Common use of Zulässige Anlagen Clause in Contracts

Zulässige Anlagen. Die Anlagen eines Fonds sind beschränkt auf: 1.1. Übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente gemäß den OGAW-Vorschriften die entweder zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Nicht-EU- Mitgliedstaat zugelassen sind oder die an einem geregelten Markt eines EU-Mitgliedstaates oder Nicht- EU-Mitgliedstaates mit regelmäßiger Notierung, der anerkannt und öffentlich zugänglich ist, gehandelt werden. 1.2. Übertragbare Wertpapiere aus Neuemissionen, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder einem anderen Markt (wie vorstehend beschrieben) zugelassen werden. 1.3. Andere als die an einem geregelten Markt gehandelten Geldmarktinstrumente im Sinne der OGAW- Vorschriften. 1.4. Anteile an einem OGAW. 1.5. Anteile alternativer Investmentfonds, wie im Leitfaden der Central Bank dargelegt. 1.6. Einlagen bei Kreditinstituten gemäß den OGAW-Vorschriften. 1.7. FDI gemäß den OGAW-Vorschriften.

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Zulässige Anlagen. Die Anlagen eines Fonds sind beschränkt auf: 1.1. Übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente gemäß den OGAW-Vorschriften die entweder zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Nicht-EU- Mitgliedstaat zugelassen sind oder die an einem geregelten Markt eines EU-Mitgliedstaates oder Nicht- EU-Mitgliedstaates mit regelmäßiger Notierung, der anerkannt und öffentlich zugänglich ist, gehandelt werden. 1.2. Übertragbare Wertpapiere aus Neuemissionen, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder einem anderen Markt (wie vorstehend beschrieben) zugelassen werden. 1.3. Andere als die an einem geregelten Markt gehandelten Geldmarktinstrumente im Sinne der OGAW- Vorschriften. 1.4. Anteile an einem OGAW. 1.5. Anteile alternativer Investmentfonds, an alternativen Investmentfonds wie im Leitfaden in den Richtlinien der Central Bank dargelegt. 1.6. Einlagen bei Kreditinstituten gemäß den OGAW-Vorschriften. 1.7. FDI gemäß den OGAW-Vorschriften.

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