen. 2.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen? 2.2.1 Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht be- wirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärzt- lichen Untersuchungen verlangen, sofern wir sie getragen haben. 2.2.2 Ist die Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2.2.3 Anstelle des Rücktritts können wir, wenn Sie die Einlösungsprämie schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, die Prämien des ersten Versicherungsjahres - auch bei Vereinbarung von unterjährigen Prämienzahlun- gen - sofort verlangen.

  • Zahlweise Je nach Vereinbarung wird der Beitrag monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich gezahlt. Zuschläge für unterjährige Zahlweise können hierbei berechnet werden. Ihre Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins erfolgt.

  • Vorauszahlung 5.1. Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründe- ten Fällen. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzutei- len. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den für einen Zeit- raum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrech- nungszeitraum bestehen – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen verrechnet. Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die Voraussetzungen für eine Vorauszahlung weiterhin vor, ist der Kunde verpflichtet, den verrechneten Betrag unverzüg- lich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuent- richten. 5.2. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorkassensystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben.

  • Zahlungsmodalitäten 8.1 inside digital ist berechtigt, Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse zwischen ihr und dem Werbetreibenden bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschul- deten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind. 8.2 Entscheidet sich der Werbetreibende vor Ablauf der (jeweiligen) Vertragslaufzeit zur Beendigung seines Werbemittels, wird der an- teilige Preis nicht zurückerstattet, es sei denn, es liegt Verschulden von inside digital vor. 8.3 Zulässige Zahlungsverfahren sind Kreditkarte und für den Be- reich der Bundesrepublik Deutschland SEPA-Lastschriftverfahren. 8.4 Bei Xxxx der Zahlungsweise SEPA-Lastschriftverfahren wird die Euro-Eillastschrift COR1 genutzt und vereinbart, dass die minimale Einreichungsfrist auf einen SEPA-Bankarbeitstag verkürzt wird. Die bei diesem Verfahren erforderliche Vorabankündigung, mit der der Ein- reicher den Zahlungspflichtigen über die anstehende Lastschrift infor- miert, erfolgt in der Regel über die Rechnung, kann aber nach Xxxx von inside digital auch in anderer Form, etwa per E-Mail, Brief oder Telefax erfolgen. Der Werbetreibende erklärt sich damit einverstanden, dass inside digital die Frist für die Vorankündigung der SEPA-Lastschrift auf einen Kalendertag verkürzt. 8.5 Bei Rücklastschriften, die der Werbetreibende zu vertreten hat, berechnet inside digital eine pauschale Gebühr (für Bankgebühren und Bearbeitung) in Höhe von EUR 10,00 pro Lastschrift. Sollte ein er- neuter Lastschrifteinzug nicht möglich sein oder die Überweisung des Rechnungsbetrages (zzgl. der pauschalen Bearbeitungsgebühr) nicht innerhalb von zehn Tagen erfolgen, entstehen durch die Bearbeitung weitere Kosten, die inside digital aufwandsbezogen gesondert berech- nen kann. 8.6 Bei einem Auftragsvolumen ab 5.000,- Euro netto behält sich inside digital vor, vor Durchführung des Auftrages eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Fällt diese negativ aus, ist inside digital berechtigt, die vertraglich geschuldete Leistung nur gegen Vorkasse zu erbringen.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Zahlungsweise Die Zahlung kann alternativ durch Teilnahme am Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) oder durch Überweisung erfolgen.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Jahressonderzahlung Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.