Anschlussvertrag. 1. Die Pensionskasse schliesst mit den Arbeitgebern und den Selbständigerwerbenden Anschluss- verträge ab. Sie kann den Abschluss des Anschlussvertrages von einer Gesundheits- oder einer Risikoprüfung abhängig machen.
2. Der für den Anschluss geltende Vorsorgeplan wird im Anschlussvertrag festgelegt. Der An- schlussvertrag kann unterschiedliche Personengruppen mit unterschiedlichen Vorsorgeplänen definieren. Der Anhang legt die möglichen Vorsorgepläne fest. Ein Wechsel des Vorsorgeplans ist jeweils per 1. Tag eines Kalenderjahres möglich. Er ist der Pensionskasse einen Monat im Voraus mitzuteilen. Diese kann den Wechsel zu einem Vorsorgeplan mit höheren Leistungen bei Invalidität oder Tod von einer Gesundheits- oder Risikoprüfung abhängig machen.
3. Der Anschluss der Selbständigerwerbenden kann erst nach erfolgter Gesundheitsprüfung erfol- gen. Ebenso kann eine Höherversicherung des Selbständigerwerbenden (Wechsel zu einem Vor- sorgeplan mit höheren Leistungen bei Invalidität und Tod oder eine Erhöhung des versicherten Risikolohnes gemäss Art. 4) erst nach erfolgter Gesundheitsprüfung erfolgen. Stellt sich nach- träglich heraus, dass der Fragebogen oder weitere Angaben des Selbständigerwerbenden nicht korrekt ausgefüllt wurden, kann der Anschlussvertrag oder die Höherversicherung rückgängig gemacht werden.
4. Anschlussverträge können, sofern im Anschlussvertrag nichts Anderes geregelt ist, mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres aufgelöst werden. Für den Wechsel zu einer neuen Vorsorgeeinrichtung hat der Arbeitgeber das Einverständnis des Perso- nals oder einer allfälligen Arbeitnehmervertretung einzuholen.
5. Selbständigerwerbende, die sich als Arbeitnehmer einer Anwaltsgesellschaft weiter bei der PK SAV versichern wollen, sind nicht an die Mindestlaufzeit des Anschlussvertrages gebunden, ha- ben aber diesen zu kündigen und einen neuen abzuschliessen.
Anschlussvertrag. 1 Ein Objekt wird an die Gasversorgung angeschlossen, wenn zwischen der Eigentümerschaft und den Stadtwerken ein schriftlicher Anschlussvertrag zustande gekommen ist. Dieser regelt die Einzelheiten inkl. Kosten des Anschlusses, soweit sie nicht in den vorliegenden AGB oder den Preisblättern gere- gelt sind.
2 Änderungen am Anschluss werden vorgenommen, wenn zwischen der Eigentümerschaft und den Stadtwerken ein schriftlicher Nachtrag zum Anschlussvertrag zustande gekommen ist.
3 Bei einer Handänderung überbindet die bisherige Eigentümerschaft den Anschlussvertrag ein- schliesslich aller Nachträge auf die neue Eigentümerschaft (vorbehältlich Fälle, in denen dies objektiv unmöglich ist, wie z.B. Handänderung durch Erbgang). Unterbleibt dies, so wird die bisherige Eigentü- merschaft gegenüber den Stadtwerken schadenersatzpflichtig. Dies beinhaltet insbesondere den Schaden, der durch den Neuabschluss des Anschlussvertrags bzw. die Ausserbetriebnahme des An- schlusses entsteht, wie auch alle nicht einbringlichen Bezugs- und Netznutzungsentgelte.
4 Besteht für ein Objekt kein Anschlussvertrag mehr, so enden gleichzeitig alle Bezugs- und Netznut- zungsverhältnisse für dieses Objekt. Der Anschluss wird ausser Betrieb genommen, die Anschlusslei- tung wird verschlossen. Kündigt die Grundeigentümerschaft den Anschlussvertrag, so trägt sie die Kosten des Verschliessens der Anschlussleitung; dasselbe gilt, falls die Stadtwerke den Anschluss- vertrag wegen einer groben Vertragsverletzung durch den Grundeigentümer auflösen.
Anschlussvertrag. 4.1 Für jeden Fall des Abschlusses eines Basisvertrages über den Erwerb von Sachen verpflichtet sich die Bank, die erworbenen Sachen an den Kunden weiter zu veräußern und der Kunde dazu, die Sachen zum jeweiligen Basis-Pluspreis (d. h. zum Basispreis zzgl. Gewinnaufschlags) gegen Ratenzahlung von der Bank zu erwerben (nachfolgend Anschlussvertrag genannt).
4.2 Die Parteien sind sich darüber einig, dass jede Nutzung der Jetzz Card durch den Kunden zum Zwecke des Erwerbs von Sachen das Angebot des Kunden zum Abschluss eines Anschlussvertrags darstellt. Die Zahlungsmitteilung beinhaltet die Annahmeerklärung der Bank gegenüber dem Kunden in Bezug auf ein solches Angebot. Mit Zugang der Zahlungsmitteilung beim Kunden geht das Eigentum an der jeweiligen Sache auf ihn über.
