Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Alkohol und andere berauschende Mittel Nicht genehmigte Rennen
Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen Anzeige von Kleinschäden Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen Bei drohendem Fristablauf
Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung. D.2.1 Alkohol und andere berauschende Mittel D.2.2 Nicht genehmigte Rennen
Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung. E.2.1 Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung. E.2.1. Außergerichtlich geltend gemachte Ansprüche Werden gegen den Versicherungsnehmer Ansprüche geltend gemacht, ist er verpflichtet, dem Versicherer diese innerhalb einer Woche nach der Er- hebung des Anspruchs mitzuteilen. E.2.2. Anzeige von Kleinschäden Bei verspäteter Anzeige eines Versicherungsfalles, bei dem lediglich ein Sachschaden eingetreten ist, wird sich der Versicherer nicht auf die Leis- tungsfreiheit nach E.6.1. berufen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden geregelt hat oder regeln wollte, um dadurch eine Einstufung sei- nes Vertrages in eine ungünstigere Schadenfreiheits- oder Schadenklasse zu vermeiden. Diese Vereinbarung gilt jedoch in der Kraftfahrzeug-Haft- pflichtversicherung nur für solche Sachschäden, die Entschädigungsleis- tungen von voraussichtlich nicht mehr als Euro 600.- erfordern und in der Fahrzeug-Vollkaskoversicherung für Sachschäden, bei denen die vertrag- liche Leistung des Versicherers voraussichtlich Euro 600.- nicht übersteigt. Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, den Schaden im Rahmen von E.2.3.1. selbst zu regulieren oder ist dem Versicherer hinsichtlich des ver- sicherten Fahrzeuges bzw. Ersatzfahrzeuges (TB K.6.1.1.) im gleichen Ka- lenderjahr ein weiterer Schaden zur Regulierung gemeldet worden, so kann der Versicherungsnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres den nach E.2.3.1. nicht gemeldeten Schaden dem Versicherer nachträglich an- zeigen. Schäden, die sich im Dezember ereignen, können bis zum 31. Ja- nuar des folgenden Jahres nachgemeldet werden. E.2.3. Gerichtlich geltend gemachte Ansprüche Wird ein Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend ge- macht (z.B. Klage, Mahnbescheid), hat der Versicherungsnehmer dies un- verzüglich dem Versicherer anzuzeigen.
Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Alkohol und andere berauschende Mittel Hinweis: Auch in der Kasko-, SchutzBrief- und Kfz-Unfallversicherung besteht für solche Fahrten nach A.2.15.1, A.3.10.1, A.4.10.4 AKB kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz. Nicht genehmigte Rennen Hinweis: Behördlich genehmigte kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen sind vom Versicherungsschutz nach A.1.5.2 AKB ausgeschlossen. Auch in der Kasko-, SchutzBrief- und Kfz-Unfallversicherung besteht für Fahr- ten, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an- kommt, nach A.2.15.2, A.3.10.3, A.4.10.5 AKB kein Versicherungsschutz.
Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen Bei drohendem Fristablauf
Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung. F.2.1 Werden gegen Sie außergerichtlich Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des An- spruchs anzuzeigen.
Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Alkohol und andere berauschende Mittel