Zugmaschinen. Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von land- wirtschaftlichen Zugmaschinen. Anhang 5: Sonderbedingung Arbeitsrisiko 1 Sofern das im Versicherungsschein benannte Fahrzeug zur Leistung von Arbeit in gewerblicher Art und Weise verwandt wird, erstreckt sich der Ver- sicherungsschutz zusätzlich nach den folgenden Bestimmungen auch auf die ge- setzliche Haftpflicht aus der Verwendung des Fahrzeugs zur Leistung von Arbeit. 2 Mitversichert im Sinne von A.1.2 sind auch Personen, die a) das Fahrzeug zum Zwecke der Arbeitsleistung unmittelbar bedienen; b) eine einweisende Tätigkeit ausüben, wenn sie dem Betrieb des Versiche- rungsnehmers angehören. 3 Falls im Versicherungsschein nicht ausdrücklich etwas anderes be- stimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf a) Haftpflichtansprüche aus Sachschaden durch Senkungen von Grundstücken, durch Erdrutschungen und durch Erschütterungen infolge von Rammarbeiten, soweit der Sachschaden an dem Baugrundstück selbst oder an den darauf be- findlichen Gebäuden oder Anlagen entsteht; b) Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung fremder Sachen, die der Versiche- rungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind; c) Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung fremder Sachen, die durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z. B. Bearbeitung, Be- und Entladen, Prüfung und dergleichen) entstanden sind; bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind; d) Haftpflichtansprüche aus Sach- und Vermögensschäden an Erdleitungen (Ka- beln, unterirdischen Kanälen, Wasserleitungen, Gasrohren und anderen Lei- tungen) sowie an elektrischen Frei- und Oberleitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden bei Verwendung des Fahrzeugs zur Leistung von Arbeiten irgendwelcher Art (dieses Risiko kann durch eine besondere Ver- sicherung abgedeckt werden). Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestell- ten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versiche- rungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungs- vertrag etwa mitversicherten Personen. Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung ist nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung, auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, desgleichen nicht der Anspruch aus der gesetzlichen Gefahrtragung (für zufälligen Untergang und zufällige Ver- schlechterung). 4 Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben a) Haftpflichtansprüche, die darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherungs- nehmer besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versi- cherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigte. Ein Umstand, welcher zu einem Schaden ge- führt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend; b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.
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Zugmaschinen. Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von land- wirtschaftlichen landwirtschaftlichen Zugmaschinen. Anhang 5: Sonderbedingung Arbeitsrisiko
1 Sofern das im Versicherungsschein benannte Fahrzeug zur Leistung von Arbeit in gewerblicher Art und Weise verwandt wird, erstreckt sich der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz zusätzlich nach den folgenden Bestimmungen auch auf die ge- setzliche gesetzliche Haftpflicht aus der Verwendung des Fahrzeugs Fahrzeuges zur Leistung von Arbeit.
2 . Mitversichert im Sinne von A.1.2 sind auch Personen, die,
a) a die das Fahrzeug zum Zwecke der Arbeitsleistung unmittelbar bedienen;
b) , b die eine einweisende Tätigkeit ausüben, wenn sie dem Betrieb des Versiche- rungsnehmers Ver- sicherungsnehmers angehören.
3 . Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf
a) a Haftpflichtansprüche aus Sachschaden durch Senkungen von GrundstückenGrundstük- ken, durch Erdrutschungen und durch Erschütterungen infolge von RammarbeitenRam- marbeiten, soweit der Sachschaden an dem Baugrundstück selbst oder an den darauf be- findlichen befindlichen Gebäuden oder Anlagen entsteht;.
b) b Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung fremder Sachen, die der Versiche- rungsnehmer Ver- sicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags Verwahrungsvertrages sind;.
c) c Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung fremder Sachen, die durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z. B. Bearbeitung, Be- und Entladen, Prüfung und dergleichendergl.) entstanden sind; bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind;.
d) d Haftpflichtansprüche aus Sach- und Vermögensschäden an Erdleitungen (Ka- belnKabeln, unterirdischen Kanälen, Wasserleitungen, Gasrohren und anderen Lei- tungenLeitungen) sowie an elektrischen Frei- und Oberleitungen einschließlich ein- schließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden bei Verwendung des Fahrzeugs zur Leistung von Arbeiten irgendwelcher Art Art. (dieses Dieses Risiko kann durch eine besondere Ver- sicherung Versicherung abgedeckt werden). Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestell- tenAnge- stellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der VersicherungsschutzVersicherungs- schutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungs- vertrag Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung ist nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung, auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, desgleichen des- gleichen nicht der Anspruch aus der gesetzlichen Gefahrtragung (für zufälligen zufäl- ligen Untergang und zufällige Ver- schlechterungVerschlechterung).
4 . Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben
a) a Haftpflichtansprüche, die darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherungs- nehmer Ver- sicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung Beseiti- gung der Versi- cherer Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigte. Ein Umstand, welcher zu einem Schaden ge- führt geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend;.
b) b Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.
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