Anschlussvertrag. 4.1 Für jeden Fall des Abschlusses eines Basisvertrages zwischen dem Kunden und einem Geschäftspartner über den Bezug von Dienstleistungen verpflichten sich die Bank und der Kunde zur Durchführung sämtlicher Teilakte eines Handelsgütergeschäfts – und insbesondere zum Abschluss eines Anschlussvertrags – zu folgenden Konditionen:
(a) Der Anschaffungspreis für die im Rahmen des Handelsgütergeschäfts zu erwerbenden Handelsgüter entspricht dem Basispreis des betreffenden Basisvertrags,
(b) der Basis-Pluspreis entspricht dem Anschaffungspreis zuzüglich Gewinnaufschlags.
4.2 Die Parteien sind sich darüber einig, dass
(a) jede Nutzung der Jetzz Card durch den Kunden zum Zwecke des Abschlusses eines Basisvertrages über den Bezug von Dienstleistungen die Bevollmächtigung der Bank durch den Kunden
(i) zur Durchführung sämtlicher Teilakte eines Handelsgütergeschäfts zu den unter vorstehender Ziffer 4.1 genannten Konditionen und
(ii) zur Vereinnahmung des aus der Weiterveräußerung der Handelsgüter erzielten Erlöses zum Zwecke der Erfüllung des Anspruchs der Bank gegen den Kunden auf Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB für die Ausführung des Zahlungsauftrags bezüglich des Basispreises aus dem jeweiligen Basisgeschäft darstellt; und
(b) die der Nutzung der Jetzz Card nachfolgende Zahlungsmitteilung der Bank die Bestätigung der Durchführung sämtlicher Teilakte eines solchen Handelsgütergeschäfts darstellt.
Anschlussvertrag. 1 Die Stiftung führt für jeden angeschlossenen Betrieb (Arbeitgeber), nachste- hend Betrieb genannt, ein Vorsorgewerk.
2 Jeder angeschlossene Betrieb entscheidet, welchem Pool der Stiftung er an- gehören will.
Anschlussvertrag. Grundlage für die Rechte und Pflichten des ange- schlossenen Unternehmens bildet der Anschlussver- trag mit der PKG.
Anschlussvertrag. Die Grundlagen für den Anschluss an das Leitungsnetz der WGI und die Wasserlieferung bilden der Anschlussvertrag, das „Reglement über die Wasserabgabe“ und das aktuelle „Tarifblatt Anschluss- und Benützungsgebühren“. Anschlussgesuche sind an die Wassergenossenschaft Ibach, Xxxxxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxxx, zu richten und enthalten folgende Unterlagen/ Angaben: - Formular „Anschlussgesuch“ der WGI - Situationsplan 1:500, mit Katasternummer, vermassten Grenzabständen, Gebäudegrundrissen und Schnitte. - Volumenberechnung nach SIA Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages und beinhaltet die vorbehaltslose Anerkennung des „Reglement über die Wasserabgabe“ und „Tarifblatt Anschluss- und Benützungsgebühren“, welche integrierende Bestandteile des Vertrages bilden. Befinden sich auf einer Parzelle (KTN) mehrere Anschlüsse, wird für jeden Anschluss ein separater Vertrag abgeschlossen. Bei Stockwerkeigentum wird in der Regel für das ganze Gebäude nur ein Anschlussvertrag abgeschlossen. Die Aufteilung der Zählermiete, Grund- und Mengengebühr ist Angelegenheit der Stockwerkgemein- schaft. Anschlussverträge werden nur mit Grundstückeigentümern oder Baurechtsinhabern abgeschlossen. Grundsätzlich haftet der Eigentümer oder Baurechtsinhaber für Verbindlichkeiten gegenüber der WGI.
Anschlussvertrag a) Der Vertrag zum Anschluss eines Grundstückes oder eines Gebäudes an das öffentliche Wasserversorgungsnetz wird mit dem Anschlussnehmer ab- geschlossen (Anschlussvertrag). Anschlussnehmer ist der Eigentümer des anzuschließenden Grundstückes oder Gebäudes. In Ausnahmefällen kann Anschlussnehmer auch der Nut- zungsberechtigte des Grundstücks oder des Gebäudes sein, z. B. Mieter, Pächter oder Nießbraucher. Die Stadtwerke Gelnhausen GmbH (nachfol- gend „Stadtwerke“) können den Abschluss des Anschlussvertrages mit ei- nem Nutzungsberechtigten von der Übergabe einer schriftlichen Einver- ständniserklärung des Eigentümers abhängig machen.
b) Wird der Anschlussvertrag mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentü- mern abgeschlossen, so haften die Wohnungseigentümer den Stadtwerken aus dem Anschlussvertrag als Gesamtschuldner. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem angeschlossenen Grundstück oder Gebäude mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamteigentum oder Miteigentum nach Bruchteilen).
c) Entsteht auf einem bereits bebauten Grundstück ein weiteres Gebäude, so kann dieses Gebäude einen eigenen Hausanschluss erhalten. Vorausset- zung hierfür ist der Abschluss eines separaten Anschlussvertrages. Gleiches gilt bei der Errichtung mehrerer Gebäude auf einem Grundstück.
d) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den Stadtwerken einen Wechsel des Eigentümers mitzuteilen.
Anschlussvertrag. Die Stiftung schliesst mit jedem der Stiftung angeschlossenen Unternehmen einen Anschlussvertrag ab. Aus diesen gehen die Rechtsstellung des Unternehmens und der anspruchberechtigten versicherten Personen sowie alle weiteren Modalitäten der beruflichen Vorsorge hervor.
Anschlussvertrag. Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen der angeschlossenen Firma und der SVE ist der Anschlussvertrag. Er regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten.