Böswillige Beschädigung Musterklauseln

Böswillige Beschädigung. Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Sachen durch betriebs- fremde Personen. Betriebsfremde Personen sind alle Personen, die nicht im Betrieb tätig sind. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Abhandenkommen versicherter Sachen.
Böswillige Beschädigung. Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Sachen durch unbefugte Personen.
Böswillige Beschädigung. Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung, von versicherten Sachen durch Dritte. Schäden durch Graffiti sind eingeschlossen. Dritte sind weder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen noch im Haushalt tätige Personen. Nicht versichert sind Schäden durch Abhandenkommen versicherter Sachen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
Böswillige Beschädigung. Vorsätzliche Beschädigung (z. B. Graffiti) oder Zerstörung (auch bei Streik und Aussperrung).
Böswillige Beschädigung. → Schäden, verursacht durch eigene oder fremde, im Betrieb tätige Personen, sofern nicht im Zusammenhang mit Streik oder Aus- sperrung verursacht → abhanden gekommene Sachen
Böswillige Beschädigung. Als böswillige Beschädigung gilt jede vorsätzliche, unmittelbare Beschädigung und Zerstörung von versicherten Sachen. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
Böswillige Beschädigung. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittel- bar von betriebsfremden Personen durch böswillige Beschädigung zer- stört oder beschädigt werden. Böswillige Beschädigung ist jede vor- sätzliche Zerstörung oder Beschädi- gung von versicherten Sachen. Betriebsfremde Personen sind alle Personen, die nicht Betriebsangehöri- ge oder fremde im Betrieb tätige Per- sonen sind. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden,
Böswillige Beschädigung. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittel- bar von betriebsfremden Personen durch böswillige Beschädigung zer- stört oder beschädigt werden. Böswillige Beschädigung ist jede vor- sätzliche, Zerstörung oder Beschädi- gung von versicherten Sachen. Betriebsfremde Personen sind alle Personen, die nicht Betriebsangehöri- ge oder fremde im Betrieb tätige Per- sonen sind. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
Böswillige Beschädigung. Schäden durch mutwilliges Abbrechen von Antennen, Scheibenwischern, Rückspiegeln oder Original-Zier- vorrichtungen, Bemalen der Lackierung (nicht aber das Zerkratzen), Zerstechen der Reifen oder Hinein- schütten von schädigenden Stoffen in den Treibstoff- tank. Bei Motorrädern ist zusätzlich das Zerstechen oder Bemalen von Satteltaschen und Sitzflächen ver- sichert. Die Aufzählung ist abschliessend.
Böswillige Beschädigung. 1. In Erweiterung von § 3 Nr. 1 VHB 2011 ersetzen wir Schäden innerhalb des Versi- cherungsortes (siehe § 9 VHB 2011) durch böswillige Beschädigung. Als böswillige Beschädigung gilt jede vorsätzliche, unmittelbare Beschädigung und Zerstörung von versicherten Sachen sowie deren Verunstaltung durch Farben oder Lacke (Graffiti).