Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze Musterklauseln

Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze. 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondslei- tung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Die einzelnen Teil- vermögen müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeich- nungsfrist (Lancierung) erfüllen. 2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemesse- nen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen. 1. Die Fondsleitung kann das Vermögen der einzelnen Teilvermögen in die nachfol- genden Anlagen investieren. a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem ande- ren geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpa- piere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 1 Bst. g einzubeziehen. b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente ge- mäss Bst. d, strukturierte Produkte gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechsel- kurse, Kredite, Währungen oder ähnliches zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. OTC- Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpa...
Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze. 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen und zur Umset­ zung der Anlagepolitik gemäss §8 beachtet die Fonds­ leitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten Grundsätze und prozen­ tualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Fondsvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Dieser Immobilienfonds muss die Anlage­ beschränkungen zwei Jahre nach Ablauf der Zeich­ nungsfrist (Lancierung) erfüllen. 2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderun­ gen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurück­ geführt werden. Werden Beschränkungen in Verbin­ dung mit Derivaten gemäss §12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ord­ nungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerk­ tagen wieder herzustellen. 1. Die Fondsleitung investiert das Vermögen dieses Im­ mobilienfonds in Immobilienwerte und Immobilien­ projekte in der ganzen Schweiz, wobei eine breite regi­ onale Diversifikation angestrebt wird. Bevorzugt soll in Immobilienanlagen in den wirtschaftlich starken Zen­ tren der Schweiz, investiert werden. Indirekte Investi­ tionen sind möglich. 2. Als Anlagen dieses Immobilienfonds sind zugelassen: a) Grundstücke einschliesslich Zugehör Als Grund­ stücke gelten: – Wohnbauten im Sinne von Liegenschaften, welche zu Wohnzwecken dienen – Kommerziell genutzte Liegenschaften – Bauten mit gemischter Nutzung – Spezialimmobilien (Studenten­Apartments, Spitä­ ler, Alters­ und Pflegeheime, Schulen, öffentlich genutzte Liegenschaften, etc.) – Stockwerkeigentum – Bauland (inkl. Abbruchobjekte) und angefangene Bauten; unbebaute Grundstücke müssen er­ schlossen und für eine Überbauung geeignet sein sowie über eine entsprechende rechtskräftige Baubewilligung für deren Überbauung verfügen, oder – soweit diese noch nicht vorliegt – muss für die betreffende Überbauung die Bauprojektie­ rung zeitnah starten. – Baurechtsgrundstücke Gewöhnliches Miteigentum an Grundstücken ist zulässig sofern die Fondsleitung einen beherr­ schenden Einfluss ausüben kann, d. h. wenn sie über die Mehrheit der Miteigentumsanteile und Stimmen verfügt. b) Beteiligungen an und Forderungen gegen Immo­ biliengesellschaften, deren einziger Zweck der Erwerb und Verkauf oder die Vermietung und Ver­ pachtung eigener Grundstücke ist, sofern mindes­ tens zwei D...
Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze. 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Be- schränkungen. Diese beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen zu Ver- kehrswerten und sind ständig einzuhalten. Die einzelnen Teilvermögen müssen die Anlage- beschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) erfüllen. 2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die An- lagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit De- rivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens inner- halb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen.