Common use of Änderung des Fondsvertrages Clause in Contracts

Änderung des Fondsvertrages. Art. 27 Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert werden, oder besteht die Absicht, Anteilsklassen zu vereinigen oder die Fondsleitung oder die Depotbank zu wechseln, so haben die Anleger die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen zu erheben. In der Publikation informiert die Fondsleitung die Anleger darüber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung der Gesetzeskonformität durch die FINMA erstrecken. Bei einer Änderung des Fondsvertrages (inkl. Vereinigung von Anteilsklassen) können die Anleger überdies unter Beachtung der vertraglichen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar oder gegen Sachauslagen (Art. 17 Ziff. 11) verlangen. Vorbehalten bleiben die Fälle gemäss Art. 23 Ziff. 2, die mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen sind.

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Samples: www.swissfunddata.ch, swisslife-ch.tools.factsheetslive.com

Änderung des Fondsvertrages. Art. 27 Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert werden, oder besteht die Absicht, Anteilsklassen zu vereinigen oder die Fondsleitung oder die Depotbank zu wechseln, so haben die hat der Anleger die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der letzten entsprechenden Publikation Einwendungen zu erheben. In der Publikation informiert die Fondsleitung die Anleger darüber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung Fest- stellung der Gesetzeskonformität durch die FINMA erstrecken. Bei einer Änderung des Fondsvertrages (inkl. Vereinigung von Anteilsklassen) können die Anleger überdies unter Beachtung der vertraglichen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar oder gegen Sachauslagen (Art. 17 Ziff. 11) verlangen. Vorbehalten bleiben die Fälle gemäss Art. § 23 Ziff. 2, die welche mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Aufsichtsbe- hörde von der Publikationspflicht ausgenommen sind.

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Samples: www.baloise.ch

Änderung des Fondsvertrages. Art. 27 Änderung des Fondsvertrages Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert werden, oder besteht die Absicht, Anteilsklassen zu vereinigen oder die Fondsleitung oder die Depotbank zu wechseln, so haben die hat der Anleger die MöglichkeitMöglich- keit, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Publika- tion bzw. Mitteilung Einwendungen zu erheben. In der Publikation informiert die Fondsleitung die Anleger darüber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung der Gesetzeskonformität durch die FINMA erstrecken. Bei einer Änderung des Fondsvertrages (inkl. Vereinigung von AnteilsklassenAnteilsklas- sen) können die Anleger überdies unter Beachtung der vertraglichen vertragli- chen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar oder gegen Sachauslagen (Art. 17 Ziff. 11) verlangen. Vorbehalten Vorbehal- ten bleiben die Fälle gemäss Art. 23 § 24 Ziff. 2, die welche mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen sind.

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Samples: swissfunddata.ch

Änderung des Fondsvertrages. Art. 27 26 Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert werden, oder besteht die Absicht, Anteilsklassen zu vereinigen oder die Fondsleitung oder die Depotbank zu wechseln, so haben die hat der Anleger die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen zu erheben. In der Publikation informiert die Fondsleitung die Anleger darüber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung der Gesetzeskonformität durch die FINMA erstrecken. Bei einer Änderung des Fondsvertrages (inkl. Vereinigung von Anteilsklassen) können die Anleger überdies unter Beachtung der vertraglichen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar oder gegen Sachauslagen (Art. 17 Ziff. 11) verlangen. Vorbehalten bleiben die Fälle gemäss Art. § 23 Ziff. 2, die welche mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen aus- genommen sind.

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Samples: www.teletrader.com

Änderung des Fondsvertrages. Art. 27 26 Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert werden, oder besteht die Absicht, Anteilsklassen zu vereinigen oder die Fondsleitung oder die Depotbank zu wechseln, so haben die hat der Anleger die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach seit der letzten entsprechenden Publikation Einwendungen zu erheben. In der Publikation informiert die Fondsleitung die Anleger darüber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung der Gesetzeskonformität durch die FINMA erstrecken. Bei einer Änderung des Fondsvertrages (inkl. Vereinigung von Anteilsklassen) können die Anleger überdies unter Beachtung der vertraglichen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar oder gegen Sachauslagen (Art. 17 Ziff. 11) verlangen. Vorbehalten bleiben die Fälle gemäss Art. § 23 Ziff. 2, die welche mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen sind.

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Samples: www.vermoegensverwaltung-ag.ch