Zulässige Anlagen. Anlagen eines OGAW sind beschränkt auf: 1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einer Wertpapierbörse eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes amtlich notiert sind oder an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates oder Drittlandes, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden. 1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse oder einem anderen Markt (wie oben beschrieben) vor Ablauf eines Jahres erlangt wird. 1.3 Geldmarktinstrumente, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden.
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Zulässige Anlagen. Anlagen eines OGAW sind beschränkt auf:
1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einer Wertpapierbörse eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes amtlich notiert sind oder an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates oder Drittlandes, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ordnungs- gemäß ist, gehandelt werden.
1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse oder einem anderen Markt (wie oben beschrieben) vor Ablauf eines Jahres erlangt wird.
1.3 Geldmarktinstrumente, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden.
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Zulässige Anlagen. Anlagen eines OGAW sind beschränkt auf:
1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einer Wertpapierbörse eines Mitgliedstaates oder o- der eines Drittlandes amtlich notiert sind oder an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates oder Drittlandes, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ordnungs- gemäß ist, gehandelt werden.
1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse oder einem anderen Markt (wie oben beschrieben) vor Ablauf eines Jahres erlangt wird.
1.3 Geldmarktinstrumente, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden.
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Zulässige Anlagen. Anlagen eines OGAW sind beschränkt auf:
1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einer Wertpapierbörse eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes amtlich notiert sind oder an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates oder Drittlandes, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ordnungs- gemäss ist, gehandelt werden.
1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse oder einem anderen Markt (wie oben beschrieben) vor Ablauf eines Jahres erlangt wird.
1.3 Geldmarktinstrumente, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden.
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