Zutrittsregelungen. 2.4.1 Zugang zu den nicht separierten Technikflächen haben aufgrund von Orts- und Sachkenntnis qualifizierte Mitarbeiter des Leistungsnehmers oder von ihm beauftragte Dritter; der Leistungsgeber kann bei berechtigtem Interesse einzelne Mitarbeiter oder Dritte ablehnen. Der Zutritt darf nur in Begleitung und Beaufsichtigung von Kräften des Leistungsgebers oder von ihm beauftragter Dritter (die Begleitung nachfolgend “Sicherheitsservice” genannt) erfolgen. Angehörige des Sicherheitsservice müssen aufgrund von Ortskenntnis qualifiziert sein. 2.4.2 Der Leistungsgeber hat dem Leistungsnehmer Zutritt für Wartungsmaßnahmen zu gewähren. Geplante Wartungsmaßnahmen hat der Leistungsnehmer 14 Tage vor dem Beginn mitzuteilen. Der Leistungsgeber wird dem Leistungsnehmer einen mitgeteilten Termin für eine Wartungsmaßnahme innerhalb von fünf Werktagen bestätigen. Kann der Leistungsgeber den Termin nicht wie vom Leistungsnehmer gewünscht bestätigen, wird er dabei einen Ersatztermin nennen, der nicht später als 5 Werktage nach dem vom Leistungsnehmer gewünschten Termin liegt. Die Parteien werden sich im Rahmen des Service Level Agreements (§ 2.2 des Rahmenleistungsvertrages) auf Einzelheiten einigen. Sofern sich der Sicherheitsservice bei geplanten Maßnahmen nicht zu dem geplanten Termin an der betreffenden Mietfläche einfindet und sich auch nach einer von dem Leistungsnehmer dann gesetzten Nachfrist von mindestens 30 Minuten (gerechnet ab der Setzung der Nachfrist) nach dem festgelegten Termin nicht an der betreffenden Mietfläche einfindet, hat der Leistungsgeber dem Leistungsnehmer alle Kosten zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass die Maßnahmen an dem betreffenden Termin nicht durchgeführt werden konnten. Dies gilt nicht, wenn besondere Umstände (insbesondere außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, über das vorhersehbare Maß hinausgehende Verkehrsstörungen) den Leistungsgeber daran gehindert haben, die Frist einzuhalten. 2.4.3 Stellt der Leistungsgeber eine Störung an der auf den nicht separierten Technikflächen untergebrachten BK-Technik des Leistungsnehmers fest, so ist der Leistungsgeber verpflichtet, dies dem Leistungsnehmer unverzüglich mitzuteilen. Der Leistungsgeber hat dem Leistungsnehmer zu jeder Zeit (24 Stunden täglich, 7 Tage pro Woche) die unverzügliche Aufnahme und ungehinderte Durchführung von Entstörungsmaßnahmen an seiner BK-Technik auf der betroffenen, nicht separierten Technikfläche zu ermöglichen, insbesondere die Anwesenheit eines nach diesem Term Sheet erforderlichen Sicherheitsservices unverzüglich sicherzustellen. Dies gilt nicht für Fälle, in denen der Leistungsnehmer ein daraus folgendes Zugangsrecht rechtsmißbräuchlich in Anspruch nimmt. Erscheint der Sicherheitsservice innerhalb einer Frist von neunzig Minuten nach einer Störungsmeldung des Leistungsnehmers an den Leistungsgeber nicht an der betreffenden Mietfläche (nachfolgend “Störungsstelle” genannt), so ist der Leistungsgeber verpflichtet, pro jeweiligem Einzelfall eine Vertragsstrafe von € 500 zu zahlen. Bei einer Erhöhung der Vergütung gemäß Ziffer 6.1 oder Ziffer 2.2.2 ist dieser Betrag entsprechend anzupassen. Hat der Leistungsnehmer seinerseits die Störungsstelle nicht innerhalb dieser Frist erreicht, verlängert sich die Frist bis zu 2.4.4 Jeder Zutritt kann vom Leistungsgeber protokolliert werden. Der Leistungsgeber ist berechtigt, dem Leistungsnehmer die durch das Beisein des Sicherheitsservice entstehenden angemessenen Kosten in Rechnung zu stellen. Die Parteien werden sich im Rahmen des Service Level Agreements (§ 2.2 des Rahmenleistungsvertrages) auf ein Budgetierungsverfahren einigen. Für die vom Leistungsgeber veranschlagten Kosten gilt Ziffer 2.6.4 Satz 6 bis 8 des Term Sheets Nr. 1. Die Einzelheiten werden im Rahmen des Service Level Agreements (§ 2.2 des Rahmenleistungsvertrages) geregelt.
