Common use of Änderung des Fondsvertrages Clause in Contracts

Änderung des Fondsvertrages. 27. 1. Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert wer- den, oder besteht die Absicht, Anteilsklassen zu vereinigen oder die Fondsleitung oder die De- potbank zu wechseln, so hat der Anleger die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der entsprechenden Publikation Einwendungen zu erheben. In der Publikation informiert die Fondsleitung die Anleger dar- über, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung der Geset- zeskonformität durch die FINMA erstreckt. Bei einer Änderung des Fondsvertrages (inkl. Verei- nigung von Anteilsklassen) können die Anleger überdies unter Beachtung der vertraglichen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen. 2. Vorbehalten bleiben die Fälle gemäss §23 Ziff. 2, welche mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen sind.

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Samples: Fondsvertrag, Fondsprospekt, Fondsprospekt

Änderung des Fondsvertrages. 27. 1. Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert wer- denwerden, oder besteht die Absicht, Anteilsklassen zu vereinigen oder die Fondsleitung oder die De- potbank Depotbank zu wechseln, so hat der haben die Anleger die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der entsprechenden Publikation Einwendungen zu erheben. In der Publikation informiert die Fondsleitung die Anleger dar- überdarüber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung der Geset- zeskonformität Gesetzeskonformität durch die FINMA erstreckterstrecken. Bei einer Änderung des Fondsvertrages (inkl. Verei- nigung Vereinigung von Anteilsklassen) können die Anleger überdies unter Beachtung der vertraglichen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar oder gegen Sachauslagen (Art. 17 Ziff. 11) verlangen. 2. Vorbehalten bleiben die Fälle gemäss §Art. 23 Ziff. 2, welche die mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen sind.

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Samples: Fondsvertrag, Fondsvertrag

Änderung des Fondsvertrages. 27. 1. 27 Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert wer- denwerden, oder besteht die Absicht, Anteilsklassen zu vereinigen oder die Fondsleitung oder die De- potbank Depotbank zu wechseln, so hat der Anleger die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der letzten entsprechenden Publikation Einwendungen zu erheben. In der Publikation informiert die Fondsleitung die Anleger dar- überdarüber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung Fest- stellung der Geset- zeskonformität Gesetzeskonformität durch die FINMA erstreckterstrecken. Bei einer Änderung des Fondsvertrages (inkl. Verei- nigung von Anteilsklassen) können die Anleger überdies unter Beachtung der vertraglichen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen. 2. Vorbehalten bleiben die Fälle gemäss §§ 23 Ziff. 2, welche mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Aufsichtsbe- hörde von der Publikationspflicht ausgenommen sind.

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Samples: Fondsvertrag

Änderung des Fondsvertrages. 27. 1. 26 Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert wer- denwerden, oder besteht die Absicht, Anteilsklassen zu vereinigen oder die Fondsleitung oder die De- potbank Depotbank zu wechseln, so hat der Anleger die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbehörde innert 30 Tagen nach der entsprechenden Publikation Einwendungen zu erheben. In der Publikation informiert die Fondsleitung die Anleger dar- überdarüber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung der Geset- zeskonformität Gesetzeskonformität durch die FINMA erstreckterstrecken. Bei einer Änderung des Fondsvertrages (inkl. Verei- nigung Vereinigung von Anteilsklassen) können die Anleger überdies unter Beachtung der vertraglichen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen. 2. Vorbehalten bleiben die Fälle gemäss §§ 23 Ziff. 2, welche mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen aus- genommen sind.

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Samples: Fondsvertrag

Änderung des Fondsvertrages. 27. 1. 26 Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert wer- denwerden, oder besteht die Absicht, Anteilsklassen zu vereinigen oder die Fondsleitung oder die De- potbank Depotbank zu wechseln, so hat der Anleger die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der entsprechenden Publikation Einwendungen zu erheben. In der Publikation informiert die Fondsleitung die Anleger dar- überdarüber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung der Geset- zeskonformität Gesetzeskonformität durch die FINMA erstreckterstrecken. Bei einer Änderung des Fondsvertrages (inkl. Verei- nigung von Anteilsklassen) können die Anleger überdies unter Beachtung der vertraglichen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen. 2. Vorbehalten bleiben die Fälle gemäss §§ 23 Ziff. 2, welche mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen sind.

