Psychologische Betreuung Musterklauseln

Psychologische Betreuung. Der Versicherer übernimmt die angemessenen und notwendigen Kosten einer psychologischen Beratung versicherter Personen, einschließlich deren Ehefrauen, Lebenspartner und Kinder, welche infolge eines Versicherungsfalls erforderlich ist, wenn und insoweit diese Kosten nicht durch eine anderweitige Versicherung, insbesondere die gesetzliche oder eine private Krankenversicherung, getragen werden. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze von 00.000 € je versicherter Person, maximal 000.000 € je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode zusammen.
Psychologische Betreuung. Ist nach einem versicherten Einbruch in die versicherten Räumlichkeiten für Sie oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person der Bedarf für eine Beratung/Betreuung durch einen autorisierten Psychologen gegeben, übernehmen wir Organisation und Kosten bis 250 Euro.
Psychologische Betreuung. In Erweiterung von A 1.1, A 3 und A 1.2, A 4 der VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die nach einem versicherten Einbruchdiebstahl-, Raub- oder Brandschaden erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für eine psychologische Betreu- ung innerhalb von 6 Monaten nach dem Schadendatum. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
Psychologische Betreuung. In Erweiterung zu A 3 der VGB 2021 der Continentale ersetzt der Versicherer die Kosten für eine psychologische Betreuung für den Versicherungsnehmer oder einer anderen im Haushalt lebenden Person nach einem versicherten Schaden innerhalb von 6 Mona- ten nach dem Schadendatum, sofern das vom Schaden betroffene Gebäude durch den Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird. Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall ist auf 500 EUR begrenzt.
Psychologische Betreuung a) Wir ersetzen die notwendigen und nachgewiesenen Kosten für psychologische Betreuung und Behandlungen, sofern – diese aufgrund einer direkten oder indirekten Unfalleinwirkung ärztlich angeordnet werden oder – die versicherte Person unfallbedingt einen Leistungsanspruch auf Sofortleistungen bei schweren Unfallverletzungen gemäß Ziffer 2.2.15.1 der Zusatzbedingungen hat oder – die versicherte Person einen Leistungsanspruch auf Kapital- leistungen gemäß Ziffer 2.2.15.2 der Zusatzbedingungen hat oder – eine mitversicherte Person aufgrund eines Unfalles tödlich verletzt wird oder – die versicherte Person Opfer eines Überfalls oder einer Gei- selnahme geworden ist, und danach eine psychologische So- forthilfe ärztlich angeordnet wird.
Psychologische Betreuung. Abweichend von Ziffer 2.2.12 der Zusatzbedingungen ist der Kostener- satz für psychologische Betreuung und Behandlungen auf insgesamt 5.000 Euro begrenzt.
Psychologische Betreuung. Wir übernehmen die Kosten für 10 Sitzungen einer psychologischen Betreuung bzw. Behand- lung für psychische und nervöse Störungen – die im Anschluss an einen Unfall eintreten, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Hirnnervensystems zurück- zuführen sind – die nach einem Überfall oder einer Geisel- nahme/Entführung eintreten – die nach dem Versterben einer im Vertrag versicherten Person oder eines Verwandten
Psychologische Betreuung. 2.15 Komageld und Pflegetagegeld
Psychologische Betreuung. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Privathaftpflichtversicherung Opfer einer Gewalttat geworden ist und dadurch eine psychische Schädigung erlitten hat. Leistungen kann beanspruchen, wer  durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff auf den Körper durch einen Dritten oder  durch sonstige physische Einwirkung durch einen Dritten, die nach ihrer Intensität dazu geeignet ist, die freie Willensentschließung oder Willensbetätigung zu beeinträchtigen, eine gesundheitliche psychische Schädigung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat. Eine Verurteilung des Täters ist hierbei nicht vorausgesetzt. - Nach einer Gewalttat kann die versicherte Person zur Verarbeitung des Tatgeschehens psychologische Betreuung in Anspruch nehmen, wenn ein Psychologe bescheinigt, dass diese Maßnahme hierfür geeignet ist. Der Versicherer übernimmt die Kosten für bis zu 10 Sitzungen beim Psychologen/Psychotherapeuten. - Kein Versicherungsschutz besteht für  Schädigungen der versicherten Person durch häusliche Gewalt;  Schädigungen, die sich die versicherten Personen untereinander zugefügt haben. Ein Leistungsanspruch besteht nicht, soweit der versicherten Person inhaltsgleiche Ansprüche gegen einen Sozialversicherungsträger oder eine private Krankenversicherung zustehen. Auf die Geltendmachung dieser Ansprüche kommt es nicht an. - Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit der Privathaftpflichtversicherung eingetreten sind und die Behandlung innerhalb von 6 Monaten nach der Gewalttat begonnen wird.
Psychologische Betreuung. Benötigen der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person aufgrund eines Versicherungsfalles eine psychologische Betreuung, gel- ten entstehenden Kosten bis max. 1.000,- € als mitversi- chert, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz be- steht oder ein etwaiger anderer Versicherungsschutz nicht ausreichend ist (Subsidiärdeckung).