Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich Musterklauseln

Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich. 1. Die Versicherung gilt in der Schweiz sowie in den direkt angrenzenden Nachbarländern. Von schwei- zerischen Verbänden delegierte Schützen sowie offizielle Begleiter an offiziellen internationalen Wettkämpfen geniessen für den eigentlichen Schiessbetrieb Weltdeckung (unter Ausschluss von USA / Kanada). 2. Für den Schiessbetrieb beginnt bzw. endet die Deckung für den Versicherten mit dem Erscheinen bzw. Verlassen des vom Verbands- oder Vereinsvorstand, dessen Organisationen, Beauftragten oder Übungsleiter bezeichneten Schiess-, Arbeits- oder Sammelplatzes 3. Jungschützen und Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie entlöhnte, nicht UVG- versicherte Dienst- und Hilfspersonal, geniessen für den direkten Weg zwischen Wohnort und Schiess- areal (bzw. Kursort) Versicherungsschutz. Eingeschlossen sind persönliche Sachschäden bei der Benutzung von Fahr-, Motorfahrrädern und E-Bike. Mitgedeckt ist der direkte Weg zu den von der Schiessleitung festgesetzten Orientierungs- und Instruktionskursen. 4. Das gesamte Dienst- und Hilfspersonal ist für die Dauer des Anlasses für den direkten Weg zwischen den dezentral gelegenen Schiess- und Arbeitsplätzen (ohne Haftpflichtversicherung) versichert.
Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich. Die Versicherung gilt für Schäden auf der ganzen Welt, die innerhalb der Vertragsdauer verursacht werden.
Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich. Örtlicher Geltungsbereich
Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich. Örtlicher Geltungsbereich 1 Der Versicherungsschutz gilt innerhalb der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein sowie von/nach/zwischen/innerhalb der aktuellen und ehemaligen Europäischen Union (EU) und übrigen EFTA-Staaten. 2 Für Innerbetriebliche Manipulationen gilt der Versicherungsschutz auf dem Eventareal.
Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich. Die Versicherung gilt weltweit. Der Rechtsschutzfall gilt im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses als eingetreten.
Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich. 1. Die Versicherung gilt weltweit für Schäden, die sich wäh- rend der Vertragsdauer ereignet haben. 2. Das massgebende Datum für das Eintreten des Schaden- falls ist in Anhang 1 erläutert.
Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich. B3.1 Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung ist gültig für Ansprüche, die auf der ganzen Welt ein- treten. Für Ansprüche aus Schäden, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb von Europa beurteilt oder vor dortigen Gerichten geltend gemacht werden, besteht Versicherungsschutz, soweit eine Haftung nach schweizerischem Recht vorliegt. Als Schäden in diesem Sinne gel- ten auch Schadenverhütungskosten sowie allfällig weitere versicherte Kosten. B3.2 Zeitlicher Geltungsbereich B3.2.1 Grundsatz der Anspruchserhebung (claims-made) Die Versicherung erstreckt sich auf Ansprüche aus Schäden, die wäh- rend der Vertragsdauer gegen einen Versicherten erhoben werden. Im Fall der Beendigung des Vertrags besteht Versicherungsschutz, vor- ausgesetzt, dass die Meldung der Anspruchserhebung nicht später als 12 Monate nach Vertragsende an die Basler erfolgt. B3.2.2 Zeitpunkt der Anspruchserhebung Als Zeitpunkt der Anspruchserhebung gilt
Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich 

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  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.