Common use of Änderung des Fondsvertrages Clause in Contracts

Änderung des Fondsvertrages. 27. 1. Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert wer- den, oder besteht die Absicht, Anteilsklassen zu vereinigen oder die Fondsleitung oder die Depot- bank zu wechseln, so hat der Anleger die Mög- lichkeit, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Ta- gen nach der entsprechenden Publikation Ein- wendungen zu erheben. In der Publikation infor- miert die Fondsleitung die Anleger darüber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prü- fung und die Feststellung der Gesetzeskonformi- tät durch die FINMA erstreckt. Bei einer Ände- rung des Fondsvertrages (inkl. Vereinigung von Anteilsklassen) können die Anleger überdies un- ter Beachtung der vertraglichen Frist die Auszah- lung ihrer Anteile in bar verlangen. 2. Vorbehalten bleiben die Fälle gemäss §23 Ziff. 2, welche mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen sind.

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