Änderungen des Vertrags. Die Regelungen des Vertrags beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, MessEG, MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lassen (etwa, wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag – mit Ausnahme des Entgelts – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
Änderungen des Vertrags. Diese Vereinbarung wird entsprechend Ziffer 17.2 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen gemäß Kapitel I Abschnitt I der Clearing-Bedingungen geändert, wenn das Muster dieser Vereinbarung in Anhang 8 der Clearing-Bedingungen geändert wird.
Änderungen des Vertrags. 23.1 Änderungen dieses Vertrags können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.
23.2 Änderungen dieses Vertrags werden auf einer Tagung des Lenkungsorgans beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretär übermittelt.
23.3 Alle Änderungen dieses Vertrags werden nur durch Xxxxxxx unter den auf der Tagung des Lenkungsorgans anwesenden Vertragsparteien vorgenommen.
23.4 Jede vom Lenkungsorgan beschlossene Änderung tritt zwischen den Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung hinterlegt hat.
23.5 Für die Zwecke dieses Artikels zählt eine von einer Mitgliedsorganisation der FAO hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
Änderungen des Vertrags. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie allen rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.
Änderungen des Vertrags. 1 Der Parkvertrag kann während seiner Laufzeit bis 2032 grundsätzlich nicht geändert werden.
2 Ausnahmen sind nur in folgenden Fällen möglich und können von der Mitgliederversammlung des Vereins Naturpark Beverin genehmigt werden.
a) Rein formale und sprachliche Änderungen können vom Vorstand der Parkträgerschaft nach Anhörung der Parkgemeinden und nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Bundes und des Kantons Graubünden vorgenommen werden. Dies gilt z.B. für Namensänderungen, die aufgrund der Fusion von Parkgemeinden nötig sind.
b) Falls eine Parkgemeinde mit einer Gemeinde ausserhalb des Naturparkperimeters fusioniert, ist eine formelle Anpassung (z.B. Änderung des Gemeindenamens) des Parkvertrags möglich, falls sich der Parkperimeter durch die Fusion nicht verändert.
Änderungen des Vertrags. Volvo hat das Recht, die Bestimmungen dieses Vertrags mit einer Ankündigungsfrist von dreißig (30) Tagen zu ändern.
Änderungen des Vertrags. Änderungen des Mietvertrages sowie der vereinbarten Leistungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses. Insbesondere bedürfen die folgenden inhaltlichen Änderungen dieses Vertrages vor ihrer Ausführung einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien:
a) Abweichungen von der vereinbarten Lage und den vereinbarten Abmessungen des Vertragsobjekts,
b) Einbau von Anlagen, Bühnen o.ä. die Einbeziehung später hinzukommender Leitungen und/oder erforderlicher begleitender Kabel. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie als Ergänzung dieses Vertrages schriftlich zwischen dem Vermieter und dem Mieter vereinbart werden.
Änderungen des Vertrags sowie übrige Verpflichtungen
(1) Der Vertrag kann nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsstaaten geändert, ergänzt oder aufge- hoben werden.
(2) Wie aus Artikel 5 Absatz 4 hervorgeht, gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Vertragsstaaten alles in ihrer Macht Ste- hende unternehmen, um das Projekt gemäß den Annahmen zu verwirklichen. Sollten die Voraussetzungen für das Projekt oder Teile des Projekts sich deutlich anders entwickeln als angenom- men und anders, als es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bekannt ist, werden die Vertragsstaaten die Lage aufs Neue erörtern. Dies gilt unter anderem für wesentliche Kosten- steigerungen im Zusammenhang mit dem Projekt. Die finanziel- len Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland betreffen in jedem Fall nur die deutschen Hinterlandanbindungen.
(3) Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, weitere als die in diesem Vertrag festgelegten finanziellen Verpflichtungen zu tragen.
(4) Errichtung und Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung sowie die übrigen Verpflichtungen nach diesem Vertrag werden in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden völkerrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen der beiden Ver- tragsstaaten umgesetzt.
Änderungen des Vertrags. Der Serviceanbieter behält sich das Recht auf Vertragsänderungen und/oder Änderungen der Abonnementgebühr vor („Änderung“). Vorbehaltlich anderer Bestimmungen in der Leistungsbeschreibung informiert der Serviceanbieter den Kunden mit einer Ankündigungsfrist von mindestens vier (4) Wochen über die Änderung („Änderungsmitteilung“). Der Kunde ist berechtigt, der Änderung mit einer Frist von zwei (2) Wochen vor geplanter Wirksamkeit der Änderung („Wirksamkeitsbeginn der Änderung“) zu widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht fristgerecht, gilt dies als Annahme der Änderung durch den Kunden und die Änderung wird am Wirksamkeitsbeginn der Änderung wirksam. Widerspricht der Kunde fristgerecht, kann der Serviceanbieter entweder die Erfüllung des Vertrags mit dem Kunden gemäß den vorliegenden Vertragsbedingungen ohne die Änderung fortsetzen oder den Vertrag zum Wirksamkeitsbeginn der Änderung kündigen. Der Serviceanbieter informiert den Kunden ausdrücklich über das Kündigungsrecht des Serviceanbieters, die Widerspruchsfrist des Kunden, den Wirksamkeitsbeginn der Änderungen und die Konsequenzen einer unwidersprochenen Änderungsmitteilung.
Änderungen des Vertrags. Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere für Abweichungen von der vereinbarten Lage und den vereinbarten Abmessungen der Leitungen, für Vereinbarungen über die Einbeziehung später hinzukommender Leitungen des Gestattungsnehmers sowie bei Beseitigung oder Stilllegung von Teilen der Leitungen.