Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen Musterklauseln

Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 6.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie z. B. dem EnWG, der StromGVV, der StromNZV, dem MsbG, dem MessEG der MessEV und der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie Entscheidungen der Bundesnetzagen- tur. Das vertragliche Äquivalenzinteresse kann nach Vertragsschluss durch unvor- hersehbare Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits - etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten - absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst hat und auf die dieser keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder in diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag oder diese Bedingungen - mit Ausnahme der Preise - insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).
Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquiva- lenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss haben, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 7.1. Die BEW kann die Regelungen des Energieliefervertrages und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für die BEW unzumutbar werden.
Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 7.1. Der Vertrag und die vorliegenden Bedingungen beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. dem EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Sollten sich diese und/oder die einschlägige Rechtsprechung (z. B. durch Fest- stellung der Unwirksamkeit vertraglicher Klauseln) ändern, ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und/oder diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – insoweit zu ändern (anzupassen bzw. zu er- gänzen), als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung bzw. der Ausgleich entstandener Vertrags- lücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhält- nisses erforderlich macht. Eine Änderung nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn diese für den Kunden lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. Das Regionalwerk Würmtal ist berechtigt, diese AGB zu ändern. Die Zustimmung des Kunden gilt dabei als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen widerspricht; die vorgenannte Frist von sechs Wochen beginnt ab dem Zeitpunkt, an welchem der Kunde die neuen AGB unter Hinweis auf die Änderung erhalten hat. Das Regionalwerk wird den Kunden dabei ausdrücklich darauf hinweisen, dass die neuen AGB Gültigkeit erlangen, wenn der Kunde dem nicht widerspricht.
Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen beruhen auf den derzeiti- gen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen, wie z. B. dem EnWG in der Fassung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I 2005 Nr. 42), weiterhin der Verordnung über Allgemeine Bedin- gungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektri- zität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) vom 26.10.2006 (BGBl I 2006, 2391). Soll- ten sich diese, vergleichbare Regelwerke, einschlägige Rechtsvorschriften oder die einschlä- gige Rechtsprechung ändern, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der im Preisblatt festgelegten Preise – entsprechend anzupassen, soweit die Anpassung für den Kunden zumutbar ist.
Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollten sich diese, vergleichbare Regelwerke, einschlägige Rechtsvorschriften und/oder die einschlägige Rechtsprechung ändern, ist NWG Power verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der festgelegten Preise – entsprechend anzupassen, soweit die Anpassung für den Kunden zumutbar ist.
Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 8.1 Der Lieferant ist, außer bei Preisanpassungen, für die ausschließlich die gesonderte Regelung nach Ziffer 7. gelten, berechtigt, die Regelungen dieses Vertrages unter Beachtung der Interessen des Kunden durch textliche Bekanntgabe an den Kunden, die mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen müssen, zu ändern, wenn durch unvorhersehbare Änderungen, die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, das bei Vertragsabschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird oder wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt und dadurch Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen, die durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind.

Related to Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen

  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde wird LEVANTE alle zur Berücksichtigung dieses Vertrages erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Der Kunde ist verpflichtet, LEVANTE seine vollständige und korrekte Wohnanschrift, Telefonnummer und ggf. E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, die an ihn gerichteten Sendungen gegenüber den jeweiligen Absendern mit der korrekten Lieferadresse von LEVANTE zu versehen. Etwaige Irrtümer des Kunden und dadurch verursachte Fehllieferungen gehen nicht zu Lasten von LEVANTE. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sendungen nicht gegen Beförderungsbedingungen des Transportunternehmens verstoßen. Der Kunde ist verpflichtet, die Sendung innerhalb einer Frist von 5 Werktagen nach der Benachrichtigung von LEAVTE abzuholen. Für eine darüber hinausgehende Lagerung kann LEVANTE eine zusätzliche Lagerungsgebühr erheben, deren Höhe der aktuellen Preisliste zu entnehmen ist. Der Kunde hat sich bei der Abholung der Sendung durch einen Personalausweis oder ein anderes amtliches Lichtbilddokument auszuweisen. Die Abholung durch einen Bevollmächtigten des Kunden ist nur gegen Vorlage einer Vollmachtsurkunde gestattet, die die Person des Bevollmächtigten mit Vor- und Zuname ausweist. Der Bevollmächtigte muss bei der Abholung einen Personalausweis oder ein anderes amtliches Lichtbilddokument vorlegen. Waren oder Gegenstände, deren Erwerb strafrechtlich oder behördlich verboten ist, dürfen durch den Kunden nicht über den Liefer- und Annahmeservice von LEVANTE bestellt werden. Dasselbe gilt für außergewöhnlich wertvolle Gegenstände wie Wertpapiere, Bargeld, Edelmetalle, Unikate, Uhren oder ähnliche Gegenstände. Gefährliche Ware darf durch den Kunden nicht im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses bestellt werden. Der Kunde ist auch ohne eigenes Verschulden für Schäden verantwortlich, die durch gefährliche Ware, unzureichende Verpackung oder sonstige Gefährdungen in den Geschäftsräumen von LEVANTE an Personen oder Sachen entstehen. Die Lieferung von Tieren ist über die Annahmeservice von LEVANTE ausgeschlossen. Der Kunde hat dafür Gewähr zu leisten, dass die von ihm bestellte Ware keine Geruchsbelästigung in den Geschäftsräumen von LEVANTE auslöst.