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Samples: Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH), Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH), Framework Agreement (Kabel Deutschland GmbH)
Zutrittsregelungen. 2.4.1 Zugang zu den nicht separierten Technikflächen haben aufgrund von Orts- und Sachkenntnis qualifizierte Mitarbeiter des Leistungsnehmers oder von ihm beauftragte Dritter; der Leistungsgeber kann bei berechtigtem Interesse einzelne Mitarbeiter oder Dritte ablehnen. Der Zutritt darf nur in Begleitung und Beaufsichtigung von Kräften des Leistungsgebers oder von ihm beauftragter Dritter (die Begleitung nachfolgend “Sicherheitsservice” genannt) erfolgen. Angehörige des Sicherheitsservice müssen aufgrund von Ortskenntnis qualifiziert sein.
2.4.2 Der Leistungsgeber hat dem Leistungsnehmer Zutritt für Wartungsmaßnahmen zu gewähren. Geplante Wartungsmaßnahmen hat der Leistungsnehmer 14 Tage vor dem Beginn mitzuteilen. Der Leistungsgeber wird dem Leistungsnehmer einen mitgeteilten Termin für eine Wartungsmaßnahme innerhalb von fünf Werktagen bestätigen. Kann der Leistungsgeber den Termin nicht wie vom Leistungsnehmer gewünscht bestätigen, wird er dabei einen Ersatztermin nennen, der nicht später als 5 Werktage nach dem vom Leistungsnehmer gewünschten Termin liegt. Die Parteien werden sich im Rahmen des Service Level Agreements (§ 2.2 des Rahmenleistungsvertrages) auf Einzelheiten einigen. Sofern sich der Sicherheitsservice bei geplanten Maßnahmen nicht zu dem geplanten Termin an der betreffenden Mietfläche einfindet und sich auch nach einer von dem Leistungsnehmer dann gesetzten Nachfrist von mindestens 30 Minuten (gerechnet ab der Setzung der Nachfrist) nach dem festgelegten Termin nicht an der betreffenden Mietfläche einfindet, hat der Leistungsgeber dem Leistungsnehmer alle Kosten zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass die Maßnahmen an dem betreffenden Termin nicht durchgeführt werden konnten. Dies gilt nicht, wenn besondere Umstände (insbesondere außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, über das vorhersehbare Maß hinausgehende Verkehrsstörungen) den Leistungsgeber daran gehindert haben, die Frist einzuhalten.
2.4.3 Stellt der Leistungsgeber eine Störung an der auf den nicht separierten Technikflächen untergebrachten BK-Technik des Leistungsnehmers fest, so ist der Leistungsgeber verpflichtet, dies dem Leistungsnehmer unverzüglich mitzuteilen. Der Leistungsgeber hat dem Leistungsnehmer zu jeder Zeit (24 Stunden täglich, 7 Tage pro Woche) die unverzügliche Aufnahme und ungehinderte Durchführung von Entstörungsmaßnahmen an seiner BK-Technik auf der betroffenen, nicht separierten Technikfläche zu ermöglichen, insbesondere die Anwesenheit eines nach diesem Term Sheet erforderlichen Sicherheitsservices unverzüglich sicherzustellen. Dies gilt nicht für Fälle, in denen der Leistungsnehmer ein daraus folgendes Zugangsrecht rechtsmißbräuchlich in Anspruch nimmt. Erscheint der Sicherheitsservice innerhalb einer Frist von neunzig Minuten nach einer Störungsmeldung des Leistungsnehmers an den Leistungsgeber nicht an der betreffenden Mietfläche (nachfolgend “Störungsstelle” genannt), so ist der Leistungsgeber verpflichtet, pro jeweiligem Einzelfall eine Vertragsstrafe von € 500 zu zahlen. Bei einer Erhöhung der Vergütung gemäß Ziffer 6.1 oder Ziffer 2.2.2 ist dieser Betrag entsprechend anzupassen. Hat der Leistungsnehmer seinerseits die Störungsstelle nicht innerhalb dieser Frist erreicht, verlängert sich die Frist bis zudie
2.4.4 Jeder Zutritt kann vom Leistungsgeber protokolliert werden. Der Leistungsgeber ist berechtigt, dem Leistungsnehmer die durch das Beisein des Sicherheitsservice entstehenden angemessenen Kosten in Rechnung zu stellen. Die Parteien werden sich im Rahmen des Service Level Agreements (§ 2.2 des Rahmenleistungsvertrages) auf ein Budgetierungsverfahren einigen. Für die vom Leistungsgeber veranschlagten Kosten gilt Ziffer 2.6.4 Satz 6 bis 8 des Term Sheets Nr. 1. Die Einzelheiten werden im Rahmen des Service Level Agreements (§ 2.2 des Rahmenleistungsvertrages) geregelt.
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