Öffentlichkeitsbeteiligung Musterklauseln

Öffentlichkeitsbeteiligung. Entsprechend der Führung des Verfahrens nach § 10 BImSchG i. V. mit der 9. BImSchV ist im Verfahren die Öffentlichkeit zu beteiligen. Das Vorhaben wurde gem. § 10 Abs. 3 BImSchG und § 8 Abs. 1 der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung erfolgte am 17.09.2019 in der Stendaler Volks- stimme und im Amtsblatt für das Landesverwaltungsamt (Ausgabe 09/2019). Der Antrag und die Antragsunterlagen lagen gem. § 10 der 9. BImSchV in der Zeit vom 25.09.2019 bis einschließlich 24.10.2019 in der Stadtverwaltung Tangermünde und im Landesverwaltungsamt aus. Da bis zum Ende der Einwendungsfrist am 25.11.2019 gegen das Vorhaben keine Einwen- dungen erhoben wurden, konnte gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 der 9. BImSchV der für den 15.01.2020 vorgesehene Erörterungstermin entfallen. Die entsprechende Bekanntma- chung erfolgte am 17.12.2019 in der Stendaler Volksstimme und im Amtsblatt für das Lan- desverwaltungsamt (Ausgabe 12/2019).
Öffentlichkeitsbeteiligung. (1) Jede Vertragspartei sorgt für frühzeitige, rechtzeitige und effektive Möglichkeiten der Beteiligung der Öffentlichkeit bei einer strategischen Umweltprüfung von Plänen und Programmen zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind.
Öffentlichkeitsbeteiligung. Das Vorhaben ist beschrieben durch die Nrn. 4.1.1 (G, E), 4.1.8 (G, E) und 9.3.1 (G) des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Aus diesem Grund ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) der
Öffentlichkeitsbeteiligung. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG i.V.m. den §§ 8 und 9 der 9. BImSchV war das Vor- haben öffentlich bekannt zu machen. Die Veröffentlichung erfolgte dementsprechend am 15.02.2018 in der örtlichen Tageszeitung (Volksstimme, Ausgabe Wolmirstedt und Ausga- be Haldensleben) und im Amtsblatt für das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (Aus- gabe 02/2018). Der Antrag und die Antragsunterlagen wurden gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG für ei- nen Zeitraum von einen Monat (23.02.2018 bis einschließlich 22.03.2018) öffentlich in der Gemeinde Niedere Börde und im Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zur Einsicht ausgelegt. Einwendungen konnten bei den vorgenannten Behörden bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist erhoben werden (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG). Die Einwendungsfrist en- dete am 23.04.2018. Per Fax ist am 22.03.2018 ein Schreiben, welches nicht als Einwendung betitelt war, aber sich auf den „Antrag auf Genehmigung einer Biogasanlage im Gewerbegebiet Vahldorf…“ bezog, im LVwA eingegangen. Die Absenderin ist ihren Angaben zufolge die Eigentümerin der zur beantragten Biogasanlage benachbarten Flurstücke 33/6, 33/8, 41/6, 41/9 und 36/9 der Gemarkung Vahldorf. In ihrem Schreiben geht es um die Fragestellung, ob die unbe- bauten, benachbarten Grundstücke als schutzbedürftig anzusehen sind. Außerdem wer- den durch die Errichtung der Biogasanlage Einschränkungen und Auflagen für zukünftige Nutzer der unbebauten, benachbarten Grundstücke befürchtet, wobei auf die im Rahmen der Antragsunterlagen vorgelegte „Auswirkungsanalyse zur Ermittlung von angemessenen Abständen mittels Ausbreitungs- und Auswirkungsberechnungen für die Biogasanlage Vahldorf“ Bezug genommen wird. Der Inhalt bzw. das Anliegen des Schreibens war damit klar formuliert und wurde durch die Genehmigungsbehörde als Einwendung gewertet. Weitere Einwendungen sind während der Einwendungsfrist vom 23.02.2018 bis einschließ- lich 23.04.2018 weder beim Landesverwaltungsamt noch bei der Gemeinde Niedere Börde erhoben wurden. Somit liegt eine fristgerechte Einwendung im Sinne des § 12 Abs. 2 der 9. BImSchV vor. Der Zweck des Erörterungstermins besteht gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG i.V.m. § 14 Abs. 1 der 9. BImSchV darin, rechtzeitige gegen das Vorhaben erhobene Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ...
Öffentlichkeitsbeteiligung in der Fassung vom ....................... vom ....................... bis ....................... (§ 3 Abs. 2 BauGB)