Örtlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Musterklauseln

Örtlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. 6.1. Abweichend von Art. 4. 1. AVBV gilt der Versicherungsschutz weltweit außer den U.S.A. und Kanada, wobei aber nur solche Schadenersatzansprüche versichert sind, die vor österreichischen Gerichten oder Gerichten der Europäischen Union erwirkt werden oder erwirkt werden können. Auf den jeweiligen Einzelvertrag und alle anderen Bestimmungen findet österreichisches Recht Anwendung. a) Im Bereich des §137c GewO umfasst der Versicherungsschutz die Vermittlung von Versicherungen aller im Gemeinschaftsgebiet befugt tätig werdenden Versicherer mit Ort der Vermittlungsleistung und örtlich gelegenen Risiken, deren Versicherung Gegenstand der Vermittlungsdienstleistung sind, jeweils außerhalb von Kanada und den Vereinigten Staaten. b) Im Bereich der Finanzdienstleitung, soweit diese Wertpapiere und Finanzinstrumente iS des § 1 Z 6 WAG 2007 oder Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten oder Wertpapiernebendienstleistungen iS des § 1 Z 2 und 3 WAG 2007 betreffen, umfasst jede im Gemeinschaftsgebiet oder am Ort der Dienstleistung gegenüber dem Kunden befugte ausgeübte oder bei Tätigkeit, bei Vermittlungsdienstleistungen, soweit diese für befugt im Gemeinschaftsgebot tätige Auftraggeber/Dienstleister/Produktanbieter erfolgt, weltweit außer den U.S.A. und Kanada, wobei ebenfalls nur solche Schadenersatzansprüche versichert sind, die vor österreichischen Gerichten oder Gerichten der Europäischen Union erwirkt werden oder erwirkt werden können. 6.2. Der Versicherungsschutz gemäß Pkt.6.1. ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer bzw. Mitversicherungsnehmer verhindert wird oder darauf beruht, dass der Geschäftsherr, dessen Produkte vermittelt werden nicht befugt im Gemeinschaftsgebiet oder am Ort der Erbringung von Dienstleistungen an den Kunden außerhalb des Gemeinschaftsgebietes tätig wird. 6.3. Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, soweit die Tätigkeit des Versicherten am Ort der Beratung oder der Tätigkeit nicht befugt ausgeübt wird, etwa weil ein EU - Pass für eine Auslandstätigkeit nach dem WAG oder die lokale Gewebeberechtigung oder Konzession oder Berechtigung für die befugte grenzüberschreitende Tätigkeit fehlt.
Örtlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. Artikel 6 ZEITLICHER GELTUNGSBEREICH DES VERSICHERUNGSSCHUTZES Artikel 7 BETRAGLICHE BEGRENZUNG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES Artikel 8
Örtlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erstreckt sich der Versiche- rungsschutz auf Versicherungsfälle in Europa (im geografischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeer-Anrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren. Artikel 4‌‌‌ Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die wäh- rend der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind.
Örtlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene Schadenereignisse. 2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) gegenüber den österreichischen Sozialversicherungsträgern fallen jedoch auch dann unter Versicherungsschutz, wenn das Schadenereignis im Ausland eingetreten ist.

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  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

  • Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.