Zusätzliche Deckungserweiterungen Musterklauseln

Zusätzliche Deckungserweiterungen. Schäden durch nicht deliktfähige Personen bis 000.000 € ✓ Schäden durch nicht deliktfähige Kinder bis 000.000 € ✓ übernommene Aufsichtspflicht von Kindern bis 000.000 € ✓ Ansprüche der Personen untereinander ✓ ✓
Zusätzliche Deckungserweiterungen. Neben dem oben unter Ziffer 3.1.3 bis 3.1.7 beschriebenen Versicherungsschutz für Drittschäden, bietet dieser Versicherungsvertrag bei Eintritt eines Versicherungsfalles innerhalb der Vertragslaufzeit und im Zusammenhang mit der Erbringung von IT-Dienstleistungen und/oder der Lieferung von IT Produkten durch den Versicherten noch für folgende Eigenschäden (vgl. unter Ziffer 3.2.1) sowie für die folgenden Drittschäden (vgl. unter Ziffer 3.2.2) Versicherungsschutz:
Zusätzliche Deckungserweiterungen. Erhöhte Entschädigungsgrenzen für Wertsachen bis 30% der VS bis 40% der VS ✓ - Bargeld und Geldkarten bis 500 EUR bis 2.000 EUR bis 3.500 EUR - Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere bis 5.000 EUR bis 10.000 EUR bis 30.000 EUR - Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie Sachen aus Gold, Silber und Platin bis 25.000 EUR bis 30.000 EUR bis 40.000 EUR Böswillige Beschädigung durch Graffiti - - bis 1% der VS Transportmittelunfall - bis 2% der VS bis 3% der VS Versicherter Hausrat einer Pflegekraft und Au-Pair - - ✓ Vermögensschäden durch Online-Banking - - bis 1.500 EUR Unterversicherungsverzicht für Kleinschäden - - bis 1.000 EUR Versicherungsschutz und Anzeigepflicht bei Wohnungswechsel Anzeigepflicht 7 Tage Anzeigepflicht 21 Tage Anzeigepflicht 90 Tage Vorübergehendes Unbewohntsein bis 90 Tage bis 90 Tage bis 120 Tage Verzicht auf Anzeigepflicht bei Gerüstaufstellung ✓ ✓ ✓ Abweichungen gegenüber GDV- Musterbedingungen ✓ ✓ ✓ Innovationsklausel ✓ ✓ ✓ Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit - - ✓ Bedingungsdifferenzdeckung - ✓ ✓ Best-Leistungsgarantie - - - Besserstellungsklausel / Besitzstandsgarantie - - ✓ Unbenannte Gefahren - - SB 10% des ersatzpflichtigen Schadens, mind. 500 EUR Verzicht auf die Einhaltung der Kündigungsfrist - - ✓ Vorsorgeversicherung bis 10% der VS bis 10% der VS bis 20% der VS Prämienanpassungsklausel ✓ ✓ ✓ Versehensklausel - - ✓ Versichererwechsel - ✓ ✓ Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Reparatur durch nachhaltige Unternehmen - - ✓ Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Reparatur durch nachhaltige Unternehmen - - ✓ Mehrkosten für energieeffiziente Elektrogeräte - - ✓
Zusätzliche Deckungserweiterungen. Erhöhte Entschädigungsgrenzen für Wertsachen 1. In Erweiterung zu § 13 Nr. 2a) VHB GVO ist die Entschädigung für Wertsachen auf 30 % der Ver- sicherungssumme begrenzt.
Zusätzliche Deckungserweiterungen. Erhöhte Entschädigungsgrenzen für Wertsachen 1. In Erweiterung zu § 13 Nr. 2a) VHB GVO ist die Entschädigung für Wertsachen auf 40 % der Ver- sicherungssumme begrenzt.
Zusätzliche Deckungserweiterungen. Erhöhte Entschädigungsgrenzen für Wertsachen 1. In Erweiterung zu § 13 Nr. 2a) VHB GVO ist die Entschädigung für Wertsachen a) beim Versicherungssummenmodell bis zur vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Zusätzliche Deckungserweiterungen. Erhöhte Entschädigungsgrenzen für Wertsachen 1. In Erweiterung zu § 13 Nr. 2a) VHB dieses Tarifes ist die Entschädigung für Wertsachen a) beim Versicherungssummenmodell bis zur Versicherungssumme und b) beim Wohnflächenmodell bis maximal 000.000 € begrenzt.
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  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.