Zusätzliche Lebenshaltungskosten Musterklauseln

Zusätzliche Lebenshaltungskosten. Massgebend sind die aus der Unbenutzbarkeit der beschädigten Räume entstehenden Kosten sowie die Ertragsausfälle aus Untermiete. Einge‐ sparte Kosten werden abgezogen.
Zusätzliche Lebenshaltungskosten. Massgebend sind die aus der Unbenutzbarkeit der beschädigten Räume entstehen- den Kosten sowie die Ertragsausfälle aus Untermiete. Eingesparte Kosten werden abgezogen. Massgebend sind die effektiven Kosten für das Ändern oder Ersetzen von Schlüsseln und Schlössern an den in der Police bezeichneten Standorten und an vom An- spruchsberechtigten gemieteten Banksafes. Kosten für Notverglasungen, Not Türen und Notschlösser Massgebend sind die effektiven Kosten für die Durchführung der getroffenen Mass- nahme. Kosten für die Wiederbeschaffung von Ausweisen und Dokumenten sowie von persönlichen Fahrkarten, Flugtickets und Abonnementen Massgebend sind die effektiven Kosten für die Wiederbeschaffung von Originalen oder Duplikaten.
Zusätzliche Lebenshaltungskosten. Kosten aus der Unbenützbarkeit der be- schädigten Räume sowie die aus Untermie- te entstehenden Ertragsausfälle Entschädigungsgrundlage = effektive Mehr- kosten abzüglich eingesparte Kosten K3 Schlossänderungskosten Kosten für das Ändern oder Ersetzen von Schlüsseln, Magnetkarten und dergleichen oder von Schlössern an den im Versiche- rungsvertrag aufgeführten Versicherungs- orten sowie an gemieteten Banksafes Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten K4 Notmassnahmen Notverglasungen, Nottüren, Notschlösser Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten Aufräumungs- und Entsorgungskosten von Luft, Wasser und Erdreich (inkl. Fauna und Flora), und zwar auch dann, wenn sie mit versicherten Sachen durchmischt oder belegt sind Versicherungsschutz Kein Versicherungsschutz besteht für FE1Feuer■ Brand■ Rauch■ Blitzschlag■ Explosion■ Implosion■ Seng- und Nutzfeuerschäden ■ abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahrzeuge oder Teile davon ■ Verderb von Tiefkühlgut bei technischem Versagen des Kühlaggregates oder bei Ausfall der öffentlichen Stromzufuhr FE2Elementarereignisse■ Hochwasser■ Überschwemmung■ Sturm (= Wind von 75 km/h und mehr)■ Hagel■ Lawine■ Schneedruck■ Felssturz■ Steinschlag■ Erdrutsch FE3Feuer/Elementarereignisse ■ Diebstahl-, Wasser- und Glasbruchschä- den als Folge von Feuer- und Elementar- schäden FE10 FE12 Feuer■ allmähliche Raucheinwirkung ■ Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen Maschinen, Apparaten und Leitungen durch die Wirkung der elektri- schen Energie selbst, durch Überspan- nung oder durch Erwärmung infolge Überlastung z.B. Kurzschluss ■ Schäden, die an elektrischen Schutzein- richtungen in Erfüllung ihrer normalen Funktion entstanden sind z.B. Beschädigung der Schmelzsiche- rung Feuer/Elementarereignisse ■ Kosten für die Leistungen von öffent- lichen Feuerwehren, der Polizei und anderer zur Hilfe Verpflichteter Elementarereignisse■ Bodensenkungen■ schlechter Baugrund■ fehlerhafte bauliche Konstruktion■ mangelhafter Gebäudeunterhalt■ Unterlassung von Abwehrmassnahmen■ künstliche Erdbewegungen■ Schneerutsch von Dächern■ Grundwasser ■ Ansteigen und Überborden von Gewäs- sern, das sich erfahrungsgemäss in kür- zeren oder längeren Zwischenräumen wiederholt ■ Rückstau von Wasser aus der Kanalisa- tion ohne Rücksicht auf ihre Ursache ■ Betriebs- und Bewirtschaftungsschäden, mit denen erfahrungsgemäss gerechnet werden muss ■ Schneedruckschäden, die nur Ziegel oder andere Bedachungsmaterialien, Kamine, Dachrinnen oder Ablaufrohre...
Zusätzliche Lebenshaltungskosten. Kosten, die aus der Unbenutzbarkeit der beschä- digten Räume entstanden sind, Ertragsausfälle aus Untermiete sowie Kosten für ein Ersatz-Mobiltele- fon während der Dauer der Reparatur. Eingesparte Kosten werden von der Entschädigung abgezogen. Nicht versichert sind diese Kosten bei einfachem Diebstahl zu Hause und auswärts.
Zusätzliche Lebenshaltungskosten. Kosten aus der Unbenützbarkeit der beschädigten Räume sowie die aus Untermiete entstehenden Ertragsausfälle Entschädigungsgrundlage = effektive Mehrkosten abzüglich einge- sparte Kosten K3 Schlossänderungskosten Kosten für das Ändern oder Ersetzen von Schlüsseln, Magnetkarten und dergleichen oder von Schlössern an den im Versicherungsver- trag aufgeführten Versicherungsorten sowie an gemieteten Bank- safes Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten K4 Notmassnahmen Notverglasungen, Nottüren, Notschlösser Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten Kein Versicherungsschutz besteht für K10 Entsorgungskosten von Luft, Wasser und Erdreich (inkl. Fauna und Flora), und zwar auch dann, wenn sie mit versicherten Sachen durchmischt oder belegt sind Feuer/Elementarereignisse (G1) Grundbaustein Versicherungsschutz FE1 Feuer → Seng- und Nutzfeuerschäden‌ FE2 Elementarereignisse FE3 Feuer/Elementarereignisse Kein Versicherungsschutz besteht für FE10 Feuer FE11 Elementarereignisse FE12 Feuer/Elementarereignisse Diebstahl (G2) Grundbaustein Versicherungsschutz D1
Zusätzliche Lebenshaltungskosten. Nicht versichert sind diese Kosten bei einfachem Diebstahl zu Hause und auswärts. Kosten, die aus der Unbenutzbarkeit der beschädig- ten Räume entstanden sind, Ertragsausfälle aus Untermiete sowie Kosten für ein Ersatzfernsehgerät während der Dauer der Reparatur. Eingesparte Kos- ten werden von der Entschädigung abgezogen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.