Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.
Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.
Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.
Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.
Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.
Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.
Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.