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Samples: Fondsvertrag

Änderung des Fondsvertrages. 27. 1. 26 Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert wer- denwerden, oder besteht die Absicht, Anteilsklassen zu vereinigen oder die Fondsleitung oder die De- potbank Depotbank zu wechseln, so hat der Anleger die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach seit der letzten entsprechenden Publikation Einwendungen zu erheben. In der Publikation informiert die Fondsleitung die Anleger dar- überdarüber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung der Geset- zeskonformität Gesetzeskonformität durch die FINMA erstreckterstrecken. Bei einer Änderung des Fondsvertrages (inkl. Verei- nigung Vereinigung von Anteilsklassen) können die Anleger überdies unter Beachtung der vertraglichen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen. 2. Vorbehalten bleiben die Fälle gemäss §§ 23 Ziff. 2, welche mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen sind.

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Samples: Fondsvertrag

Änderung des Fondsvertrages. 27. 1. 26 Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert wer- denwerden, oder besteht die Absicht, Anteilsklassen zu vereinigen oder die Fondsleitung oder die De- potbank Depotbank zu wechseln, so hat der Anleger die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der letzten entsprechenden Publikation Publika- tion bzw. Mitteilung Einwendungen zu erheben. In der Publikation informiert die Fondsleitung die Anleger dar- überdarü- ber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung Prü- fung und die Feststellung der Geset- zeskonformität Gesetzeskonformität durch die FINMA erstreckterstrecken. Bei einer Änderung des Fondsvertrages Fonds- vertrages (inkl. Verei- nigung Vereinigung von Anteilsklassen) können die Anleger überdies unter Beachtung der vertraglichen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen. 2. Vorbehalten bleiben die Fälle gemäss §23 Ziff. 2, welche mit Zustimmung Zustim- mung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen sind.. ZIF Immobilien Direkt Schweiz Fondsvertrag mit Anhang

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Samples: Fondsvertrag

Änderung des Fondsvertrages. 27. 1. 27 Änderung des Fondsvertrages Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert wer- denwerden, oder besteht die Absicht, Anteilsklassen zu vereinigen oder die Fondsleitung oder die De- potbank Depotbank zu wechseln, so hat der Anleger die MöglichkeitMöglich- keit, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der entsprechenden Publikation Publika- tion bzw. Mitteilung Einwendungen zu erheben. In der Publikation informiert die Fondsleitung die Anleger dar- überdarüber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung der Geset- zeskonformität Gesetzeskonformität durch die FINMA erstreckterstrecken. Bei einer Änderung des Fondsvertrages (inkl. Verei- nigung Vereinigung von AnteilsklassenAnteilsklas- sen) können die Anleger überdies unter Beachtung der vertraglichen vertragli- chen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen. 2. Vorbehalten Vorbehal- ten bleiben die Fälle gemäss §23 § 24 Ziff. 2, welche mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen sind.

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Samples: Umbrella Fund Agreement

Änderung des Fondsvertrages. 27. 1. Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert wer- den, oder besteht die Absicht, Anteilsklassen zu vereinigen oder die Fondsleitung oder die De- potbank zu wechseln, so hat der Anleger die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der entsprechenden Publikation Einwendungen zu erheben. In der Publikation Die Fondsleitung Die Depotbank informiert die Fondsleitung die Anleger dar- über, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung der Geset- zeskonformität durch die FINMA erstreckt. Bei einer Änderung des Fondsvertrages (inkl. Verei- nigung von Anteilsklassen) können die Anleger überdies unter Beachtung der vertraglichen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen. 2. Vorbehalten bleiben die Fälle gemäss §23 Ziff. 2, welche mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen sind.

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Samples: Fondsprospekt