Versetzung Musterklauseln

Versetzung. Ist eine Leistungsverbesserung oder Verhaltens- veränderung im bisherigen Arbeitsumfeld nicht möglich, so ist eine Versetzung zu prüfen.
Versetzung. Versetzung ist die Zuweisung einer dauernden Beschäftigung an einem anderen als dem bisherigen Arbeitsplatz.
Versetzung. 11. Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist dieser innerbetrieblich auszuschreiben. Kann eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw. der Nachtarbeit leistet, die Tätigkeit am frei werdenden Arbeitsplatz – allenfalls nach zumutbarer Umschulung – ver- richten, ist sie bzw. er bevorzugt zu berücksichtigen. Berufliche Weiterbildung
Versetzung. 1Beschäftigte können beim Vorliegen betrieblicher Erfordernisse versetzt werden. 2Sollen Be- schäftigte an einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt werden, so sind sie vorher zu hören. 1Versetzung ist die Zuweisung einer bestimmten vertragsmäßigen Beschäftigung in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers. 2§ 95 Abs. 3 BetrVG ist zu beachten.
Versetzung. 11. Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist dieser innerbetrieblich auszuschreiben. Kann eine Arbeit- nehmerin bzw ein Arbeitnehmer, die bzw der Nachtar- beit leistet, die Tätigkeit am frei werdenden Arbeits- platz – allenfalls nach zumutbarer Umschulung – ver- richten, ist sie bzw er bevorzugt zu berücksichtigen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die regelmä- ßig Nachtarbeit leisten, sind auf ihren Wunsch sowie nach den betrieblichen Möglichkeiten für die Dauer folgender Hinderungsgründe auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz zu versetzen, – wenn ihre Gesundheit durch die Nachtarbeit ge- fährdet ist (dazu ist ein ärztliches Attest vorzulegen) oder – die Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt le- benden Kindes bis zum vollendeten 12. Lebensjahr während der Nachtarbeit und für mindestens
Versetzung. 1 Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt werden. 2 Sollen Beschäftigte in einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt werden, so sind sie vorher zu hören.
Versetzung. (1) 1Ärzte können aus betrieblichen Gründen versetzt werden. 2Sollen Ärzte zu einem an- deren Betrieb versetzt werden oder sollen sie für voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind die betroffenen Ärzte vorher zu hören. 3Unter Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung in einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Ar- beitsverhältnisses zu verstehen. 4Die Versetzung ist die auf Dauer bestimmte Zuwei- sung einer anderen Beschäftigung im gleichen oder in einem anderen Betrieb dessel- ben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Versetzung. Versetzung ist die Zuweisung einer dauernden Beschäftigung an einem anderen als dem bisherigen Arbeitsplatz (Arbeitsbezirk) bei demselben Arbeitgeber. Volontäre sind Personen, die, ohne Auszubildende im Sinne des Manteltarifvertrages für Auszubildende zu sein, zum Zwecke der Ausbildung in der Regel unentgeltlich beschäftigt werden.
Versetzung. Auch bei einer Versetzung hat der Betriebsrat ein Unterrichtungs- und Zustimmungs- verweigerungsrecht (wie bei der Einstellung, s.o.). Eine Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von 1 Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der (äußeren) Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist (§ 95 Abs. 3 BetrVG)). Beispiel: Arbeitgeber X (Papierindustrie) hat 2 Betriebe (Produktionswerk in Hamburg und Berlin). X möchte den Arbeitnehmer A für die Dauer von 6 Monaten von Hamburg nach Berlin versetzen, da aufgrund eines neuen Großauftrags im Berliner Werk zusätzliche Arbeitskräfte benötigt werden, während im Hamburger Werk aktuell „Flaute“ herrscht. Der Betriebsrat in Hamburg muss der Versetzung zustimmen. Gleiches gilt für den Betriebsrat in Berlin. Für diesen Betrieb handelt es sich um eine Einstellung, da aus seiner Sicht ein neuer Arbeitsplatz besetzt wird.
Versetzung. Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer auf eine gleich- oder höherwertige Stelle zu versetzen, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht und zu keiner Änderung des Gehalts führt.