Zugangsmedien Musterklauseln

Zugangsmedien. Der Kunde soll grundsätzlich die über den Zugangsweg Internet zur Verfügung gestellten Zugangsmedien nutzen. Nur in Ausnahmefällen soll der Kunde andere Zugangsmedien nutzen. Sofern die Bank für Verfügungen eine Betragsbegrenzung in den Zugangsmedien vorsieht, informiert sie den Kunden hierüber. Die Bank ist berechtigt, das Zugangsmedium zu erweitern, zu ergänzen, einzuschränken oder deren Nutzung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen. Über Änderungen wird der Kunde rechtzeitig vorab informiert. Als technische Anleitung für den Zugang zur Bank steht dem Kunden ein Wegweiser zur Verfügung. Die Bereitstellung der technischen Zugangswege (insbesondere der Internet-Zugang des Kunden) gehört nicht zu den Leistungen der Bank, auch wenn über diese Zugangswege Leistungen der Bank genutzt werden können. Diese technischen Zugangswege werden aufgrund gesonderter Verträge bereitgestellt, die der Kunde mit dem jeweiligen Anbieter abschließt. Die Bank ist für Störungen dieser technischen Zugangswege nicht verantwortlich; sie übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.
Zugangsmedien. Der Kunde kann die Zugangsmedien Internet (Online-Brokerage/Online-Ban- king) und Telefon nutzen. Sofern die S Broker AG & Co. KG bei der Auftragser- teilung über eines der genannten Zugangsmedien nicht erreichbar ist, ist der Kunde verpflichtet, auf das jeweils andere Zugangsmedium auszuweichen.
Zugangsmedien. 3.1 Nach der Registrierung und Freischaltung wird dem Kunden ein Benutzerkonto für die Nutzung der Ladeapp (iOS und Android) und/oder eine Ladekarte als Zugangsmedium zur Verfügung gestellt. 3.2 Der Kunde erhält immer nur eine Ladekarte je Fahrzeug. Sollte der Kunde eine Ersatzkarte oder eine weitere Ladekarte benötigen, wird eine Gebühr gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt fällig. Bei Verlust oder Beschädigung der Ladekarte ist der Kunden verpflichtet dies unverzüglich der SW-Bad zu melden. 3.3 Die SW-Bad behält sich vor, Zugangsmedien zu ändern, abzuschaffen oder neue hinzuzufügen. Die betroffenen Nutzer werden rechtzeitig im Voraus informiert. 3.4 Kunden, die kein Benutzerkonto bei der SW-Bad haben, erhalten die Möglichkeit über den Ad-Hoc-Zugang die Ladestation zu nutzen.
Zugangsmedien. Zur Inanspruchnahme seiner Konten kann der Kontoinhaber sich des bei der Bank eingerichteten Telefonservice bedienen, indem er telefonisch unter Angabe seines persönlichen Passwortes und der Kontonummer entsprechende Weisungen und Aufträge erteilt. Die Bank ist berechtigt, den Zugang für den Telefonservice jederzeit zu sperren, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung besteht. Die Bank weist darauf hin, dass die Übermittlung von Aufträgen per Fax Möglichkeiten eines Missbrauchs eröffnet, insbesondere etwa die Fälschung der Unterschrift, Manipulation des Auftragsinhalts durch den Einsatz moderner Kopiertechniken, andere Veränderungen des Originalauftrages oder Manipulation der Absendererkennung. Aufgrund dessen kann die Bank eingehende Faxaufträge auf ihre Echtheit und ihre Autorisierung durch den Kunden nicht überprüfen. Die Bank führt daher keine Aufträge per Fax aus.
Zugangsmedien. 3.1 Nach der Registrierung und Freischaltung wird dem Kunden ein Benutzerkonto für die Nutzung der Ladeapp (iOS und Android) und/oder eine Ladekarte als Zugangsmedium zur Verfügung gestellt. 3.2 Der Kunde erhält immer nur eine Ladekarte je Fahrzeug. Sollte der Kunde eine Ersatzkarte oder eine weitere Ladekarte benötigen, wird eine Gebühr gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt fällig. Bei Verlust oder Beschädigung der Ladekarte ist der Kunde verpflichtet, dies unverzüglich der ASE zu melden. 3.3 Die ASE behält sich vor, Zugangsmedien zu ändern, abzuschaffen oder neue hinzuzufügen. Die betroffenen Nutzer werden rechtzeitig im Voraus informiert. 3.4 Kunden, die kein Benutzerkonto bei der ASE haben, erhalten die Möglichkeit über den Ad-Hoc-Zugang die Ladestation zu nutzen.
Zugangsmedien. Der Kunde kann die Zugangsmedien Telefon, Online-Services und Telefax nutzen.
Zugangsmedien. 3.1 Nach der Registrierung und Freischaltung wird dem Kunden ein Benutzerkonto für die Nutzung der Ladeapp (iOS und Android) als Zugangsmedium zur Verfügung gestellt. 3.2 Stromkunden der Stadtwerke Bruchsal können sich zusätzlich mittels einer Ladekartenvereinbarung registrieren. Der Kunde erhält immer nur eine Ladekarte je Fahrzeug. Sollte der Kunde eine Ersatzkarte oder eine weitere Ladekarte benötigen, wird eine Gebühr gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt fällig. Bei Verlust oder Beschädigung der Ladekarte ist der Kunden verpflichtet dies unverzüglich der ewb zu melden. 3.3 Die ewb behält sich vor, Zugangsmedien zu ändern, abzuschaffen oder neue hinzuzufügen. Die betroffenen Nutzer werden rechtzeitig im Voraus informiert. 3.4 Kunden, die kein Benutzerkonto bei der ewb haben, erhalten die Möglichkeit über den Ad-Hoc-Zugang die Ladestation zu nutzen.

Related to Zugangsmedien

  • Zugangsdaten ● Der Benutzer ist verpflichtet, die eigenen Zugangsdaten zum pädagogischen Netz und zum persönlichen Office 365 Konto geheim zu halten. Sie dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden. ● Sollten die eigenen Zugangsdaten durch ein Versehen anderen Personen bekannt geworden sein, ist der Benutzer verpflichtet, sofort Maßnahmen zum Schutz der eigenen Zugänge zu ergreifen. Falls noch möglich, sind Zugangspasswörter zu ändern. Ist dieses nicht möglich, ist ein schulischer Administrator zu informieren. ● Sollte der Benutzer in Kenntnis fremder Zugangsdaten gelangen, so ist es untersagt, sich damit Zugang zum fremden Benutzerkonto zu verschaffen. Der Benutzer ist jedoch verpflichtet, den Eigentümer der Zugangsdaten oder einen schulischen Administrator zu informieren. ● Nach Ende der Unterrichtsstunde oder der Arbeitssitzung an einem schulischen Rechner bzw. Mobilgerät meldet sich der Benutzer von Office 365 und vom pädagogischen Netz ab (ausloggen).

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Zugangskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Übergangsregelung Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011schon und am 01. Januar 2012 noch bestand, gilt folgende individuelle Übergangsregelung: Der Arbeitnehmer, der bei Anwendung der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung des § 40 Abs. 1 am 01. Januar 2012 einen höheren Urlaubsanspruch als nach Abs. 1 gehabt hätte, behält diesen höheren Urlaubsanspruch, solange dieser für ihn günstiger ist als der Anspruch nach Abs. 1.

  • Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsversteigerung sollen am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Xxxxxxxxxxx, Xxxx 0000, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx die im Grundbuch von Nächstneuendorf Blatt 436 eingetragenen Grundstücke, Be­ zeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 186, Gemarkung Nächstneuendorf, Flur 1, Flurstück 571, Wulzenweg, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 541 m2, 1 j, 1 k, 1 l, 1 m, 1 n, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 2.409 m2 versteigert werden. Der Verkehrswert ist für das Flurstück 575 auf 156.000,00 EUR und für das Flurstück 571 auf 2.200,00 EUR festgesetzt worden. Der Zwangsversteigerungsvermerk ist in das Grundbuch am 25.03.2003 und 15.12.2005 eingetragen worden. Die Grundstücke befinden sich in Xxxxxxxxxx 0 a - 1 n (Flur­ stück 575) und Wulzenweg (Flurstück 571) in 15806 Nächst Neuendorf. Sie sind unbebaut. Die nähere Beschreibung kann bei dem Amtsgericht Luckenwalde, Zimmer 1501, vorliegenden Gutachten zu den Sprechzeiten entnommen werden. AZ: 17 K 53/02 Im Wege der Zwangsversteigerung soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Grundbuch von Babelsberg Blatt 5030 eingetragene Grundstück, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 4, Gemarkung Babelsberg, Flur 16, Flurstück 10/3, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, Schlaatzweg, groß: 7.847 m2 versteigert werden. Das Grundstück ist mit einem Verwaltungsgebäude (Baujahr et­ wa 1960 - 1980), einem Mehrzweckgebäude (Baujahr etwa 1960 - 1980) und einer Werkhalle (Baujahr etwa 1960 - 1980) bebaut. Es bestehen erhebliche Bauschäden. Die Baulichkeiten sind als Ruinen zu bewerten. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 28.06.2011 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf 680.000,00 EUR. AZ: 2 K 208/11 Im Wege der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Wohnungsgrundbuch von Geltow Blatt 2458 eingetragene Wohnungseigentum, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 387,39/1000 Miteigentumsanteil an dem Grund­ stück Gemarkung Geltow, Flur 10, Flurstück 318, Gebäude- und Freifläche, Wohnen; Waldfläche, Nadelwald: Am Ufer 48, 1.699 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Woh­ nung im Keller, Xxxxxxxxxx Xx. 0 des Aufteilungs­ planes; mit Keller und Wirtschaftsraum Nr. 2 des Aufteilungsplanes, versteigert werden. Die Wohnung liegt in einem Einfamilienwohnhaus als „Huf- Xxxxxxxxxxxx 0000“ xx xxxxxxxx Xxxxxxxxxx xx xxx Xxxxx mit Bootssteganlage (Baujahr etwa 1993). Es handelt sich um eine Wohnung als „Einlieger“ aus zwei Ebenen im Erd- und Keller­ geschoss nebst Terrasse und Hauswirtschaftsraum. Die Gesamt­ fläche beträgt etwa 92 m2 (etwa 56 m2 im KG und etwa 36 m2 im EG). Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 14.03.2012 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf insgesamt 180.000,00 EUR. Das Objekt ist vermietet. AZ: 2 K 80/12